Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 20/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So entschieden hat das Amtsgericht Bonn in seinem nun bekannt gewordenen Urteil Az.: 13 C 435/06.
Der Kläger hatte großformatige Fotografien von Landschaften aus aller Welt seiner Bewerbung beigefügt und machte geltend, Urheberrechtsverstöße seien zu befürchten.
Die Begründung: Die Verschwiegenheitspflicht des Verlages gegenüber dem Inserenten verbietet, Auskünfte zu erteilen. Und: „Es gibt auch keine Verpflichtung für einen Inserenten, ihm zugesandte Unterlagen zurückzusenden. Angesichts der Vielzahl von Bewerbungen auf entsprechende Stellen ist dies wohl auch kaum durchführbar. Geschieht dies dennoch, handelt es sich um einen Akt der Noblesse, aber keine Verpflichtung.”
Das Gericht lässt offen, ob es sich zur (anonymen) Rücksendung anders verhält, wenn der Bewerber ausdrücklich um Rücksendung gebeten hat und einen frankierten Rückumschlag beifügte.

Auf der Website der Beklagten erschien ein verlinkter Presseartikel zum Mainzer Oktoberfest mit der Äußerung:
Auch in diesem Jahr wird es wieder ein eigens für das Volksfest gebrautes Oktoberfestbier geben, hergestellt von der Mainzer Aktien Brauerei”.
Das Landgericht München I, Az.: 9 HK 0 20939/07, gab dem Unterlassungsantrag unter anderem mit der Begründung statt:
„Der streitgegenständliche Presseartikel, den die Beklagte in ihrem Internetauftritt eingebunden hat, enthält mit der Bezugnahme auf die Marke 'OKTOBERFEST-BIER' den falschen Hinweis, dass auch die Lieferantin der Beklagten, die M. Brauerei, berechtigt sei, als Lizenznehmerin zur Kennzeichnung von Bier die Marke des Klägers zu benutzen. Der Verkehr wird darüber irregeführt, dass auf dem Mainzer Oktoberfest auch OKTOBERFEST-BIER ausgeschenkt werden darf, dass also die M. Brauerei vermeintlich zu den berechtigten Benutzern der Marke des Klägers gehört.
Geklagt hatte der Verein Münchener Brauereien. Überraschend ist dieses Urteil auch deshalb nicht, weil das Landgericht München I schon am 19. Januar 1990 festgestellt hat, "dass das Oktoberfest das Fest des Münchener Bieres ist".

Sebastian Vettel, 20, seit 2007 Formel-1-Pilot, auf die Frage:
„Welches politische Projekt würden Sie beschleunigt wissen wollen?”:
„Für immer freie Fahrt auf deutschen Autobahnen. Und bitte keine Diskussionen mehr darüber.”
Quelle: FOCUS FRAGEBOGEN in der morgen erscheinenden Ausgabe.

Unsere Mandantin IfD Allensbach hat in einer repräsentativen Umfrage für Gesamtdeutschland, Bevölkerung ab 16 Jahre, in der Zeit vom 5. bis 17. April 2008 ermittelt, dass sich über die meisten Dienstleister das Urteil verbessert hat.
Gefragt wurde: „Hier auf diesen Karten stehen ganz verschiedene Dienstleistungsbereiche. Wo glauben Sie, ist der Service gut, in welchen Bereichen ist er schlecht?”
Es ergab sich folgende Reihenfolge (in Klammern jeweils der 2002 ermittelte Wert):
1. Apotheken: 87 % der Bevölkerung antworteten: „Der Service ist gut” (2002: 78 %)
2. Friseure: 83 % (73 %)
3. Bäckereien 82 % (72)
4. Buchhandel 77 % (57)
5. Metzgereien 74 % (63)
6. Restaurants 70 % (55)
7. Hotels 67 % (43)
8. Reisebüros 60 % (46)
9. Taxi, Taxifahrer 60 % (36)
10. Bekleidungsgeschäfte 58 % (49)
11. Lebensmittelhandel 55 % (49)
12. Kfz-Werkstätten 51 % (41)
13. Banken 50 % (48)
14. Tankstellen 49 % (51)
15. Krankenhäuser 46 % (40)
16. Handwerker 45 % (32)
17. Post 42 % (34)
18. Autohandel 41 % (33)
19. Gemeinde-, Stadtverwaltung 40 % (30)
20. Telekom 19 % (22)
21. Deutsche Bahn 19 % (16).

Das Landgericht Hamburg hat sich in einem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil Az.: 324 0 1095/07 mit dieser Frage eingehend auseinander gesetzt. Ergebnis:
1. „Wer sich gegenüber Journalisten gezielt zu Veröffentlichungszwecken als 'neues Paar' präsentiert, löst damit grundsätzlich jedenfalls hinsichtlich solcher Lebensumstände ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus, die der Öffentlichkeitssphäre zuzurechnen sind. Hierzu zählt die Information, dass ... [der neue Mann] in Porno-Filmen mitgespielt hat, denn diese Filme sind gerade dazu bestimmt, von der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.”
2. „Jedenfalls eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung kann auch nicht in der Spekulation darüber erblickt werden, ob das Herz der Klägerin 'an dieser Peinlichkeit' zerbrechen werde. Insoweit fällt zulasten der Klägerin ins Gewicht, dass sie durch die öffentliche Präsentation ... als 'neuer Mann' an ihrer Seite ihre Privatsphäre im Hinblick auf ihre persönlichen Empfindungen für ... [den neuen Mann] zumindes partiell geöffnet hat.
3. „Als schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist aber die Textpassage anzusehen, wonach ... [der neue Mann] in seinem 'Pornoschinken' beweise, wie potent er sei, und dann 'wirklich nicht mehr viel Fantasie' dazugehöre, sich vorzustellen, 'von welcher Güte das Liebesleben ... [des neuen Mannes] sei. Diese Äußerung greift in die - grundsätzlich absolut - geschützte Intimsphäre der Klägerin ein ...”.

So betitelt die neue Ausgabe - 19/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Erst vor einigen Tagen, am 21. April, haben wir über Rechtsprechung berichtet, die zeigt, dass angeblich von der Presse Geschädigte sogar gerichtlich und krass versuchen, sich mit unwahren Behauptungen durchzusetzen. In dem am 21. April geschilderten Komplex steht sogar zur Diskussion, ob im ersten Verfahren ein vollendeter Prozessbetrug begangen wurde. Im ersten Verfahren war ein Verlag noch verurteilt worden.
Am 25. April ist uns das Urteil des Oberlandesgerichts München Az.: 18 U 1532/08 zugegangen, das ebenfalls auf dieses Problem hindeutet.
Der Kläger hatte behauptet, er habe nur unter Vorbehalt in die Veröffentlichung eines Bildes eingewilligt. Zum Gerichtstermin waren die Zeugen des Verlages erschienen und „haben glaubwürdig ... bekundet, dass der Kläger ... den behaupteten Vorbehalt nicht gemacht hat”.
Der Kläger ist dagegen aus unerfindlichen, im Urteil beschriebenen Gründen zur Verhandlung nicht erschienen, so dass das Gericht feststellen musste: „Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger nicht bereit ist, sich als Partei vernehmen zu lassen.”
Warum handeln angeblich „Pressegeschädigte” so? Ein Recht auf Lüge wird ja doch niemand für Zivilrechtsfälle beanspruchen wollen. Schon eher ist anznehmen, dass sich jemand nachträglich ärgert und es „eben einmal versucht”. Oder er will den zutreffenden Sachverhalt nicht mehr wahrhaben. Oder er und sein Anwalt kommunizieren nicht gut genug miteinander.
P.S.: Siehe die Richtigstellung am Ende des Eintrags vom 21. April: Die Prominente hat sich nicht bereitwillig ablichten lassen.

Nun liegt das Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 22/05 im Volltext vor. Das Wichtigste:
1. Über gesetzliche Gewährleistungsvorschriften muss der Händler nicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV informieren, sondern nur über vertragliche.
2. „Es reicht in der Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt (BGHZ 139,368, 377 - Handy für 0,00 DM). Auch für die Werbespots ergibt sich keine Verpflichtung, Preis und Hinweis in unmittelbarem Zusammenhang wiederzugeben.” Aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV und aus den in § 1 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 PangV festgelegten Geboten der Preisklarheit und Preiswahrheit sowie der eindeutigen Zuordnung, Erkennbarkeit und Lesbarkeit ergibt sich nichts anderes.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig, Az.: 5 U 96/07, bietet neben den Leitsätzen viele Hinweise dazu, dass sich der Angegriffene in der Regel bei wahren Tatsachenbehauptungen erfolgreich weder auf das UWG noch auf das BGB berufen kann und Angriffe insgesamt rechtlich hinnehmen muss.
Das Urteil stellt als zentralen Grundsatz - sich auf den BGH beziehend - heraus:
„Wer aktiv handelnd im Wirtschaftsleben steht, setzt sich auch der Kritik seiner Betätigung aus, der er nicht unter Berufung auf einen personalen Geheimbereich auswirken kann.”
Nach diesem Grundsatz nahm das OLG Schleswig an, dass ein Wettbewerber Auftraggebern zu seinem eigenen Schutz ein Urteil übersenden durfte. Wörtlich:
„Die Überlassung des fraglichen Urteils an einen ... möglichen Kunden der Klägerin ... ist zwar durchaus geeignet, die Wertschätzung der Klägerin in den Augen der angesprochenen Kundenkreise zu verringern. ... Die Übersendung des Urteils hat hier aber die Chancen der Klägerin als Mitbewerberin des Beklagten nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt. Es handelt sich um ein wahre Tatsachenbehauptung nicht aus dem privaten, sondern aus dem geschäftlichen Bereich der Klägerin ...”