Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 36/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem Urteil Az.: VI R 11/07 mit dem Status von „Telefoninterviewern” befasst. Eine Aktiengesellschaft hatte zu Befragungen „Telefoninterviewer” eingesetzt. Zum Sachverhalt ist Einiges unklar. Feststeht jedoch, dass nicht der Muster-Rahmenvertrag des Arbeitskreises Deutscher Marktforschungsinstitute (ADM) verwendet worden ist.
Zur Arbeit der Interviewer als freie Mitarbeiter nach dem Muster-Rahmenvertrag des ADM: siehe bitte unsere Meldungen vom Dienstag, 5. August 2008, Donnerstag, 6. März 2003, Donnerstag, 30. Mai 2002 und Mittwoch den 19. Dezember 2001. Dieser Rahmenvertrag wird gegenwärtig weiter entwickelt; - im Wesentlichen nur deklaratorisch. Die bisherige Fassung ist nach wie vor anwendbar.
Einige - im Rahmenvertrag aufgeführte - Mindestvoraussetzungen für die Annahme einer freien Mitarbeitertätigkeit waren im BFH-Fall offenbar nicht eingehalten worden. So die Möglichkeiten zur Wahl der Arbeitszeiten. Für das Institut günstigeren Sachverhalt, der zuvor nicht vorgetragen worden war, hat der Bundesfinanzhof nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht beachtet.
Der BFH weist in seinem Urteil darauf hin, dass er nur zu beurteilen hatte, ob die vom Finanzgericht vorgenommene Gesamtwürdigung aller Umstände - was er für den entschiedenen Fall bejahte - möglich ist.
Wer von dem Urteil betroffen ist oder für andere Berufe Rückschlüsse ziehen möchte, kann das Urteil am besten verwerten, indem er negative Aussagen studiert und für sich sicherstellt, dass das Gesamtbild der Verhältnisse bei ihm keine Zweifel erlaubt.
Unternehmen, die zusätzlich etwas zu Ihrer Sicherheit unternehmen wollen, müssen - worauf der BFH hinweist - eine „Anrufungsauskunft” (§ 42e EStG) einholen. Zur Anrufungsauskunft haben sich die Verhältnisse insofern geändert, als die Betroffenen zwar immer noch mit dem Muster-Rahmenvertrag des ADM über eine gute Basis verfügen; nun jedoch der BFH ausdrücklich auf die Anrufungsauskunft hingewiesen hat.
Aufgehoben und zurückverwiesen an das FG Köln hat der der BFH das Verfahren dennoch, weil er die vom Finanzgericht im Wege der Schätzung bestimmte Höhe der Lohnsteuer-Haftungsschuld beanstandete..

Das Landgericht Hamburg hat in seinem uns am 18. August zugestellten Urteil Az.: 324 0 1171/07 unter Hinweis auf das Handbuch von Soehring dargelegt:
„Der Vorwurf einer moralischen Schuld ist (jedoch) geprägt von Wertungselementen. Bei der Frage, ob die Äußerung eines Werturteils gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstößt, ist maßgeblich, ob es für das angegriffene Werturteil gemessen an seiner Eingriffsitensität hinreichende tatsächliche Anknüpfungstatsachen gibt.”
Das LG Hamburg begründet im Einzelnen, dass und warum im entschiedenen Fall diese Rechtmäßigkeits-Voraussetzungen erfüllt waren und sind. Vor allem:
Der Prominente hatte ein Ehepaar schwer betrogen. Der Mann beging Selbstmord und der Schluss, dass der Betrug (mit-)ursächlich gewesen ist, war realistisch.

„Man muss sich die Frage stellen: Wie weit kann im Leistungssport das Wettrüsten gehen?”
Stanislaw Tillich, Sachsens Ministerpräsident, CDU, beim Besuch des Olympiastützpunkts Leipzig, im FOCUS von morgen, Sprüche der Woche.

Juristenhumor: „Der Staatsrechtler zu einem Kollegen: 'Meine Familie ist so straff organisiert wie ein Staat. Meine Frau ist Finanzminister, die Schwiegermutter Kriegsminister, die Tochter Außenminister ...'. Der Kollege: 'Und was bist Du?' -- 'Das Volk, ich zahle alles.' ”

„Lukas hat verschlafen. In der Aula läuft er dem Schuldirektor über den Weg. 'Zehn Minuten zu spät!' Lukas: 'Ja, ich auch!' ”
Quelle: Neue Ausgabe der Zeitschrift Lisa 34/2008.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit seinem Urteil Az.: 7 U 37/08 das Urteil des LG Hamburg Az.: 324 0 998/07 bestätigt. Vielstimmig wurde zu diesem - nun letztinstanzlich bestätigten - Urteil des LG Hamburg beklagt:
„Sollte das Urteil letztinstanzlich Bestand haben, wäre der Verbreiterhaftung bei Interviews Tür und Tor geöffnet. Journalisten - und natürlich auch 'Focus'-Redakteure - müssten auf klassische Interviews verzichten oder unendlich viel Zeit auf Überprüfung der Antworten ihrer Geschäftspartner verwenden.” So - führend - Spiegel Online vom 25. Mai 2008. Einen Höhepunkt bildete die Kritik mit einem fingierten Richterinterview (heise) und die - in gleichem Stil von einem Internetautor „RS” verfassten Leitsätze: „Interviews können immer verboten werden, falls keine Nachrecherchen erfolgten ... Am Besten alles vorab schwärzen”.
Ist nun - nach der letztinstanzlichen Bestätigung durch das OLG Hamburg - die Katastrophe perfekt?
Nicht im geringsten. Die Kritiker haben negiert, dass das LG Hamburg an der Publikation ausdrücklich bemängelt hatte:
„... Aufgrund dieser Fragestellungen besteht zwischen dem Interviewer und Willemsen Übereinkunft über das Bestehen der von Willemsen [wahrheitswidrig] festgestellten Lügen.” Der Interviewer hatte sich somit mit dem Interviewten solidarisiert.
Das OLG Hamburg hat diese Solidarisierung genau untersucht und festgestellt, dass die Zeitung „diese [unwahre] Behauptung nicht nur verbreitet hat, sondern sie sich in einer Art und Weise zueigen gemacht hat, dass sie ihr als eigene Behauptung zuzurechnen ist”.
Ausführlich berichtet der Focus Magazin Verlag heute in einer Pressemeldung.

So betitelt die neue Ausgabe - 35/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Genau morgen zum morgigen Tischtennis-Mannschaftsfinale gegen die (übermächtigen) Chinesen antwortet Timo Boll im FOCUS-FRAGEBOGEN.
Auf die Aufforderung „Schenken Sie uns eine Lebensweisheit”:
„Verloren hat man erst, wenn man nicht mehr kämpft.”
Nach dem gestern gewonnenen fünften, entscheidenden Satz gegen Japan im Schlusseinzel:
„Vor dem fünften Satz habe ich zu mir gesagt: Jetzt musst du zeigen, ob du ein Gewinner oder Verlierer bist. Ich wünsche keinem Menschen, dass er mit so einem Druck umgehen und arbeiten muss.” (WELT Online)
Und noch einmal im FOCUS-FRAGEBOGEN in der morgen erscheinden Ausgabe auf die Frage „Auf welche eigene Leistung sind Sie besonders stolz?”:
„Stolz - das klingt komisch. Ich bin zufrieden, wenn ich den inneren Schweinehund überwinde und weitertrainiere, obwohl ich mich schon kaputt fühle.”
Gut oder entsetzlich?

„Gegen den Antragsteller und seine Ehefrau ist lediglich eine Anzeige erstattet worden; für das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen ist nach den Ausgangsartikeln nichts ersichtlich. Allein die Behauptung der Frau ... und ihres Ehemannes, das ... in der ...-Sendung entdeckt zu haben, reicht dafür nicht aus, zumal das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller vor vier Jahren bereits eingestellt worden war. Eine spektakuläre oder schwere Straftat steht ohnehin nicht in Rede, so dass der Vorwurf keinerlei 'Öffentlichkeitswert' hat. Der Umstand allein, dass der Antragsteller sich vor vier Jahren zu den damals erhobenen Vorwürfen geäußert hat und gegen die Berichterstattung seinerzeit nicht vorgegangen ist, vermag die jetzige Veröffentlichung ebenso wenig zu rechtfertigen wie der, dass er zu den jetzigen Vorwürfen verhalten Stellung genommen hat.”
So geurteilt hat das Landgericht Berlin in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 27 0 586/08. Dieses Urteil stellt unter anderem allgemein die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung dar und kann oft herangezogen werden, wenn Redaktionen entscheiden müssen, ob erst noch weiter ermittelt werden muss.