Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So hat die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) in einem Eilverfahren gegen ProSieben entschieden.
Gestritten wurde darum, dass die vom Versandhaus Quelle beauftragte Sendung „Meine Quelle” als „Quelle-Promotion” ausgewiesen wurde.
Die MAAB begründete ihre Entscheidung damit, dass das Gesetz nun einmal die Bezeichnung „Dauerwerbesendung” vorschreibe und außerdem der Hinweis „Promotion” - da mehrdeutig und missverständlich - die Zuschauer über den Werbecharakter in die Irre führe.
ProSieben will die Entscheidung nicht rechtskräftig werden lassen.

Expansion von ARD und ZDF nicht mit Europarecht zu vereinbaren”, so titelt heute die F.A.Z. auf der ersten Seite zu einem von ihr mit Kommissarin Reding geführten Interview.
Aufgrund dieses höchst bedeutungsvollen Interviews, das Sie unter www.faz.net.de/reding nachlesen können, werden die Ministerpräsidenten auf ihrer Konferenz am 12. Juni den bis jetzt vorliegenden Entwurf gravierend nachbessern müssen.
Warum der Entwurf zu einer Änderung des Rundfunkstaatsvertrages bislang europarechtswidrig ist und auch gegen die deutsche Verfassung verstößt, legt der Verf. dieser Zeilen in der gestern verschickten Druck-Ausgabe von epd medien dar.
In diesem in epd medien veröffentlichten Beitrag wird auch eine verfassungs- und europarechtskonforme Regelung vorgeschlagen:
„In den grundrechtlich umhegten Freiheitsbereich der privaten Inhalteanbieter darf in der Regel nicht eingegriffen werden. Demnach sind insbesondere gebührenfinanzierte digitale, presseähnliche Textdienste grundsätzlich ausgeschlossen. Die Abgrenzung zum gebührenfinanzierten Rundfunk erfolgt abwägend in der Weise, dass die Sender im Internet rundfunkähnliche Dienste anbieten dürfen.”
Über diesen Formulierungsvorschlag des Verf. dieser Zeilen hat bereits Michael Hanfeld in der F.A.Z. vom 28. Mai auf Seite 37 ausführlich berichtet.

Ist bei einem Richter, der sich so äußert, zu besorgen, dass er befangen ist? Auf den Zusammenhang kommt es an, und dieser Zusammenhang kann sich im entschiedenen Fall sehen lassen. Zur Unterrichtung von Referendaren ist er vorzüglich geeignet.
Das Landgericht München I hat in einem neuen Beschluss Az.: 9 0 19116/07 den (gegen alle drei Richter einer Kammer gerichteten) Befangenheitsantrag zurückgewiesen. In den Gründen heißt es unter anderem:
„Die beanstandete Äußerung des Vorsitzenden Richter am Landgericht .. erfolgte laut Stellungnahme der abgelehnten Richter nach fortlaufender Unterbrechung des Gerichts bei der Befragung der Parteien und des Zeugen durch den Klägervertreter. ... Die monierte Äußerung ... war als aus der Sicht des Gerichts gerechtfertigte Kritik an der Verhandlungsführung des Klägervertreters und weiterer Appell zu nunmehriger ordnungsgemäßer Handlungsführung zu verstehen. ...
Die Äußerung des abgelehnten Vorsitzenden Richters ... gegenüber der Klägerin, ihr werde versichert, dass sich das schlechte Benehmen ihres anwaltlichen Vertreters in der Sitzung nicht zu ihrem Nachteil auswirken werde, begründet ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter. ..”
In den Gründen wird auch noch kurz abgehandelt, dass das Gericht die Staatsanwaltschaft ersucht hat, strafrechtlich gegen die Klägerin und einen Zeugen zu ermitteln.

Hier können Sie einem Studienbericht unserer Mandantin IfD Allensbach entnehmen, was die Bevölkerung annimmt. Schaubild 1.
Und wie interessiert sind Sie? Gegenwärtig (!) wollen 34% der Bevölkerung möglichst viele Spiele sehen. Schaubild 2.
Wenn sie ein Spiel sehen, fiebern sogar (knapp) mehr Frauen mit als Männer. Schaubild 3.

So betitelt die neue Ausgabe - 24/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Unsere Mandantin IfD Allensbach hat ermittelt, wie sich zum Alter alles geändert hat:
Bis 74 Jahre fahren noch 64 % Auto. Vor 20 Jahren waren es nur 35 %. Schaubild 1.
Urlaubsreisen: 60 % (vor 20 Jahren 48 %). Schaubild 2.
Wandern: 68 % (55 %). Schaubild 3.
Schwimmen: 61 % (52 %). Schaubild 4.
Interesse für Bücher: 74 % (69 %). Schaubild 5.
Kontakte: 57 % (44 %). Schaubild 6.
Repräsentativ befragt wurden 21.058 (Gesamtdeutschland), vor 20 Jahren: 15.316 (Alte Bundesrepublik).

Wenn Sie wissen möchten, wie (kompliziert) sich die Problematik um Urheberrechte, Rechteeinräumung und Verwertungsrechten darstellt, müssen Sie das Urteil des OLG Hamburg, Az. 5 U 15/07 nachlesen. Amtliche Leitsätze sind vorangestellt.

Diese Erklärung im FOCUS von morgen liest sich selbstverständlich für die Verlage, andere private Anbieter, den unverzerrten Wettbewerb, für die Gebührenzahler und nicht zuletzt für die Meinungsvielfalt gut. Es muss jedoch unter anderem zusätzlich bedacht werden:
Nach der gegenwärtigen Fassung des „Arbeitsentwurfs zur Umsetzung der Zusagen gegenüber der EU-Kommission im Rahmen des EU-Beihilfeverfahrens ARD/ZDF” sind sendungsbezogene Angebote elekronischer Presse zulässig. Diese Regelung will Beckstein offenbar hinnehmen. Bei den vielen, vielen Fernseh- und Hörfunksendungen täglich ist es möglich, auf der Basis von Sendungen gebührenfinanziert (sic!) die private elektronische Presse zu ersetzen.
Wenn eingewandt wird, mit einer (diskutierten) Obergrenze von 0,75 % der gesamten Gebühreneinnahmen werde eine gebührenfinanzierte öffentlich-rechtlichen Presse hinreichend begrenzt, muss bedacht werden:
Die Sendungen werden mit 7 Milliarden Euro finanziert. Das Material aus den Sendungen kann mit verhältnismäßig wenig Aufwand ins Netz gestellt werden. Ein Beispiel:
Maybritt Illner hatte den Chef der Deutschen Bank interviewt. Das Interview wurde vorab aufgezeichnet und über Agenturen wirkungsvoll beworben. Bis hierhin entstanden im Wesentlichen die Kosten, - also für die Sendung, nicht für das Internet. Vier Stunden vor der Sendung wurde das gesamte Interview ins Internet gestellt. Diese Kosten waren verhältnismäßig gering. Bis jetzt wird nicht erklärt, die Sendungskosten müssten für die 0,75 % angerechnet werden. Die Fernsehsendung selbst brachte nichts Neues. Die F.A.Z. beanstandete mit Recht, dass die Ausgaben dann doch gleich ins Internet gesteckt werden können.
Gegen ein solches Milliardensystem sind die privaten Anbieter, auch wenn sie qualitativ im Übrigen konkurrieren können, im - mit Gebühren verzerrten - Wettbewerb auf Dauer chancenlos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine frühere Rechtsprechung wegen einer Änderung der Beihilfevorschriften in zwei neuen Urteilen aufgegeben, Az.: 2 C 24.07 und 2 C 108.07.
Die Begründung:
Beihilfe gibt es nur, wenn ein Leiden wegen unzumutbarer Beschwerden behandelt werden muss, oder wenn sich sonst die Gesundheit verschlechtert. Viagra dagegen lässt sich nicht von Lifestyle-Produkten abgrenzen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings den Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass die Beihilfevorschriften des Bundes nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen, deshalb nichtig sind und nur noch bedingt bis zum Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode angewandt werden dürfen.

Nach einem Beschluss des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, Az.: III ZB 8/08, herrscht nun endgültig KIarheit. Ausschlaggebend ist der klare Wortlaut der Anrechnungsbestimmung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 zu Nr. 3100 VV RVG.
Es steht nun abschließend fest, dass die Verfahrensgebühr unter Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr auf die Hälfte zu vermindern ist.