Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich in einem außergewöhnlich umfangreichen Urteil Az.: 3 U 158/04 von der Rechtsprechung distanziert, die großzügig aus der Marke „test” der Stiftung Warentest auf eine mittelbare Verwechslungsgefahr bei Zeitschriften mit dem Bestandteil „Test” geschlossen hat. Das OLG Hamburg setzt mit diesem Urteil seine restriktive Haltung gegenüber den weitreichenden Forderungen der Stiftung Warentest fort. Diese restriktive Haltung hat schon mehrfach dazu geführt, dass sich die Stiftung Warentest vergleichen musste.
Die Begründung des Urteils Az.: 3 U 158/04 ist so eingehend und instruktiv, dass, meint der Verfasser dieser Zeilen, eine Kehrtwende ausgeschlossen ist.
Die Kernsätze, aus denen nun zu weitgehend allen Fällen rückgeschlossen werden kann, lauten im entschiedenen Rechtsstreit:
Die Stiftung Warentest kann nicht verallgemeinernd verlangen, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Heimwerker Test” als Titel einer Zeitschrift zu benutzen. „Der Verkehr erkennt nahe liegend, dass die begriffliche Übereinstimmung in 'Test' lediglich auf derselben Thematik der Printmedien der Parteien beruht.” Der Bestandteil „Test” ist nur beschreibend. Der Charakter als beschreibende Angabe ist bei einer sprachüblichen Verwendung nicht etwa überwunden.
Nur wenn besondere Umstände vorliegen - wie eine bestimmte Gestaltung des Titelbestandteils „Test” - kann anders zu urteilen sein.
Anmerkung: Am 28. November 2005 haben wir an dieser Stelle über ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. 11. 2005 berichtet, in dem zum Titel „Test & Kauf” weitreichend gegen die Stiftung Warentest entschieden worden war. Diese Auseinandersetzung gehört zu den schon zu Beginn erwähnten Rechtsstreitigkeiten, die schließlich auf Veranlassung des OLG Hamburg (für die Stiftung recht ungünstig) verglichen wurden. Nach dem Vergleich darf der Titel „Test & Kauf” weiterhin verwendet werden, wenn auch nur in einer eingeschränkten grafischen Gestaltung.