Wir haben schon öfters beklagt, dass die Pflicht der Presse, Informanten geheim zu halten, von den Gerichten beweisrechtlich negiert wird. In der Regel erklären die Gerichte, dass die Presse den Beweis für die Richtigkeit von Tatsachen nicht mit einer Aussage von Journalisten führen kann. Nach dieser - insbesondere auch vom Bundesgerichtshof vertretenen - Rechtsprechung müsste die Presse den Informanten als Zeugen benennen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern in gleichem Sinne gegen das baden-württembergische Landesamt für Verfassungsschutz entschieden. Die Islamische Gemeinschaft Milli Görus hatte auf Unterlassung mehrerer Tatsachenbehauptungen in einem Verfassungsschutzbericht geklagt. Das BVerwG negiert in einer gestern erlassenen Entscheidung, dass die Verfassungsschutzbehörde wegen des Quellenschutzes - insbesondere wegen des erforderlichen Schutzes von V-Leuten - nicht mit Akten und weiteren Zeugen die geltend gemachten Tatsachen beweisen konnte.
Wir werden über diese Entscheidung mit dem Az.: 6 C 13.07 selbstverständlich weiter informieren, sobald sie uns vorliegt.