Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die Presse berichtet zur Zeit darüber, dass sich BUNTE markenrechtlich mit zwei einstweiligen Verfügungen durchgesetzt hat. w&v titelt: „In der Münchener Arabellastraße 23, dem Sitz der Burda People Group, reagiert man derzeit empfindlich auf Angriffe auf die Verlags-Cashcow 'Bunte'.
”Eine Verfügung erging gegen Zeitschriften unter der Bezeichnung „BUNTE FREIZEIT”. Entschieden hat das Landgericht München I unter dem Az. 33 O 7736/08. Der betroffene Verlag erklärte gegenüber dem Kontakter „er werde alle Rechtsmittel einlegen: 'Wir gehen da gerne über alle Instanzen, auch über die europäische Schiene wegen wettbewerbsverzerrender Marktabschottung' ”.
Die zweite Verfügung verbietet Zeitschriften unter der Bezeichnung „MEINE BUNTE WOCHE”. Verfügt hat wiederum das Landgericht München I. Dieses Mal unter dem Aktenzeichen Az. 33 O 6300/08. Die "MEINE BUNTE WOCHE" hat der Bauer-Verlag, nachdem eine Ausgabe erschienen war, wieder vom Markt genommen.
Für BUNTE wurden die Anträge insbesondere mit Verwechslungsgefahr begründet. Die zitierte Erklärung des unterlegenen Verlages, er wolle „auch über die europäische Schiene wegen wettbewerbsverzerrender Marktabschottung (sic!) gerne über alle Instanzen gehen”, verdeutlicht eine weitere Anspruchsgrundlage, wie zumindest Markenrechtler unschwer erkennen.

Warum musste er sich den einen oder anderen umstrittenen Spaß auch woanders suchen? Zu seinem Abschied erklärt er:
„Dieser Leistungssport ist zu anstrengend, als dass er in erster Linie Spaß machen könnte, schon gar nicht für einen Torwart.”
Quelle: der FOCUS von morgen.

Eine prominente Schauspielerin verlangte gerichtlich die Äußerung richtigzustellen:
Doch die Schauspielerin ... scheint im wahren Leben durchtrieben berechnend zu sein. Das sagt zumindest ihr ehemaliger Chef.
Die Richtigstellung sollte lauten:
„Hierzu stellen wir richtig: Zu keinem Zeitpunkt hat sich Herr ... so über ... geäußert.”
In einem uns soeben zugestellten, noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 110/08, wurde die Klage auf Richtigstellung abgewiesen.
Die Kernsätze der Urteilsbegründung:
„Vorliegend ergibt sich aus dem Kontext, dass für den hier geltend gemachten Richtigstellungsanspruch davon auszugehen ist, dass es sich bei der Ausgangsmitteilung um eine Wertung handelt, die mit den Mitteln der Richtigstellung nicht angreifbar ist. In dem Beitrag wird die beanstandete Aussage nämlich unmittelbar danach erklärt. Dort heißt es, dass die Klägerin ein 'finanziell einmaliges Angebot' bekommen habe, das ihr nicht genügt habe. Dabei sind die Worte 'finanziell einmaliges Angebot' auch im Beitrag als Zitat gekennzeichnet, so dass kein Zweifel bestehen kann, dass sie von Hr. ... stammen. Der Umstand, dass die Worte 'durchtrieben berechnend' nicht in Anführungszeichen stehen, lässt im Kontext der Äußerung daher erkennen, dass es sich im Gegensatz zu den Worten 'finanziell einmaliges Angebot' gerade nicht um ein Zitat handelt.”
Anmerkung:
Das Urteil ist inhaltsreicher, als „man” zunächst annehmen wird. Es wird nämlich der immer wiederkehrende Fall beurteilt:
Eine Aussage wird zwar einer Person zugeordnet, indem es heißt: „Das sagt zumindest ihr ehemaliger Chef”. Aber dadurch, dass ohne Anführungszeichen zugeordnet, sofort anschließend jedoch mit Anführungszeichen erläutert wird, ergibt sich, dass der Autor bei seiner Zuordnung nur rückschließt.

Wir dürfen diese E-Mail-Anfrage wiedergeben:
„Ich bin ein Mann. Seit diesem Jahr operiert, d. h. geschlechtlich gesehen eine Frau, so dass ich mich nach dem Transsexuellengesetz scheiden lassen muss. Da wir uns nach wie vor gern haben und uns eigentlich nicht scheiden lassen wollen, möchte ich gern wissen, wie ich mich scheiden lassen soll, da ja ein Zerrüttungsprinzip nach meiner Meinung nicht vorliegt. Eine Annullierung der Ehe kann auch nicht der richtige Weg sein, da in dieser Ehe drei Kinder heraus entstanden sind.”

So betitelt die neue Ausgabe - 21/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wir haben an dieser Stelle nahezu regelmäßig über Urteile des Bundesgerichtshofs berichtet, in denen der BGH beanstandet hat, dass das rechtliche Gehör unzureichend gewährt worden ist. Nun liegt der volle Text eines neuen Beschlusses des BAG vom 20. 3. 2008, Az. 8 AZN 1062/07, zur gleichen Problematik vor. Das BAG bezieht in diesem Beschluss stark die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein und fasst zusammen:
„Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Ein Gericht verstößt gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Es verletzt darüber hinaus bei der Gewährung rechtlichen Gehörs die im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebote des Vertrauensschutzes sowie des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 in Verb. mit Art. 20 Abs. 3 GG), wenn es entgegen einem zuvor gegebenen Hinweis auf tragende rechtliche Gesichtspunkte abstellt, für die die Möglichkeit weiteren Vortrags angekündigt worden war.
Im entschiedenen Fall wurde der hervorgehobene Fall erfüllt.

Wir zitieren - erlaubt - aus einer bei uns eingegangenen E-Mail-Anfrage:
„Vis-à-vis wohnt der Rechtsanwalt Dr. ..., der uns seit Jahren schikaniert. Nach einem beleidigenden Schreiben des Rechtsanwalts habe ich schriftlich reagiert. Anlass war die Tatsache, dass meine Frau sich eines Nachts umzog und mich rief, weil der Rechtsanwalt gegenüber auf dem Balkon stehend, mit einem Fernglas bewaffnet, in das Zimmer meiner Frau schaute. Gegen diesen Eingriff in unsere intimste Privatsphäre habe ich mich verwahrt. Dabei schrieb ich, dass ich mir ein derartiges Verhalten verbitte, auch wenn ich aufgrund der häuslichen Situation des Rechtsanwalts seine Verhaltensweise verstehen könne. Wie stehen meine Chancen in dem gegen mich gerichteten Privatklageverfahren? Ist ggf. eine Widerklage wegen Beleidigung meiner Person und der meiner Frau (sexuelle Belästigung) sinnvoll und hat sie ggf. Aussicht auf Erfolg?”

Pfingsten ist doch der Geburtstag der christlichen Kirche!
Der Evangelist Lukas beschreibt, dass an Pfingsten die Apostel vom heiligen Geist inspiriert wurden und sie die Fähigkeit erhielten, Menschen mit unterschiedlicher Muttersprache von den Taten Gottes zu berichten. Petrus konnte so sehr begeistern, dass sich (an Pfingsten) 3000 Zuhörer taufen ließen und die erste christliche Gemeinschaft bildeten. Entstanden ist der Name „Pfingsten” aus der Bezeichnung der griechisch sprechenden Juden für ihr Erntefest. Sie nannten es „pentekosté” in der Bedeutung: am fünfzigsten Tag nach dem Pessah-Fest.

Schließlich eskalierte eine Gerichtsverhandlung. Ein Richter zu einer Anwältin:
„Sie halten jetzt die Klappe, sonst schmeiß ich Sie hier raus.” Und sinngemäß: „Man kann Ihnen die Feinheiten der ZPO eh nicht klar machen.”
Bekannt wurde der Vorgang soeben, weil die betroffene Kanzlei (Einzelkanzlei?) einen Leserbrief in der Mai-Ausgabe der Mitteilungen des Münchener AnwaltVerein veröffentlichen ließ. Unterschrieben ist dieser Leserbrief von einer Rechtsanwältin. Mit dem Leserbrief wurde ein Beschluss des Oberlandesgerichts München, Az.: 17 W 869/08, vorgelegt, der ein Befangenheitsgesuch der Klägerin für begründet erklärt.

Nun wurde uns im Volltext das Urteil des Kammergerichts, Az.: 10 U 211/06, zugestellt, über das vor allem am 17. April viele Medien berichtet haben.
Im Kern besagt das Urteil:
1. Eine Verdachtsberichterstattung ist zulässig, „weil der Verdacht einer Stasi-Tätigkeit der sehr bekannten und beliebten Schauspielerin - auch nach ihrem Tod - eine die Öffentlichkeit berührende Angelegenheit ist und aufgrund der von der BStU herausgegebenen über Frau Gröllmann geführten IM-Akte ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt”.
2. Der Interviewer erklärte: „Der Zeitschrift Super-Illu liegt ein Gutachten vor ... nach FOCUS-Informationen kommt es zu dem Ergebnis: 'Das vorliegende MfS.Schriftgut verschiedenster Provenienz weist Frau Jenny Gröllmann eindeutig als inoffizielle Mitarbeiterin aus.”
3. Dieses und ein weiteres FOCUS bestätigendes Gutachten lassen sich nicht als voller Beweis ansehen.
4. Vor allem durch die Erklärung des Interviewers „ergibt sich für den Leser der Eindruck, es stehe fest, dass Frau Gröllmann als IM tätig gewesen sei”. Folglich wurde eine Tatsache behauptet.
5. Als Tatsache lässt sich die IM-Tätigkeit jedoch nicht beweisen. Vgl. oben Nr. 3.