Der Europäische Gerichtshof hat entschieden - Rs. C-54/07:
Wer äußert, er könne wegen der Kunden niemanden mit fremder Herkunft beschäftigen, handelt grundsätzlich rechtswidrig.
Ein - übersetzt - „Zentrum für Chancengleichheit und für die Bekämpfung des Rassismus” verklagte eine Firma. Ein Direktor dieser Firma hatte öffentlich geäußert, dass seine Gesellschaft keine Menschen fremder Herkunft einstellen wolle. Der EuGH entschied im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens. Rechtlich betroffen ist die Auslegung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatze ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft.
Am Ende der Entscheidung hat der Gerichtshof klare Leitsätze formuliert. Insbesondere - hier verkürzt wiedergegeben:
1. Eine derartige öffentliche Äußerung kann Bewerber ernsthaft davon abhalten, sich zu bewerben.
2. Es ist deshalb zu vermuten, dass die Firma unmittelbar bei der Einstellung diskriminiert hat.
3. Die Vermutung kann widerlegt werden.
4. Sanktionen müssen - auch wenn es kein identifizierbares Opfer gibt - wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.