Das Landgericht Hamburg hat sich in einem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil Az.: 324 0 1095/07 mit dieser Frage eingehend auseinander gesetzt. Ergebnis:
1. „Wer sich gegenüber Journalisten gezielt zu Veröffentlichungszwecken als 'neues Paar' präsentiert, löst damit grundsätzlich jedenfalls hinsichtlich solcher Lebensumstände ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus, die der Öffentlichkeitssphäre zuzurechnen sind. Hierzu zählt die Information, dass ... [der neue Mann] in Porno-Filmen mitgespielt hat, denn diese Filme sind gerade dazu bestimmt, von der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.”
2. „Jedenfalls eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung kann auch nicht in der Spekulation darüber erblickt werden, ob das Herz der Klägerin 'an dieser Peinlichkeit' zerbrechen werde. Insoweit fällt zulasten der Klägerin ins Gewicht, dass sie durch die öffentliche Präsentation ... als 'neuer Mann' an ihrer Seite ihre Privatsphäre im Hinblick auf ihre persönlichen Empfindungen für ... [den neuen Mann] zumindes partiell geöffnet hat.
3. „Als schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist aber die Textpassage anzusehen, wonach ... [der neue Mann] in seinem 'Pornoschinken' beweise, wie potent er sei, und dann 'wirklich nicht mehr viel Fantasie' dazugehöre, sich vorzustellen, 'von welcher Güte das Liebesleben ... [des neuen Mannes] sei. Diese Äußerung greift in die - grundsätzlich absolut - geschützte Intimsphäre der Klägerin ein ...”.