Eine prominente Schauspielerin verlangte gerichtlich die Äußerung richtigzustellen:
Doch die Schauspielerin ... scheint im wahren Leben durchtrieben berechnend zu sein. Das sagt zumindest ihr ehemaliger Chef.
Die Richtigstellung sollte lauten:
„Hierzu stellen wir richtig: Zu keinem Zeitpunkt hat sich Herr ... so über ... geäußert.”
In einem uns soeben zugestellten, noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 110/08, wurde die Klage auf Richtigstellung abgewiesen.
Die Kernsätze der Urteilsbegründung:
„Vorliegend ergibt sich aus dem Kontext, dass für den hier geltend gemachten Richtigstellungsanspruch davon auszugehen ist, dass es sich bei der Ausgangsmitteilung um eine Wertung handelt, die mit den Mitteln der Richtigstellung nicht angreifbar ist. In dem Beitrag wird die beanstandete Aussage nämlich unmittelbar danach erklärt. Dort heißt es, dass die Klägerin ein 'finanziell einmaliges Angebot' bekommen habe, das ihr nicht genügt habe. Dabei sind die Worte 'finanziell einmaliges Angebot' auch im Beitrag als Zitat gekennzeichnet, so dass kein Zweifel bestehen kann, dass sie von Hr. ... stammen. Der Umstand, dass die Worte 'durchtrieben berechnend' nicht in Anführungszeichen stehen, lässt im Kontext der Äußerung daher erkennen, dass es sich im Gegensatz zu den Worten 'finanziell einmaliges Angebot' gerade nicht um ein Zitat handelt.”
Anmerkung:
Das Urteil ist inhaltsreicher, als „man” zunächst annehmen wird. Es wird nämlich der immer wiederkehrende Fall beurteilt:
Eine Aussage wird zwar einer Person zugeordnet, indem es heißt: „Das sagt zumindest ihr ehemaliger Chef”. Aber dadurch, dass ohne Anführungszeichen zugeordnet, sofort anschließend jedoch mit Anführungszeichen erläutert wird, ergibt sich, dass der Autor bei seiner Zuordnung nur rückschließt.