Seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 und des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 stellt sich Redaktionen bekanntlich täglich die Frage, ob eine Veröffentlichung die Rechtsvoraussetzung: „Beitrag zu einer die Öffentlichkeit interessierenden Sachdebatte” erfüllt.
Ein Urteil des Landgerichts Berlin Az. 27 O 516/08 meint zu diesem Kriterium in einem Falle nun negativ:
„Bei der gebotenen Abwägung ... spricht vor allem für die Belange der Klägerin, dass hier weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich einer Debatte mit Sachgehalt zu befriedigen; der Beitrag widmet sich vielmehr ausschließlich dem Nachtleben der von der Beklagten so bezeichneten 'Goldkinder'. In diesem Zusammenhang geht es nur darum mitzuteilen, auf welcher Party oder anderen Abendveranstaltungen sich die 'neue Society' befindet und hiermit deren Lust am Feiern und ihren Lebensstil zu demonstrieren.”
Anmerkung: Das Bundesverfassungsgericht betont seit Jahrzehnten, dass es zu den Aufgaben der Medien gehört, die Realität zu vermitteln. Zu dieser Realitätsvermittlung gehört, über den Lebensstil aufzuklären, den einige junge Abkömmlinge des „Geldadels” pflegen.