Das Landgericht München I hat zugunsten von TV Spielfilm einstweilig verfügt, dass für TV DIGITAL nicht mehr mit „komplett” geworben werden darf, Az.: 33 0 8570/08.
Für TV Spielfilm wurde in der Antragsschrift insbesondere vorgetragen:
„Der Zusatz 'Komplett' wird in seiner Bedeutung ('vollständig') vom Verkehr ohne Weiteres als solcher verstanden. Die Leser- bzw. Nutzererwartung geht aufgrund der sachlichen Angaben dahin, dass TV DIGITAL 'Komplett-Ausgabe' das 'komplette', das heißt vollständige Programmangebot an verfügbaren Digitalsendern abbildet, mindestens jedoch das vollständige Angebot der Teilausgaben von 'TV DIGITAL'. Diese durch den Titelzusatz sowie die streitgegenständlichen Werbeaussagen geweckten Vorstellungen entsprechen aber nicht den Tatsachen und stellen demgemäß irreführende Angaben im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar ...”.