Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich in einem außergewöhnlich umfangreichen Urteil Az.: 3 U 158/04 von der Rechtsprechung distanziert, die großzügig aus der Marke „test” der Stiftung Warentest auf eine mittelbare Verwechslungsgefahr bei Zeitschriften mit dem Bestandteil „Test” geschlossen hat. Das OLG Hamburg setzt mit diesem Urteil seine restriktive Haltung gegenüber den weitreichenden Forderungen der Stiftung Warentest fort. Diese restriktive Haltung hat schon mehrfach dazu geführt, dass sich die Stiftung Warentest vergleichen musste.
Die Begründung des Urteils Az.: 3 U 158/04 ist so eingehend und instruktiv, dass, meint der Verfasser dieser Zeilen, eine Kehrtwende ausgeschlossen ist.
Die Kernsätze, aus denen nun zu weitgehend allen Fällen rückgeschlossen werden kann, lauten im entschiedenen Rechtsstreit:
Die Stiftung Warentest kann nicht verallgemeinernd verlangen, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Heimwerker Test” als Titel einer Zeitschrift zu benutzen. „Der Verkehr erkennt nahe liegend, dass die begriffliche Übereinstimmung in 'Test' lediglich auf derselben Thematik der Printmedien der Parteien beruht.” Der Bestandteil „Test” ist nur beschreibend. Der Charakter als beschreibende Angabe ist bei einer sprachüblichen Verwendung nicht etwa überwunden.
Nur wenn besondere Umstände vorliegen - wie eine bestimmte Gestaltung des Titelbestandteils „Test” - kann anders zu urteilen sein.
Anmerkung: Am 28. November 2005 haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. 11. 2005 berichtet, in dem zum Titel „Test & Kauf” weitreichend gegen die Stiftung Warentest entschieden worden war. Diese Auseinandersetzung gehört zu den schon zu Beginn erwähnten Rechtsstreitigkeiten, die schließlich auf Veranlassung des OLG Hamburg (für die Stiftung recht ungünstig) verglichen wurden. Nach dem Vergleich darf der Titel „Test & Kauf” weiterhin verwendet werden, wenn auch nur in einer eingeschränkten grafischen Gestaltung.

Seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 und des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 stellt sich Redaktionen bekanntlich täglich die Frage, ob eine Veröffentlichung die Rechtsvoraussetzung: „Beitrag zu einer die Öffentlichkeit interessierenden Sachdebatte” erfüllt.
Ein Urteil des Landgerichts Berlin Az. 27 O 516/08 meint zu diesem Kriterium in einem Falle nun negativ:
„Bei der gebotenen Abwägung ... spricht vor allem für die Belange der Klägerin, dass hier weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich einer Debatte mit Sachgehalt zu befriedigen; der Beitrag widmet sich vielmehr ausschließlich dem Nachtleben der von der Beklagten so bezeichneten 'Goldkinder'. In diesem Zusammenhang geht es nur darum mitzuteilen, auf welcher Party oder anderen Abendveranstaltungen sich die 'neue Society' befindet und hiermit deren Lust am Feiern und ihren Lebensstil zu demonstrieren.”
Anmerkung: Das Bundesverfassungsgericht betont seit Jahrzehnten, dass es zu den Aufgaben der Medien gehört, die Realität zu vermitteln. Zu dieser Realitätsvermittlung gehört, über den Lebensstil aufzuklären, den einige junge Abkömmlinge des „Geldadels” pflegen.

Auch das Oberlandesgericht München hat nun entschieden; Az.: 18 U 5645/08:
„Eine neue oder zusätzliche Berichterstattung, die gegenüber der aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters bewirkt hat, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefährdet hat, ist durch die Einstellung in das Online-Archiv nicht gegeben. Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt erschienenen zulässigen Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt. Vielmehr ist auf den Äußerungsgehalt der Archivierung abzustellen, der lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung besteht ....”.
Das OLG München bezieht sich ergänzend auf die Entscheidungen gleichen Inhalts: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20. 9. 2006 - Az.: 16 W 56/06 sowie OLG Köln, Beschluss vom 14. November 2005 - Az.: 15 W 60/05.
Das Urteil des OLG München enthält zudem mehrere weitere interessante Hinweise, unter anderem zur Berichterstattung über Fälle, die nicht zur schweren Kriminalität gehören sowie zu Hyperlinks und Deeplinks.
In dem vom OLG München entschiedenen Fall hatte der Betroffene eine neue Stelle gefunden. Das OLG hätte jedoch wohl gleich entschieden, wenn der Betroffene nicht in das Arbeitsleben zurückgefunden hätte.
Erstritten hat dieses Urteil auf Seiten des Online-Betreibers die Kanzlei Beiten Burkhardt.

Vielleicht interessieren Sie sich nicht für den rechtlichen Status der Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA). Aber zumindest der nachfolgende Satz aus dem soeben vom Bundesfinanzhof bekanntgegebenen Urteil Az.: VI R 51/06 zum rechtlichen Status der Mitglieder des AStA ist bemerkenswert. Der BFH bestätigt das Urteil der Vorinstanz unter anderem mit der Begründung:
„Entsprechendes gilt für die Erwägung, dass sich der AStA als Exekutivorgan der Studentenschaft durchaus mit der Bundesregierung oder einer Landesregierung vergleichen lasse und es für Bundeskanzler, Ministerpräsidenten und Minister unbestritten sei, dass sie aus ihrer Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten, steuerrechtlich also als Arbeitnehmer anzusehen seien.”

So betitelt die neue Ausgabe - 40/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Medien (und andere) stehen bekanntlich immer wieder vor dem Problem, dass ihnen einerseits Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf Az.: I-20 U 151/07.
In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall war zunächst aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung einem Telekommunikations-Dienstleistungsunternehmen einstweilig untersagt worden, wechselnde (bisherigen) Kunden in einem bestimmten Sinne inkorrekt zu informieren.
Das OLG entschied, dass in der Vorinstanz mit Recht die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist. Die wichtigsten Sätze der Begründung:
"Die Antragsgegnerin befindet sich in einer Notwehrsituation. Die Antagsgegnerin nutzt den Mitschnitt vorliegend nicht als Angriffs-, sondern als Verteidigungsmittel. Es macht einen wesentlichen Unterschied, ob ein Kläger mit einem Mitschnitt zum Erfolg seiner Klage kommen oder ob ein Beklagter mit seiner Hilfe aufgrund einer objektiv unrichtigen Aussage drohenden Verurteilung entgehen will."

Morgen können Sie im neuen FOCUS ein aufschlussreiches Interview mit dem neuen Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts nachlesen. Andreas Voßkuhle soll im Jahre 2010 Präsident des Bundesverfassungsgerichts werden und für den Generationswechsel stehen.
Prof. Voßkuhle, der sich vor drei Jahren in einer Kommentierung gegen die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Urteile wandte, erklärt in dem Interview auf die Frage: „Wollen Sie bei der Intensität der verfassungsrechtlichen Überprüfung auf die Bremse treten?” antwortet der heutige Vizepräsident:
„Das ist in der Tendenz richtig. Nicht jedes Detail muss vom Bundesverfassungsgericht ausgeleuchtet werden. ...”.
Bei dieser Tendenz besteht die Gefahr, dass die insbesondere von Dieter Grimm, Richter am Bundesverfassungsgericht a. D., entwickelte Presse-Rechtsprechung des BVerfG mit rechtssoziologischem Verständnis weniger zur Geltung gelangen wird. So zum Beispiel die Rechtsprechung zur Bedeutung der Leitbildfunktion Prominenter. Es wird, wenn sich diese Tendenz durchsetzt, unter anderem noch schwieriger werden, die Neigung von Fachgerichten aufzuhalten, bei Textpublikationen über Prominente nach persönlichen Vorstellungen und Vorurteilen gegen die Medienfreiheiheit abzuwägen.
Siehe zu dieser Problematik bitte auch in unserer "Suche" unter dem Schlagwort "Dezisionismus". Der FOCUS schließt das Interview mit einer Anmerkung des künftigen Präsidenten, die wohl kein Rechtssoziologe so formulieren würde, nämlich: „Mit der Sentenz, aus einem guten Roman lasse sich mehr lernen als aus einer Statistik, verabschiedet sich Voßkuhle.”
Geführt hat das Interview Hartmut Kistenfeger (Ressort Deutsche Politik).

Vor einer Woche haben wir über einen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Juli Az.: 27 0 759/08 berichtet, der einen für Charlotte Casiraghi gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte. Auf eine Beschwerde hin hat dasselbe Gericht seine Entscheidung in einem Beschluss vom 31. Juli, Az. 27 0 759/08, korrigiert und ohne mündliche Verhandlung die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.
Auffällig ist an dem zweiten, dem korrigierenden Beschluss vor allem, dass sich das Gericht nicht bemüht, zu erklären, warum seine eigene Argumentation in den Gründen des ersten Beschlusses unrichtig sein soll.
Das Gericht verweist im zweiten Beschluss lediglich auf die Antragsschrift und einen weiteren Schriftsatz der Antragstellerin. Die in der Antragsschrift vorgetragene Begründung hat das LG Berlin jedoch in seinem ersten Beschluss am 15. Juli widerlegt. Die aus einem (sic!) Satz bestehenden „Gründe” des zweiten Beschlusses (vom 31. Juli) verlieren kein Wort zur widerlegenden Begründung des ersten Beschlusses. Der zweite Schriftsatz, den das LG Berlin in dem einen Satz „Gründe” noch nennt, wiederholt de facto nur die Antragsschrift.
Dabei stand im nicht zu übersehenden Brennpunkt der Auseinandersetzung als erstes, ob - wie es in den Schriftsätzen der Antragstellerin im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur schlagwortartig heißt - „die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt”.
Es bewahrheitet sich, was im Schrifttum seit langem und immer noch stärker beklagt wird: „Der Anwalt wird dem Mandanten kaum je zuverlässig sagen können, wie das Gericht entscheiden wird” (Vorsitzender Richter a. D. Prof. Seitz in NJW 2000, 118 ff.). Und beispielsweise bereits Lerche in Universitas 1990, 670 ff.: Im Presserecht versetzt die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten „jeden Rechtsberater deutscher Medienunternehmen in die Zwangsrolle eines Hellsehers, eine verzweifelte Rolle”.
Wie soll da der gewissenhafte Journalist überhaupt noch ohne „Schere im Kopf” arbeiten können?

So betitelt die neue Ausgabe - 39/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht Berlin hat in zwei gleichlautenden Urteilen, Az.: 27 0 112/08 und 27 0 111/08, zugunsten BUNTE entschieden. Obwohl BUNTE gewonnen hat, ist das Urteil nicht pressefreundlich. Beachtlichen Argumenten ist das LG nicht gefolgt. Erst ein neues Interview des Fußballers hat das Gericht umgestimmt. Das LG Berlin hat angenommen:
1. Zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs trägt wohl kein Bericht bei, der detailliert beschreibt, dass der Fußballer seine Zelte abbricht, sich von seiner Freundin getrennt hat, sein Haus verkauft und die Stadt verlässt.
2. Zugunsten des Fußballspielers will das Gericht berücksichtigen, dass er schon vor fast einem Jahr seine Karriere beendet hat (und noch jeder Fußballinteressierte sich sehr gut an den Profi erinnert und an seinem Schicksal teilgenommen hat).
3. Dass der Kläger sich während seiner Zeit als aktiver Profi des Öfteren gegenüber den Medien geäußert hat, ist, so das Gericht, grundsätzlich unerheblich, weil die Sachlage seinerzeit anders war.
4. Im entschiedenen Fall sprach nach Ansicht des Gerichts nicht für die Presse, dass der Spieler anlässlich seines Rücktritts ein Interview gegeben und in ihm erwähnt hat, er werde sich um seine kleine Familie kümmern.
5. Erst ein neues Interview änderte die Sach- und Rechtslage, auch wenn dieses neue Interview erst nach dem angegriffenen Artikel gegeben wurde. „Angesichts dieser [doch sehr persönlichen neuen] Mitteilungen fällt es schwer nachzuvollziehen, dass der Kläger sich durch die angegriffenen Äußerungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt.”
Anmerkung: Zwei gleichlautende Urteile sind deshalb ergangen, weil den Artikel zwei Autoren verfasst hatten und der Spieler-Anwalt für seinen Mandanten gegen jeden Autor gesondert geklagt hatte.