Nun liegt das Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 22/05 im Volltext vor. Das Wichtigste:
1. Über gesetzliche Gewährleistungsvorschriften muss der Händler nicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV informieren, sondern nur über vertragliche.
2. „Es reicht in der Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt (BGHZ 139,368, 377 - Handy für 0,00 DM). Auch für die Werbespots ergibt sich keine Verpflichtung, Preis und Hinweis in unmittelbarem Zusammenhang wiederzugeben.” Aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV und aus den in § 1 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 PangV festgelegten Geboten der Preisklarheit und Preiswahrheit sowie der eindeutigen Zuordnung, Erkennbarkeit und Lesbarkeit ergibt sich nichts anderes.