Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Vereinbart wurde zu Lasten des Urhebers unter anderem:
Die GmbH soll in denkbar umfassender Weise in die Lage versetzt werden, ... die Softwareprodukte ... in jeder Hinsicht zu verwerten.”
Das Landgericht Hamm gelangte in seinem Urteil Az.: 4 U 14/07 zu dem Ergebnis, dass diese Formulierung die Benennung des Urhebers nicht zur Disposition stellt. Das Gericht - seine bisherige Rechtsprechung einbeziehend - wörtlich:
„Eine Vereinbarung über die Änderung der Urheberbezeichnung oder ein Verzicht hierauf ist, wie sich aus § 39 UrhG ergibt, trotz Unübertragbarkeit und Unverzichtbarkeit in Bezug auf das Stammrecht grundsätzlich zulässig. Indes sind diesbezüglich zum Schutze des Urhebers strenge Andorderungen zu stellen. ... Ausdrücklich ist in der Nutzungsvereinbarung aus dem Jahre 1999 nicht geregelt, dass die Beklagte zu 2) über eine Bearbeitung der Software hinaus auch eine eigene Urheberschaft hieran behaupten und die diesbezüglichen Angaben ... ändern darf. Auch aus dem Gesamtkontext im Zusammenhang mit der Einräumung der Nutzungsrechte und umfassenden Bearbeitungsmöglichkeiten ergibt sich dies nicht. ..”

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil Az.: I-20 U 125/07 einen Werbeanruf für rechtmäßig erklärt, obwohl der Angerufene nicht in den Anruf ausdrücklich eingewilligt hatte. Es ist von einer mutmaßlichen Einwilligung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 UWG ausgegangen.
Der Kernsatz der Urteilsgründe:
Der Taxiunternehmer „ist jedenfalls mutmaßlich damit einverstanden, von seinem hinsichtlich der Preselection-Vereinbarung bereits existierenden Vertragspartner auch ein Angebot für einen Vollanschluss zu erhalten, dessen Vor- und Nachteile für ihn er dann selbst abwägen kann”.
Interessant ist, dass das Gericht auf Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm verweist, der ausdrücklich erklärt:
„Gründe, die Anrufe werbender Art im geschäftlichen Bereich danach zu rechtfertigen vermögen, werden bei Bestehen einer Geschäftsverbindung häufig gegeben sein.”

So betitelt die neue Ausgabe - 23/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Im FOCUS-Fragebogen von morgen antwortet der Wirtschaftsexperte Hans-Werner Sinn auf die Frage „Mit wem würden Sie gerne einen Monat lang tauschen?”:
Mit Wendelin Wiedeking, des Gehalts wegen.
In einem Bericht über den Kampf der Mittelschicht gegen den Absturz heißt es, ebenfalls in der Ausgabe von morgen:
Wer Geiz für eine Sünde hält, versündigt sich an der Wirklichkeit. Auch die evangelische Gruppe in Neu-Ulm, bei der Schmid den Boden verlegt, hat ihr Schnäppchen gemacht. 1000 Euro mehr hätten die frommen Leute an einen örtlichen Anbieter zahlen müssen, schätzt Roland Schmid. Dass christliche Fürsorge selbst in schwierigen Zeiten kostenlos ist, hat der Handwerker erfahren, als der Prediger vorsichtig fragte: 'Ihnen bleibt aber schon noch was übrig, oder?'.”
Harald Schmidt meint in seiner Kolumne zu den Bezügen der Abgeordneten, der Kanzlerin und der Minister:
„So what? Fußballergehälter sind der einzig richtige Maßstab!

Das Landgericht München I hat zugunsten von TV Spielfilm einstweilig verfügt, dass für TV DIGITAL nicht mehr mit „komplett” geworben werden darf, Az.: 33 0 8570/08.
Für TV Spielfilm wurde in der Antragsschrift insbesondere vorgetragen:
„Der Zusatz 'Komplett' wird in seiner Bedeutung ('vollständig') vom Verkehr ohne Weiteres als solcher verstanden. Die Leser- bzw. Nutzererwartung geht aufgrund der sachlichen Angaben dahin, dass TV DIGITAL 'Komplett-Ausgabe' das 'komplette', das heißt vollständige Programmangebot an verfügbaren Digitalsendern abbildet, mindestens jedoch das vollständige Angebot der Teilausgaben von 'TV DIGITAL'. Diese durch den Titelzusatz sowie die streitgegenständlichen Werbeaussagen geweckten Vorstellungen entsprechen aber nicht den Tatsachen und stellen demgemäß irreführende Angaben im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar ...”.

Hier einige Ausschnitte aus der Rede des Herrn Ministerpräsidenten, alias Wolfgang Krebs. Insgesamt unterhielt Herr Stoiber 20 Minuten; und er stellte einen bemerkenswerten Antrag.

Wir haben schon öfters beklagt, dass die Pflicht der Presse, Informanten geheim zu halten, von den Gerichten beweisrechtlich negiert wird. In der Regel erklären die Gerichte, dass die Presse den Beweis für die Richtigkeit von Tatsachen nicht mit einer Aussage von Journalisten führen kann. Nach dieser - insbesondere auch vom Bundesgerichtshof vertretenen - Rechtsprechung müsste die Presse den Informanten als Zeugen benennen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern in gleichem Sinne gegen das baden-württembergische Landesamt für Verfassungsschutz entschieden. Die Islamische Gemeinschaft Milli Görus hatte auf Unterlassung mehrerer Tatsachenbehauptungen in einem Verfassungsschutzbericht geklagt. Das BVerwG negiert in einer gestern erlassenen Entscheidung, dass die Verfassungsschutzbehörde wegen des Quellenschutzes - insbesondere wegen des erforderlichen Schutzes von V-Leuten - nicht mit Akten und weiteren Zeugen die geltend gemachten Tatsachen beweisen konnte.
Wir werden über diese Entscheidung mit dem Az.: 6 C 13.07 selbstverständlich weiter informieren, sobald sie uns vorliegt.

So betitelt die neue Ausgabe - 22/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So entschieden hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil Az. 6 AZR 519/07. Die auf der bisherigen Rechtsprechung des BAG aufbauenden Entscheidungsgründe wörtlich:
„Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser soll nur identifiziert werden können (vgl. BT-Drucks. 14/4987 S. 16). Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Vielmehr genügt eine die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, welche die Nachahmung erschweren. Ein lesbarer Zusatz des Namens des Unterzeichnenden wird von § 126 BGB nicht verlangt. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist ... Die Unterschrift ist vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen.
In den Entscheidungsgründen wird dann detailliert dargelegt, dass im zu entscheidenden Fall offenbar unterschrieben und nicht nur paraphiert wurde.

Nach einem Beschluss Landesarbeitsgericht Nürnberg Az. 7 Ta 208/07 ist der freie Mitarbeiter dann juristisch ein Arbeitnehmer mit allen Rechten. Das LAG wörtlich:
Ein Arbeitnehmer im Sinn des § 5 ArbGG ist auch dann anzunehmen, wenn ein Arbeitgeber erklärt, ein Mitarbeiter, der materiell-rechtlich kein Arbeitnehmer ist, sei bei ihm 'angestellt'. Mit dieser Äußerung erklärt er, dass er den Mitarbeiter wie einen Arbeitnehmer behandeln will, ihm also den Arbeitnehmerstatus zuerkennen möchte und damit für Rechtsstreitigkeiten die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sein sollen.”
Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin in einem Schreiben an die Regierung von Mittelfranken geschrieben, der Kläger sei bei ihr „in hauptberuflicher Tätigkeit angestellt”. Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, siehe vor allem das voranstehende Zitat, dass es dem Gericht auf die Worte „in hauptberuflicher Tätigkeit” angekommen ist.