Ein Arbeitgeber war misstrauisch geworden. Ein Kraftfahrer hatte sich mehrfach für längere Zeiten arbeitsunfähig gemeldet. Detektive stellten fest, dass der Kläger in der Arbeitsunfähigkeitszeit ein Café betrieb.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte dem Arbeitgeber in einem Urteil Az.: 2 AZR 965/06, dass er in diesem Falle unter Umständen außerordentliche kündigen durfte. Eine - so das BAG - anderweitige Tätigkeit kann stets ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Erkrankung nur vorgetäuscht hat. Außerdem kommt als Kündigungsgrund in Betracht, so das Gericht, dass der Arbeitnehmer seine Genesung pflichtwidrig verzögerte und ihm deshalb außerordentlich gekündigt werden durfte.
Der Rechtstreit wurde, da der Sachverhalt im Hinblick auf diese Grundsätze noch nicht hinreichend festgestellt worden war, an die Vorinstanz zurückverwiesen.