Das Bundesverwaltungsgericht hat seine frühere Rechtsprechung wegen einer Änderung der Beihilfevorschriften in zwei neuen Urteilen aufgegeben, Az.: 2 C 24.07 und 2 C 108.07.
Die Begründung:
Beihilfe gibt es nur, wenn ein Leiden wegen unzumutbarer Beschwerden behandelt werden muss, oder wenn sich sonst die Gesundheit verschlechtert. Viagra dagegen lässt sich nicht von Lifestyle-Produkten abgrenzen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings den Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass die Beihilfevorschriften des Bundes nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen, deshalb nichtig sind und nur noch bedingt bis zum Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode angewandt werden dürfen.