Ein Urteil des OLG Hamburg, Az.: 7 U 61/07, bietet ein Muster für Rechtsthemen, die auftreten, wenn Prominente in der Werbung zitiert werden. § 51 UrhG wird besonders einghend abgehandelt. Unter anderem wird in dem Urteil dargelegt:
„Die bloße Verwendung des Namens eines Prominenten in einer Werbeanzeige oder sonstigen Veröffentlichung eines Waren anbietenden Unternehmens stellt noch keine Namensverletzung dar.”
„Darin, dass in der beanstandeten Veröffentlichung der Name des Klägers genannt und einzelne Sätze aus einem aktuellen Programm wiedergegeben werden, liegt nicht eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ...”
„Die Wiedergabe von Zitaten aus dem Programm des Klägers stellt [im entschiedenen Fall] auch keine Verletzung seines Urheberrechts dar, für die er aus § 823 BGB oder § 97 UrhG Schadensersatz- oder sonstige Ausgleichsansprüche geltend machen könnte.”
Die ZUM wird das Urteil veröffentlichen.