Diese Ansicht vertritt das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil Az.: 6 U 19/08. Die Begründung:
„Denn der mit den Gepflogenheiten der Werbesprache vertraute Verbraucher wird annehmen, dass ein Unternehmen, das bei einem Testvergleich nicht nur einen der drei vorderen Plätze, sondern - absolut - den ersten Platz erreicht hat, dies in seiner Werbung auch klar zum Ausdruck bringen wird. Vor diesem Verständnishintergrund lässt die gewählte Formulierung - nämlich die Verwendung der Pluralform 'gehört somit zu den Testsiegern' statt des Singulars 'ist (der) Testsieger' - bereits hinreichend deutlich erkennen, dass die Beklagte bei differenzierter Betrachtung der einzelnen Testergebnisse in der Rangfolge allenfalls einen zweiten Platz erreicht hat.
Anmerkung: Wenn Sie - wohlmöglich als Verbraucher - etwas anderes angenommen haben, sind Sie nicht dümmer als die Richter des 6. Zivilsenats. Den Verbraucher gibt es nicht. In einem Fall, wie er hier entschieden wurde, fassen nach der Erfahrung vieler Studien die eine Gruppe von Verbrauchern so und eine andere Gruppe anders auf. Die Wirklichkeit ist eben pluralistisch. Rechtserheblich ist, ob ein erheblicher Teil der Werbungsadressaten irregeführt wird. Wenn Sie links bei „Suche” bitte "Verkehrsauffassung" eingeben finden Sie zahlreiche weitere Hinweise.