Der Internetauftritt eines Internet-Auktionshauses enthielt gut lesbar die Wiedergabe der Marke eines Markenproduktes, das dort jedoch nicht angeboten wurden. Bei Internetrecherchen tauchte bei der Eingabe des Markennamens dennoch die Seite des Auktionshauses auf.
In seinem Urteil (Az.: 3 U 3302/06) stellte das OLG Hamburg klar, dass auch in einer solchen „Nicht“- Benutzung eine Markenrechtsverletzung i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu sehen ist. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des BGH zum vergleichbaren Sachverhalt bei der Verwendung von Meta-Tags (BGH, Az.: I ZR 183/03 - Impuls) und untersagte, die fremde Marke zu gebrauchen.