Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Sehr oder zu weit geht das Kammergericht in seinem noch unveröffentlichten, uns am 14. August zugestellten Urteil Az.: 10 U 8/08. Es führt aus:
„Auf dem Gruppenfoto auf Seite 34 sind zwar eine Vielzahl anderer Ballbesucher abgebildet, die in der Bildaufschrift namentlich genannt werden. Der Beklagten ist zuzugeben, dass insbesondere diesem Foto ein Posieren der Abgebildeten [auf dem Rosenball] für Fotografen und damit eine Einwilligung in die Veröffentlichung zu entnehmen ist. Diese Einwilligung bezieht sich jedoch ebenfalls nicht auf jedwede Veröffentlichung, sondern nur auf eine solche, die sich als Berichterstattung über den Rosenball darstellt. An letzterem fehlt es hier. Zum einen stellte die Bildbeschriftung die Abgebildeten nicht als Ballbesucher vor, sondern als 'Junge Monaco Society'. Zum anderen genügt die Aufzählung einiger mehr oder weniger bekannter Namen nicht, um den Artikel zu einem Bericht über den Rosenball als mögliches zeitgeschichtles Ereignis zu machen.”
Anmerkung: Der Artikel titelt:
„Charlotte, die Party-Prinzessin ROSENBALL in Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit”.
Dieser Titel gibt den Inhalt des Artikels getreu wieder. Illustriert berichtet wurde, dass, wie und warum sich Charlotte Casiraghi nach Ansicht der Redaktion auf dem Rosenball im Rahmen des Ballgeschehens hervorgetan hat.

Mariä Himmelfart (Mariä Aufnahme in den Himmel). Seit 1950 Dogma.

Wie wirkt sich der (angeblich) so viel stärkere Stress auf das Schlafverhalten aus? Überhaupt nicht. Unsere Mandantin IfD Allensbach hat ermittelt: Vor 50 Jahren haben 55 % der Bevölkerung erklärt, sie würden gut durchschlafen (damals Umfrage in Westdeutschland). Heute sind es ebenso viele. Nur 15 % „liegen oft wach”.Schaubild 1.
Zum Einschlafen wurden die gleichen Prozentsätze ermittelt.Schaubild 2.
Die Älteren haben heute weniger Einschlafschwierigkeiten als früher. Schaubild 3.
Was tun Sie, wenn Sie einmal abends nicht einschlafen können? Die meisten lesen, 46 %. Viel weniger nehmen Schlaf- bzw. Beruhigungsmittel, 9 %. 5 % zählen tatsächlich Schäfchen. Schaubild 4.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem noch unveröffentlichten Urteil einen Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen, Az.: 9 AZR 632/07. Das Sächsische Landesarbeitsgericht muss noch aufklären, ob die Behauptung eines Redakteurs zutriift, für Tageszeitungsredakteure sei es üblich, im Zeugnis die Belastbarkeit hervorzuheben.
Der Redakteur war zehn Jahre beschäftigt gewesen und machte geltend, im erteilten Zeugnis fehle ein Hinweis auf die Belastbarkeit und die Auslassung könne als ein (unzulässiges) Geheimzeichen verstanden werden. Das Sächsische LAG hatte die Klage des Redakteurs abgewiesen, offenbar ohne sich mit der Verkehrssitte auseinanderzusetzen.
Wir werden über das Urteil an dieser Stelle weiter berichten, sobald es vorliegt. Ein Thema ist beispielsweise: Was heißt in diesem Zusammenhang üblich? Die Wirklichkeit ist pluralistisch. Perfekt wäre eine repräsentative Umfrage. Aber selbst bei einer Umfrage würden sich weitere schwierige Fragen stellen, wie: Müsste die Mehrheit der Grundgesamtheit der Ansicht sein, es sei üblich, im Zeugnis auf die Belastbarkeit einzugehen? Voraussichtlich wird das LAG den Verlag und den Redakteur drängen, sich zu vergleichen, - zumal der Verlag (im Rahmen seiner nachvertraglichen Fürsorgepflicht und dem Sinn und Zweck eines Zeugnisses) frei beurteilen und formulieren darf.

Der Bundesfinanzhof hat heute seine Entscheidung Az.: V R 12/07 zur so genannten Mindestbemessungsgrundlage bekannt gegeben.
Der BFH beginnt seine Begründung mit dem Hinweis, dass „unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen des Unternehmers an sein Personal” nicht steuerbar sind, wenn sie nicht dem privaten Bedarf des Personals dienen und keine Aufmerksamkeit vorliegt. Der BFH schließt dies aus § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Abs. 9a Umsatzsteuergesetz
Um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgert er, dass für „teilentgeltliche Überlassungen” nicht die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG angesetzt werden darf, wenn die Leistung nur betriebsbedingt ist. In den beiden entschiedenen Fällen, war die private Nutzung einheitlicher, mit Schriftzug versehener und im Betrieb zu tragender Arbeitskleidung ausgeschlossen worden.

Der Informationsdienst „Datenschutz-Berater” berichtet in seiner neuen Ausgabe 8/2008 über ein vom OLG Hamm erlassenes Urteil Az.: 4 U 132/07 und stellt als als Leitsatz voran: „Rechtsanwälte müssen es hinnehmen, dass Gerichtsentscheidungen, an denen sie beteiligt sind, vollständig und unter ungeschwärzter Namensnennung im Internet veröffentlicht werden.”
Nicht erwähnt wird im Datenschutz-Berater allerdings, dass das OLG Hamm in seinem Urteil relativierend eine Entscheidung des Kammergerichts Az.: 9 U 131/06 erwähnt. Diese Entscheidung befasst sich, vom OLG Hamm nicht weiter abgehandelt, in seiner Begründung jedoch ausdrücklich nur mit der Nennung der Parteien, nicht auch Ihrer Vertreter.
Gestritten wurde vor dem OLG Hamm nun darüber, dass der Beklagte aus zwei Verfahren zwei Urteile und einen die Berufung zurücknehmenden Schriftsatz der Kläger über einen Link ungeschwärzt veröffentlicht hatte. Geklagt haben die Anwälte einer Kanzlei, die als Prozessvertreter die unterlegene Partei vertreten hatten.
Zur Begründung seiner Ansicht, dass die Namen der Prozessvertreter nicht geschwärzt werden müssen, führt das OLG Hamm unter anderem aus:
„Der weitere Umstand, dass die Anwälte möglicherweise mit als Verlierer dastehen, was ihrer Reputation aus Sicht Dritter nicht unbedingt förderlich sein mag, ist im Übrigen nichts Ungewöhnliches und Ehrenrühriges, zumal ... ein verlorener Prozess nicht gleichzeitig auch eine Bloßstellung oder Diffamierung des Anwalts bedeutet. Die ungeschwärzte Mitteilung ... ist von der Mitteilungs- und Meinungsfreiheit der Mitteilenden, Art. 5 Abs. 1 GG, noch gedeckt.”
Anmerkung: Dieses Urteil interessiert Medienrechtler auch deshalb, weil es in dem Urteil heißt, dass „die [ungeschwärzten] Kläger nach ihrer eigenen Einschätzung eine sehr bekannte Medienrechts-Kanzlei seien”, und weil diese Medienrechtskanzlei auch früher schon gegen gleichartige Namensnennungen vorgegangen ist.

„Seit Britney [Spears] wieder etwas anzieht und sich ordentlich benimmt, seit Paris [Hilton] außerhalb der Stadt ist und Gott sei Dank niemanden mehr belästigt und natürlich seit Lindsay Lohan lesbisch geworden ist, haben wir kaum einen Anlass zu solch einer Maßnahme.”
So William Bratton, der Polizeichef von Los Angeles, zu Forderungen nach einem besseren Schutz von Prominenten vor Paparazzi, zitiert im morgen erscheinenden FOCUS.
Ebenfalls im FOCUS von morgen dazu, warum es Nowitzki richtig gemacht hat:
„Ich habe den Tipp bekommen, dass es kein Karnevalsverein ist. Da darf man mit der Fahne nicht so doll rumwedeln.”

In dieser und der kommenden Woche werden Medien erneut vielfach die Südafrikanerin Charlene Wittstock zeigen. Dieses Mal vor allem mit Fotos aus Peking und begleitenden Texten zu ihrem Auftreten mit Fürst Albert II für das Fürstentum Monaco.
Meist werden diese Publikationen rechtmäßig und darüber hinaus erwünscht sein, zumal das Olympische Komitee von Monaco Charlene Wittstock auf seinen Internet-Seiten zeigt.
Aus der Vergangenheit sind noch eine ganze Reihe von Verfahren rechtshängig, die unter anderem mit Blick auf diese Pekung-Fotos fragwürdig sind. Instanzgerichte wägen die Interessen großzügig zugunsten der Begleiterin des Fürsten ab. So ein noch nicht rechtskräfrtiges Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 602/08. Es untersagt, erneut ein Foto des Paares zu veröffentlichen, das auf der öffentlichen Panda-Ball-Gala entstanden ist.
Entgegen der früheren Rechtsprechung, bei welcher eine Begleiterin mit einer absoluten Person der Zeitgeschichte grundsätzlich gezeigt werden durfte, argumentiert das Landgericht Berlin zwar ausdrücklich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs und den üblichen Textbausteinen, aber dennoch fragwürdig:
„Bei der gebotenen Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Antragstellerin (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Antragsgegnerin spricht vor allem für die Belange der Antragstellerin, dass hier weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich einer Debatte mit Sachgehalt zu befriedigen. Der Artikel erschöpft sich in Vermutungen über eine vermeintliche Sportlerkarriere des vierjährigen unehelichen Kindes des Fürsten Albert und die Mutmaßungen, die Monegassen warteten auf die Verlobung ihres Fürsten mit der Antragstellerin. Dass 'die gesamte westliche Welt sich fragt, wann die Hochzeit nunmehr endlich stattfindet', wie die Antragsgegnerin meint, darf im Übrigen bezweifelt werden. Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels muss die Antragstellerin deshalb im Ergebnis nicht hinnehmen.”
Anmerkung: Bei den nun veröffentlichten Peking-Fotos und -Texten werden die Gerichte zugestehen müssen, dass diese „das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich einer Debatte mit Sachgehalt befriedigen”. Es wird auch generell gefragt werden dürfen, inwiefern rechtswidrig Persönlichkeitsrechte verletzt sein sollen, wenn - wie im Fall des LG Berlin - die öffentlich mit Einwilligung aufgenommenen Fotos in anderem Zusammenhang publiziert werden. Es lässt sich für alle Beteiligten absehen, dass die Fotos von der Olympiade später auch noch - analog dem vom LG Berlin beurteilten Fall - in anderem Zusammenhang publiziert werden.

Der BGH hat sich mit seinem Beschluss vom 15.7.2008 (Az.: X ZB 8/08) auf die Seite der Praxis gestellt.
Der Fall: Am letzten Tag der Berufungsfrist war das Faxgerät des Gerichts zumindest zeitweise defekt. Die Anwaltssekretärin setzte sich deshalb mit der Justizhauptsekretärin in Verbindung. Die Justizsekretärin teilte der Anwaltssekretärin ihre E-Mail bei Gericht mit. Daraufhin übermittelte die Anwaltssekretärin die eingescannte Berufungsbegründung per E-Mail als PDF-Datei an das Gericht. Die Justizsekretärin druckte die PDF-Datei aus und stempelte den Ausdruck.
Die Vorinstanzen:Sowohl das LG Mannheim (7 O 294/06) als auch das OLG Karlsruhe (6 U 128/07) vertraten in den Vorinstanzen die Auffassung, die Berufungsfrist sei versäumt worden. Die Begründung: Für das LG Mannheim und das OLG Karlsruhe fehle die vorgeschriebene Zulassung elektronischer Dokumente durch Rechtsverordnung der baden-würtembergischen Landesregierung.
Die Entscheidung: Nach Auffassung des BGH ist der vorliegende Fall jedoch nicht anders zu beurteilen als eine Berufung per Telefax. Entscheidend ist, so der BGH, dass die Berufung rechtzeitig in ausgedruckter Form bei Gericht vorliegt. Der Ausdruck durch die Justizhauptsekretärin ist gleich zu bewerten wie ein Ausdruck vom Faxgerät.

Der Fall: Zu einem Konzern gehören unter anderem ein Verlag und eine Onlinegesellschaft. Verlag und Onlinegesellschaft sind vertraglich verbunden. Die Verbindung des Verlages mit der Onlinegesellschaft ist bekannt. Der Kläger macht geltend, sein Persönlichkeitsrecht sei durch eine Äußerung im Internet verletzt worden. Im Impressum zur abgerufenen Internetseite wird angegeben, dass es sich um ein Angebot der Onlinegesellschaft handelt. Inhaberin der Domain, unter der der Artikel erschienen ist, ist jedoch der Verlag. Der Anspruchsteller ging nicht gegen die Onlinegesellschaft (auf deren Seite die Äußerung abrufbar war) vor, sondern gegen den Verlag (welcher Inhaber der Domain ist).
Das OLG Hamburg verneinte in seinem Urteil Az.: 7 U 29/08 für den entschiedenen Fall sowohl eine Täter- als auch eine Störerhaftung des Verlages.
Der Kernsatz des Urteils:
„Wie der Bundesgerichtshof insbesondere im Zusammenhang mit technischen Verbreitern etwa im Falle einer Internetversteigerung ... oder eines Meinungsforums ... entschieden hat, darf die Störerhaftung Dritter, die nicht selbst die fragliche rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, nicht über Gebühr erweitert werden, so dass ihre Haftung die zusätzliche Verletzung von Pflichten voraussetzt.”
Die Revision ist zugelassen.