Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Verlag hatte der Markeneintragung widersprochen. Nun hat das Deutsche Patent- und Markenamt beschlossen, die für „Aus-, Fort- und Weiterbildung” eingetragene Marke „focustree” zu löschen, Az.: 304 60 733.9 / 41.
Die Kernsätze des Beschlusses:
„Die sich gegenüber stehenden Zeichen sind in ihrer Gesamtheit verwechselbar, da sie ein Ähnlichkeitsverhältnis unter dem Gesichtspunkt des gedanklich miteinander in Verbindung Bringensaufweisen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG). ... Die Widerspruchsmarken sind als wesensgleicher Bestandteil in der jüngeren Marke enthalten. Bei dem nachgestellten Bestandteil 'tree' (engl. Baum) handelt es sich lediglich um eine Themenangabe, so dass für den Verkehr Anlass besteht, aufgrund der Bekanntheit des Begriffes 'FOCUS' in den hier betroffenen und eng damit im Zusammenhang stehenden Produktbereichen auch bei der angefochtenen Marke als Kennzeichnung identischer und sehr ähnlicher Dienste auf das Bestehen wirtschaftlicher Verbindungen oder Zusammenhänge zwischen den Unternehmen anzunehmen.

Siehe Schaubild 1.
Wer macht keinen Urlaub? Es führen nicht etwa Selbständige/Freie Berufe, sondern „einfache Arbeiter” 53 %, Facharbeiter 29 %. Schaubild 2.
Wer kann eher schwer Urlaub machen? Da führen mit 45 % Selbständige/Freie Berufe. Schaubild 3.
Sind Sie im Urlaub aktiv oder passiv? Am liebsten aktiv sind 27 %, am liebsten faul 21 %, die meisten, 49 %, wechseln ab. Schaubild 4.
Repräsentativ ermittelt hat diese Ergebnisse unsere Mandantin IfD Allensbach in der Zeit vom 17. bis 28. Mai. Gesamtdeutschland, Bevölkerung ab 16 Jahre.

Wie schwierig es ist, fristlose Kündigungen von Arbeitsgerichten bestätigt zu bekommen, - gar wenn nicht abgemahnt wurde -, weiß zumindest jeder Arbeitsrechtler. Umso mehr interessiert ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, Az. 7 Sa 385/07. Das Urteil lässt sich gut mit Hilfe des Grundsatzes der Gleichbewertung des Gleichsinnigen für andere Fälle verwerten.
Schon das Arbeitsgericht Mainz hatte die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das LAG Rheinland-Pfalz hat dieses Urteil nun im Ergebnis und weitgehend auch in den Gründen bestätigt. Die wichtigsten Sätze der Entscheidungsgründe:
„Im Rahmen der Abwägung der Einzelumstände ist zwar zu beachten, dass der sechsundfünzigjährige Kläger nicht ohne Weiteres einen neuen Arbeitsplatz finden wird; des Weiteren, dass er gegenüber seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet ist und für nahezu sechs Jahre bei dem Beklagten beschäftigt war. Das pflichtwidrige Verlassen des Arbeitsplatzes sowie die Entnahme von Rohrmaterial für private Zwecke und die Veranlassung von Arbeitskollegen, dieses Material zu bearbeiten, bilden Pflichtverletzungen, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich machten. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger sich diese Vertragsverletzungen binnen eines Zeitraums von ein oder zwei Tagen zu Schulden kommen ließ und das Vertrauensverhältnis zu dem Beklagten, von dem er als Co-Werkstattleiter eingesetzt war, hierdurch tief erschüttert wurde.”

Ein Arbeitnehmer klagte auf Schadensersatz wegen (angeblichen) Mobbings. Er berief sich auf eine Litanei an Vorwürfen. Das Arbeitsgericht Bayreuth wies die Klage ab, das LAG Nürnberg die Berufung zurück. Das Urteil des LAG Nürnberg, Az. 6 Sa 537/04 enthält einige bemerkenswerte Sätze. Insbesondere:
„Die Bemerkung, der Kläger 'fahre wie ein Schwein', überschreitet die ... hinzunehmende Kritik. Sie stellt jedoch keine Beleidigung im Rechtssinne dar, vielmehr eine derbe Kritik. ... Zur Begründung von Schadensersatzansprüchen ist eine solche Bemerkung bei weitem noch kein Anlass. Dasselbe gilt für die Bemerkung - sollte sie so gefallen sein -, der Kläger habe keine Ahnung von seinem Job.
Die Frage, wo er überhaupt das Fahren gelernt habe, mag eine unhöfliche Kritik sein. Sie geht über eine normale Rüge, die ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz hinzunehmen hat, nicht hinaus.”
„Stil und Rücksichtnahme werden vom Gesetz nicht verlangt.”

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts Az. 2 AZR 536/06 dokumentiert die Schwierigkeiten, weist aber auch detailliert den Weg.
Gekündigt wurde im BAG-Fall verhaltensbedingt wegen einer dreifachen Fehlerquote über dem Durchschnitt. Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage stattgegeben, das LAG die Berufung zurückgewiesen. Das BAG wies den Rechtsstreit an das LAG zurück.
Der markanteste Satz der Urteilsbegründung: „Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so, wie er kann.”
Das BAG bleibt, wie die Vorinstanzen, wie auch schon früher dabei, dass sich die Leistungspflicht an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers orientiert. Die Auffassung, der Arbeitnehmer schulde eine objektive Normalleistung, lehnt das BAG ab. Auch wenn die Begründung problematisch ist, wird sich an dieser Rechtsprechung aller Voraussicht nach nichts ändern. Das BAG begründet seine subjektive Theorie mit der Rechtsnatur des Vertrages, nämlich: „Diese Auffassung [die objektive Normalleistung werde geschuldet] berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Arbeitsvertrag als Dienstvertrag keine 'Erfolgshaftung' des Arbeitnehmers kennt. Der Dienstverpflichtete schuldet das 'Wirken', nicht das 'Werk'.”
Diese Rechtsprechung zwingt den Arbeitgeber praktisch, bei unsicherer Leistung innerhalb der ersten sechs Monate - ehe das Kündigungsschutzgesetz greift - dem Arbeitnehmer zu kündigen.
Das BAG beschreibt aber doch außerordentlich genau, wie der Arbeitgeber vorgehen kann, wenn fraglich ist, ob der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit angemessen ausschöpft. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass bestimmte Kriterien darauf hindeuten, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt. Wenn dem Arbeitgeber dieser Beweis gelingt, dann „muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit [angemessen] ausschöpft” (letzter Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG).

Beide Entscheidungen überraschen nicht.
Die Klage der Prinzessin hatte der BGH zwar zunächst, am 6. März 2007, als begründet beurteilt. Aber schon damals wurde gegen den BGH von Anfang an eingewandt, dass er nach den von ihm selbst in seinem Urteil vom 6. März 2007 aufgestellten Grundsätzen anders hätte entscheiden müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses erste BGH-Urteil denn auch aufgrund einer Verfassungsbeschwerde des verurteilten Verlages am 26. 2. 2008 aufgehoben und die Sache an den BGH zurückverwiesen. Der BGH musste nun gestern aufgrund der Hinweise des BVerfG im Aufhebungsbeschluss vom 26. 2. 2008 anders urteilen als am 6. März 2007, Urteil vom 1.7.2008, Az. VI ZR 67/08.
Wir haben am 18. März 2008 an dieser Stelle die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausführlich in Leitsätzen beschrieben.
Die Klage der Prinzessin war nach dieser Rechtsprechung des BVerfG vom 26. 2. 2008 deshalb abzuweisen, weil das umstrittene Foto einen Artikel illustrierte, der - das entscheidende Schlagwort - „eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte veranlassen konnte”, Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 126/2008. Dieses Schlagwort hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem bekannten Urteil vom 24. Juni 2004 kreiert.
In dem Artikel wurde die Ansicht vertreten, auch das Konsumverhalten der Reichen und Schönen habe sich gewandelt, was sich beispielsweise darin manifestiere, dass der Ehemann der Prinzessin seine Ferienvilla auf einer Insel vor Kenia vermiete. Zur Vermietung schilderte der Artikel Einzelheiten.
Im Fall Christiansen dagegen „zeigt das beanstandete Bild - worauf der Begleittext selbst hinweist - die Klägerin in einer (völlig) belanglosen Situation”, beim Einkaufen mit der Putzfrau. So die Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 127/2008.
Dieser Fall Christiansen (beim Einkaufen) unterscheidet sich vom Fall "Simonis beim Einkaufen", bei dem der BGH vor einer Woche, am 24. Juni 2008, die Klage abgewiesen hat. Foto mit einer Prominenten beim Einkaufen ist nämlich nicht gleich Foto mit einer Prominenten beim Einkaufen. Frau Simonis wurde gezeigt, wie sie sich am Tage nach ihrer spektakulären Ablösung verhielt. Diesem Foto musste zugestanden werden, dass es eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte veranlassen konnte.
Im Volltext liegen alle drei Entscheidungen noch nicht vor. Aus dem Volltext werden vor allem die Ausführungen des BGH im Caroline-Urteil dazu interessieren, mit welchen Fotos Sachdebatte-Artikel illustriert werden dürfen. In der Mitteilung der Pressestelle zur Caroline-Entscheidung heißt es insofern nur: „Die Fotografie [von Prinz und Prinzessin] ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten entstanden und zeigt die Personen auf belebter Straße.”

So betitelt die neue Ausgabe - 28/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht München I hatte eine Klage auf Unterlassung wegen Rechtsmissbrauchs im Sinne des Urteil Az.: 6 U 1880/07 diese Ansicht jedoch verworfen.
Den Leitsatz hat das OLG München verhältnismäßig eng gefasst. So, wie das Oberlandesgericht sein Urteil begründet hat, dürfen jedoch beide Verfahren grundsätzlich gleichzeitig betrieben werden. In den Gründen argumentiert das OLG München nämlich (an erster Stelle) generell, aus § 937 Abs. 1 ZPO ergebe sich, „dass nicht nur gleichzeitig mit dem Verfügungsverfahren die Hauptsacheklage erhoben ..., sondern dass die Hauptsache sogar schon vor der Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens anhängig gemacht werden kann”.
Es fügt hinzu: „Das von der Beklagten präferierte Gebührenargument verliert vor dem Hintergrund der Regelung des § 93 ZPO nahezu vollständig an Bedeutung”.

Das Landgericht hatte 50.000 Euro zugesprochen. Das OLG Karlsruhe hatte aber dann doch in seinem Urteil Az. 14 U 195/07 respektiert, dass sich der Gewinn nicht auf 50.000 Euro (oder eine 10 Jahre Sofort-Rente) bezog, sondern auf „einen exklusiven Garantie-Gewinn”.
Landgericht und Oberlandesgericht waren sich darin einig, dass es auf den Eindruck beim Durchschnittsverbraucher ankommt. Das OLG-Urteil formuliert ausführlicher:
„Für die Auslegung einer Gewinnmitteilung ist entscheidend, 'wie ein durchschnittlicher Verbraucher unter Zugrundelegung durchschnittlicher Aufmerksamkeit bei maßgeblicher Berücksichtigung des Gesamteindrucks und des Gesamtzusammenhangs die Mitteilung des Unternehmens verstehen durfte”.
Nur hat eben das OLG dem durchschnittlich aufmerksamen Durchschnitt mehr logische Unterscheidungskraft zugetraut als das Landgericht.
Anmerkung: Dieser Rechtsstreit dokumentiert wie unzählig viele weitere, dass die Juristen sich und den Rechtsuchenden bei Kriterien wie durchschnittlich aufmerksamer Durchschnittsverbraucher nur vorspiegeln, es werde exakt Recht gesprochen. In Wirklichkeit kann niemand wissen, wie der Durchschnittsverbraucher im Einzelfall durchschnittlich aufmerksam auffasst. Der einzelne Entscheider spekuliert nur über die Sachverhalts-Frage, wie durchschnittlich aufgefasst wird. Der eine "Durchschnittsverbraucher" fasst so auf und der andere anders. Wir haben dieses Problem immer wieder beschrieben. Bitte geben Sie links in die Suchfunktion „Dezisionismus” ein. Sie können dort auch nachlesen, dass die so genannte normative Verkehrsauffassung methodisch nicht weiter hilft.
Der Rechtsberater muss seinen Mandanten darauf hinweisen, dass er bei „geschickten” Formulierungen mit dem Feuer spielt.

Eine Studie unserer Mandantin IfD Allensbach weist Ergebnisse aus, die vermutlich doch den einen oder anderen überraschen werden. Als wichtige Maßnahme für den Klimaschutz haben 93 % der Bevölkerung den Ausbau erneuerbarer Energien genannt. Schaubild 1.
Schaubild 1 zeigt unter anderem auch, dass es 63 % für wichtig halten, nur noch Fahrzeuge mit niedrigem Kraftstoffverbrauch zuzulassen.
Bei den erfolgversprechenden Maßnahmen, mit denen jeder Einzelne zum Umwelt- und Klimaschutz beitragen kann, führt im Bewusstsein der Bevölkerung „Energiesparlampen verwenden” und „Energiesparende Haushaltsgeräte kaufen”, jeweils 77 %. Schaubild 2.