Wenn eine Bezeichnung als Wortmarke nicht eintragungsfähig ist, versuchen Anmelder häufig, Wort-/Bildmarken einzutragen, um die nicht eintragungsfähige Bezeichnung doch zu schützen. Der Schutzumfang solcher Marken ist jedoch eingeschrämkt, wie der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Az. 305 53 163.8/16, veranschaulicht.
Das Amt hat Widersprüche aus den Wort-/Bildmarken

und

gegen die Wort-/Bildmarke

zurückgewiesen. Das Amt verneinte eine relevante Ähnlichkeit der Zeichen. Es nahm an, dass sämtliche Bildbestandteile in den Zeichenvergleich einzubeziehen und die nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteile „DIE WOCHE“ , da an sich schutzunfähig, nicht einzubeziehen sind. Die teilweise Übereinstimmung der Wortbestandteile war nicht ausreichend, um dem Markeninhaber der älteren Marke Schutz gegen die jüngere Marke zu gewähren.