Offenbar ist es ganz gut, einmal daran zu erinnern: Im Vordergrund stehen bei einer Kündigung zwar die materiellrechtlichen Voraussetzungen. Aber auch die formellen Anforderungen nach § 623 BGB, § 126 Abs. 1 BGB können dem Kündigenden unbedacht leicht zum Verhängnis werden. Vor dem LAG Hessen (Az. 10 Sa 961/06) konnte sich ein gekündigter Arbeitnehmer erfolgreich auf die mangelhafte Schriftform berufen. Der Geschäftsführer hatte die Kündigung nicht eigenhändig unterschrieben. Ein Sachverständigengutachten ergab: Es war nur ein digitaler Unterschriftenstempel benutzt worden.
Erstaunlich und schon strafverdächtig:
In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Hanau, Az.: 4 Ca 32705, die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Der (damalige) Geschäftsführer hatte bezeugt, er erinnere sich, dass er das Kündigungsschreiben eigenhändig unterschrieben habe.