Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Staatlich finanziert” schreiben wir hier deshalb: Die umfassende Studie „Elektronische Medien - Entwicklung und Regulierungsbedarf” legt dar, dass es sich bei dem deutschen Gebührensystem im Sinne des EU-Rechts um eine staatliche Finanzierung handelt.
Dem heute in der F.A.Z. veröffentlichten Interview können aufschlussreiche Hinweise entnommen werden. So erklärt Ministerpräsident Beckstein unter anderem:
„Die Verlage haben nun einmal nicht den Vorteil, dass sie ihre Angebote wie ARD und ZDF von Gebührenzahlern finanziert bekommen. Einen Verdrängungswettbewerb zwischen der unabhängigen Presse und dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kann sich niemeand wünschen.”
„Es gibt längst einen regen Wettbewerb [in der elektronischen Presse und auch sonst im Internet] und nicht ein Vakuum, das ARD und ZDF füllen müssten.”

So betitelt die neue Ausgabe - 17/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das neue, im Volltext noch nicht vorliegende Urteil des BGH, Az.: I ZR 227/05, zur Haftung von eBay folgt dem Gedankengang, an den man sich schon gewöhnt hat. Dieser Gedankengang liegt auch den Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. zu den Pflichten der Grossisten zugrunde. Über diese Entscheidungen haben wir gestern berichtet. Der BGH urteilt:
1. eBay ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Voraus zu prüfen.
2. Überprüfen muss eBay jedoch schon aufgrund der ersten Meldung einer konkreten Rechtsverletzung.
3. eBay muss dann den betroffenen Anbieter nicht nur sperren, sondern im Rahmen des Zumutbaren auch entsprechende Verstöße in der Zukunft verhindern.
Im entschiedenen Falle hat der BGH die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und zurückverwiesen. Es war in der Vorinstanz nicht überprüft worden, ob es eBay technisch möglich und zumutbar war, weitere Verletzungen zu verhindern.genügend

Unsere Mandantin IfD Allensbach hat ermittelt:
77 Prozent der Bundesbürger nehmen an, dass Steuerhinterziehung in Deutschland weit verbreitet ist. 11 % sind unentschieden. Nur 11 % glauben es nicht. Schaubild 1
53 % gehen davon aus, dass vor allem in höheren Schichten Steuern hinterzogen werden. 43 % meinen, Steuerhinterziehung sei generell verbreitet. Schaubild 2
Auch interessant: Nur 8 % halten das deutsche Steuersystem für gerecht. Schaubild 3.
Repräsentativ befragt wurde die Bevölkerung - 1.798 Personen - ab 16 Jahre in Gesamtdeutschland.

Ein Urteil des OLG Hamburg, Az.: 7 U 61/07, bietet ein Muster für Rechtsthemen, die auftreten, wenn Prominente in der Werbung zitiert werden. § 51 UrhG wird besonders einghend abgehandelt. Unter anderem wird in dem Urteil dargelegt:
„Die bloße Verwendung des Namens eines Prominenten in einer Werbeanzeige oder sonstigen Veröffentlichung eines Waren anbietenden Unternehmens stellt noch keine Namensverletzung dar.”
„Darin, dass in der beanstandeten Veröffentlichung der Name des Klägers genannt und einzelne Sätze aus einem aktuellen Programm wiedergegeben werden, liegt nicht eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ...”
„Die Wiedergabe von Zitaten aus dem Programm des Klägers stellt [im entschiedenen Fall] auch keine Verletzung seines Urheberrechts dar, für die er aus § 823 BGB oder § 97 UrhG Schadensersatz- oder sonstige Ausgleichsansprüche geltend machen könnte.”
Die ZUM wird das Urteil veröffentlichen.

„Wenn Ludwig II zu entscheiden gehabt hätte, dann hätte er den Transrapid gebaut ...”.
So wird Beckstein im FOCUS von morgen zitiert (in "Sprüche der Woche"). Das haben vor Beckstein schon viele andere gedacht.

Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M., Az.: 2-03 0 188/07, festigt nun das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M., Az.: 11 U 9/07. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte das Landgericht noch anders entschieden. Das OLG hob jedoch die Beschlussverfügung des LG am 30. 10. 2007 auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Nun urteilte das LG im Hauptsacheverfahren so wie das OLG im Eilverfahren.
Die maßgeblichen Überlegungen:
1. Die beklagte Pressegrossistin kommt im entschiedenen Fall nicht als Gehilfe in Betracht, weil nichts davon bekannt ist, dass sie den (eventuell rechtswidrigen) Artikel kannte. Anmerkung: Das ist bekanntlich der Normalfall.
2. Die Grossistin war auch nicht als Störer zur Unterlassung verpflichtet. Der Grund: „Von einem Grossisten kann nicht verlangt werden, sämtliche von ihm vertriebenen Presseerzeugnisse einschließlich der Tagespresse auf rechtswidrige Beiträge hin zu überprüfen.”
3. „Mit Zugang der Abmahnung entstand zwar eine Prüfpflicht der Beklagten. Sie lieferte jedoch seitdem keine Zeitschriften mit dem beanstandeten Inhalt mehr aus, so dass ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nicht in Betracht kommt.”
4. Es fehlt auch eine Erstbegehungsgefahr. Der Kläger kann nicht beweisen, dass die Grossistin das Heft ausliefern will.

So betitelt die neue Ausgabe - 16/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit einem Beschluss, Az.: 304 40 670.8/16, einen gegen die Wort-/Bildmarke „STARWORLD“ eingelegten Widerspruch zurückgewiesen. Ein niederländisches Unternehmen behauptete, die Marke würde mit der älteren Gemeinschaftsmarke „STAR“ verwechselt werden. Die sich gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken sehen so aus:

Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Widerspruch als unbegründet zurück, da keine relevante Zeichenähnlichkeit bestehe. Die Abweichungen zwischen den beiden Zeichen reichen aus, so das Amt, um eine Gefahr von Verwechslungen durch die Endverbraucher auszuschließen. Die Widersprechende kann keinen Elementschutz an dem gemeinsamen Zeichenbestandteil „STAR“ geltend machen. Die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes bestätigt, dass der sog. Prägetheorie (vgl. bspw. kommentierenden Eintrag vom 21. September 2006) auch bei der Beurteilung von Wort-/Bildmarken nach wie vor große Bedeutung zukommt. Das Amt vertrat die Ansicht, dass der Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens nicht allein durch den Wortbestandteil „STAR“, sondern gleichermaßen durch den Wortbestandteil „WORLD“ geprägt werde. Zudem bestehen - so das Amt weiter - zwischen den Zeichen ausreichende schriftbildliche, grafische und begriffliche Unterschiede.

Wenn eine Bezeichnung als Wortmarke nicht eintragungsfähig ist, versuchen Anmelder häufig, Wort-/Bildmarken einzutragen, um die nicht eintragungsfähige Bezeichnung doch zu schützen. Der Schutzumfang solcher Marken ist jedoch eingeschrämkt, wie der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Az. 305 53 163.8/16, veranschaulicht.
Das Amt hat Widersprüche aus den Wort-/Bildmarken

und

gegen die Wort-/Bildmarke

zurückgewiesen. Das Amt verneinte eine relevante Ähnlichkeit der Zeichen. Es nahm an, dass sämtliche Bildbestandteile in den Zeichenvergleich einzubeziehen und die nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteile „DIE WOCHE“ , da an sich schutzunfähig, nicht einzubeziehen sind. Die teilweise Übereinstimmung der Wortbestandteile war nicht ausreichend, um dem Markeninhaber der älteren Marke Schutz gegen die jüngere Marke zu gewähren.