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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Derzeit steht es „unentschieden“. Jüngst hat sich das OLG München (Az. 29 U 3648/08) ebenso wie zuvor das OLG Hamburg (Az. 3 U 225/06) und das OLG Frankfurt a.M. (Az. 6 U 26/07) für die Geltung der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel im grenzüberschreitenden Versandhandel von den Niederlanden nach Deutschland ausgesprochen. Das OLG Köln Az. 6 U 213/08 und das OLG Hamm (Az. 4 U 74/04) sowie das Bundessozialgericht (Az. B 1 KR 4/08 R) sind zum gegenteiligen Ergebnis gelangt.
Die Anwendbarkeit auch für ausländische Anbieter stützen die Gerichte schwerpunktmäßig auf eine teleologische Auslegung: Der Gesetzgeber sehe einen einheitlichen Apothekenabgabepreis als erforderlich an, um die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Die Preisbindung solle dabei verhindern, dass Apotheken in einen ruinösen Preiswettbewerb zueinander träten. Für die Gefährdung dieses Schutzziels spiele es keine Rolle, ob die Festpreise durch inländische oder ausländische Anbieter unterbunden würden. Aus dem gleichen Grund erachten die Gerichte die Preisbindung auch gemäß Art. 30 EGV für mit Art. 28 EGV vereinbar.
Die Gegner stellen hingegen zum einen darauf ab, dass schon nach dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip die Preisvorschriften als klassisches hoheitliches Eingriffsrecht auf den Verkauf durch einen im Ausland ansässigen Anbieter keine Anwendung finden könnten. Zum anderen habe der Gesetzgeber bei der umfassenden Neuregelung i.R. des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) im Jahr 2004 bewusst darauf verzichtet, die Preisvorschriften auf den Import von Arzneimitteln auszudehnen. Dies sei nicht zuletzt mit dem Ziel unterlassen worden, im Wege der – auch europarechtlich gewollten – Liberalisierung des Arzneimittelhandels eine Kostendämpfung im öffentlichen Gesundheitswesen zu erreichen.
Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie der BGH die streitige Frage entscheidet. Bei mehreren der genannten Entscheidungen ist die Revision zugelassen worden.