Nach einem Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 16.1.2008, Az: 7 Ca 4387/07) muss ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber grundsätzlich auch dann nicht über die Aufnahme eines privaten Kredites informieren, wenn er zur Sicherung des Darlehens seinen Lohnanspruch an den Darlehensgeber abtritt.
Die Ausführungen bilden nur einen verhältnismäßig kleinen Teil eines umfangreichen Kündigungsschutz-Urteils. Wer sich mit dem Thema näher befassen muss, sollte sich zu Details in den Entscheidungsgründen vergewissern.