Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Nach einem Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 16.1.2008, Az: 7 Ca 4387/07) muss ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber grundsätzlich auch dann nicht über die Aufnahme eines privaten Kredites informieren, wenn er zur Sicherung des Darlehens seinen Lohnanspruch an den Darlehensgeber abtritt.
Die Ausführungen bilden nur einen verhältnismäßig kleinen Teil eines umfangreichen Kündigungsschutz-Urteils. Wer sich mit dem Thema näher befassen muss, sollte sich zu Details in den Entscheidungsgründen vergewissern.

Ein Arbeitgeber war misstrauisch geworden. Ein Kraftfahrer hatte sich mehrfach für längere Zeiten arbeitsunfähig gemeldet. Detektive stellten fest, dass der Kläger in der Arbeitsunfähigkeitszeit ein Café betrieb.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte dem Arbeitgeber in einem Urteil Az.: 2 AZR 965/06, dass er in diesem Falle unter Umständen außerordentliche kündigen durfte. Eine - so das BAG - anderweitige Tätigkeit kann stets ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Erkrankung nur vorgetäuscht hat. Außerdem kommt als Kündigungsgrund in Betracht, so das Gericht, dass der Arbeitnehmer seine Genesung pflichtwidrig verzögerte und ihm deshalb außerordentlich gekündigt werden durfte.
Der Rechtstreit wurde, da der Sachverhalt im Hinblick auf diese Grundsätze noch nicht hinreichend festgestellt worden war, an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Der Internetauftritt eines Internet-Auktionshauses enthielt gut lesbar die Wiedergabe der Marke eines Markenproduktes, das dort jedoch nicht angeboten wurden. Bei Internetrecherchen tauchte bei der Eingabe des Markennamens dennoch die Seite des Auktionshauses auf.
In seinem Urteil (Az.: 3 U 3302/06) stellte das OLG Hamburg klar, dass auch in einer solchen „Nicht“- Benutzung eine Markenrechtsverletzung i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu sehen ist. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des BGH zum vergleichbaren Sachverhalt bei der Verwendung von Meta-Tags (BGH, Az.: I ZR 183/03 - Impuls) und untersagte, die fremde Marke zu gebrauchen.

So betitelt die neue Ausgabe - 46/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Offenbar ist es ganz gut, einmal daran zu erinnern: Im Vordergrund stehen bei einer Kündigung zwar die materiellrechtlichen Voraussetzungen. Aber auch die formellen Anforderungen nach § 623 BGB, § 126 Abs. 1 BGB können dem Kündigenden unbedacht leicht zum Verhängnis werden. Vor dem LAG Hessen (Az. 10 Sa 961/06) konnte sich ein gekündigter Arbeitnehmer erfolgreich auf die mangelhafte Schriftform berufen. Der Geschäftsführer hatte die Kündigung nicht eigenhändig unterschrieben. Ein Sachverständigengutachten ergab: Es war nur ein digitaler Unterschriftenstempel benutzt worden.
Erstaunlich und schon strafverdächtig:
In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Hanau, Az.: 4 Ca 32705, die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Der (damalige) Geschäftsführer hatte bezeugt, er erinnere sich, dass er das Kündigungsschreiben eigenhändig unterschrieben habe.

Die Klägerin machte Werklohn für eine im Auftrag der Beklagten erstellte Software (Marktforschung) geltend. Widerklagend hat die Beklagte u.a. Rückzahlung ihrer bereits geleisteten Zahlung verlangt. Im Wesentlichen gewann die Klägerin den Prozess. Hilfreich für viele Fälle sind diese Ausführungen des Oberlandesgerichts München in seinem neuen Urteil Az.: 8 U 1941/08:
Mag auch wegen der fehlenden zwei Module eine Reduzierung des Werklohns angezeigt gewesen sein, stellt das Ausbleiben jeglicher Zahlung seitens der Beklagten mangelnde Vertragstreue dar, die jedenfalls gemäß § 242 BGB das Rücktrittsrecht ausschließt; (vgl. Palandt, 67. Aufl., § 323 BGB RN 29; Prütting/Wegen/Weinreich § 323 BGB RN 40).”

Die Juristen erzählen gerne:
„Einem Medizinstudenten und einem Jurastudenten wird von ihren Professoren aufgegeben, für die mündliche Prüfung das örtliche Telefonbuch auswendig zu lernen. Der angehende Mediziner erkundigt sich: 'Bis wann?'. Der Jurist fragt: 'Warum?'”.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden - Rs. C-54/07:
Wer äußert, er könne wegen der Kunden niemanden mit fremder Herkunft beschäftigen, handelt grundsätzlich rechtswidrig.
Ein - übersetzt - „Zentrum für Chancengleichheit und für die Bekämpfung des Rassismus” verklagte eine Firma. Ein Direktor dieser Firma hatte öffentlich geäußert, dass seine Gesellschaft keine Menschen fremder Herkunft einstellen wolle. Der EuGH entschied im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens. Rechtlich betroffen ist die Auslegung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatze ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft.
Am Ende der Entscheidung hat der Gerichtshof klare Leitsätze formuliert. Insbesondere - hier verkürzt wiedergegeben:
1. Eine derartige öffentliche Äußerung kann Bewerber ernsthaft davon abhalten, sich zu bewerben.
2. Es ist deshalb zu vermuten, dass die Firma unmittelbar bei der Einstellung diskriminiert hat.
3. Die Vermutung kann widerlegt werden.
4. Sanktionen müssen - auch wenn es kein identifizierbares Opfer gibt - wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Diese Ansicht vertritt das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil Az.: 6 U 19/08. Die Begründung:
„Denn der mit den Gepflogenheiten der Werbesprache vertraute Verbraucher wird annehmen, dass ein Unternehmen, das bei einem Testvergleich nicht nur einen der drei vorderen Plätze, sondern - absolut - den ersten Platz erreicht hat, dies in seiner Werbung auch klar zum Ausdruck bringen wird. Vor diesem Verständnishintergrund lässt die gewählte Formulierung - nämlich die Verwendung der Pluralform 'gehört somit zu den Testsiegern' statt des Singulars 'ist (der) Testsieger' - bereits hinreichend deutlich erkennen, dass die Beklagte bei differenzierter Betrachtung der einzelnen Testergebnisse in der Rangfolge allenfalls einen zweiten Platz erreicht hat.
Anmerkung: Wenn Sie - wohlmöglich als Verbraucher - etwas anderes angenommen haben, sind Sie nicht dümmer als die Richter des 6. Zivilsenats. Den Verbraucher gibt es nicht. In einem Fall, wie er hier entschieden wurde, fassen nach der Erfahrung vieler Studien die eine Gruppe von Verbrauchern so und eine andere Gruppe anders auf. Die Wirklichkeit ist eben pluralistisch. Rechtserheblich ist, ob ein erheblicher Teil der Werbungsadressaten irregeführt wird. Wenn Sie links bei „Suche” bitte "Verkehrsauffassung" eingeben finden Sie zahlreiche weitere Hinweise.

Der BFH hat in zwei Urteilen VI R 44/04 und VI R 35/05 Kurs- und Seminar-Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt.
Im ersten Fall hatte eine Redakteurin Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP) besucht. Im zweiten mussten Eheleute um die Anerkennung von Gebühren für Seminare und Sitzungen zur Persönlichkeitsentfaltung als Werbungskosten streiten.
Nach den Urteilen ist insbesondere wesentlich, dass die Veranstaltungen von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, der Teilnehmerkreis homogen und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten darauf angelegt ist, anschließend beruflich verwendet zu werden.
Die Voraussetzung „homogener Teilnehmerkreis” ist nach diesen Urteilen bereits erfüllt, wenn die Interessen der Teilnehmer fachlich gleichgerichtet sind.
Es schadet nicht, dass die Teilnehmer aus unterschiedlichen Berufsgruppen stammen und die Lehrinhalte auch privat angewendet werden können.