Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Otto Schily. Weigert sich, Nebeneinkünfte offenzulegen. Hat er was zu verbergen? Eher letzte große Show um Mandantengeheimnis.”
So der TENDENZ-O-METER im FOCUS von morgen. (Nebenbei: Zu Beginn heißt es dort: „Charme-Offensive: ... Und unsere Kanzlerin ist der Welt-Charmebolzen schlechthin”.)
Zum Mandantengeheimnis: In der Tat, worum es Schily auch geht, das Mandantengeheimnis muss zumindest zum Namen des Mandanten greifen. Vor allem wer die Geschichte der Demokratie zurück verfolgt, stellt fest, dass berufliche Tätigkeiten der Abgeordneten im Rahmen ihrer zeitlichen Möglichkeiten grundsätzlich erwünscht sind. Wenn aber berufliche Tätigkeiten erwünscht sind, dann darf, wenn die berechtigten Interessen gegeneinander abgewogen werden, nicht der Namensschutz geopfert werden.

Markt- und Sozialforscher prozessieren untereinander verhältnismäßig selten. Die gerichtlichen Streitigkeiten nehmen aber doch zu.
In einem nun entschiedenen Rechtsstreit wollte der Auftraggeber, ein Forschungsdienstleister, einen Teil der vereinbarten Vergütung nicht leisten. Gegenstand des Auftrags war die Durchführung von Tiefeninterviews mit Internetnutzern durch ein Marktforschungsinstitut. Der auftraggebende Forschungsdienstleister wandte alles und jedes zur Minderung ein. Das Amtsgericht Hamburg wies in einem Urteil Az.: 36D C 23/08 jedoch sämtliche Argumente zur Minderung zurück und billigte den Vergütungsanspruch voll zu.
Die Entscheidungsgründe inmteressieren auch deshalb, weil mehrfach dargelegt wird, dass nicht punktgenau und nicht substanttiert genug vorgetragen worden ist. Vor allem veranschaulicht das Urteil, dass und inwiefern Aufträge erheblich eingehender und exakter formuliert werden müssen.
Erfolglos blieben Argumente zur Pünktlichkeit und zur Erreichbarkeit des Auftragnehmers sowie eine ganze Reihe von Beanstandungen zur Ausstattung eines Beobachtungsraums.

Ein Beispiel dafür, dass eine außerordentliche Kündigung meist nicht durchgesetzt werden kann, auch wenn das Arbeitsverhältnis offenbar nicht mehr zu retten ist, bietet das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz, Az. 11 Sa 266/07, zusammen mit der vorinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz, Az.: 10 Ca 2129/06.
Die gegen die Kündigung klagende Arbeitnehmerin hatte geäußert, sie könne „ja mal 4 bis 5 Wochen krankmachen”. Diesen Kündigungsgrund ließ das LAG nicht gelten, wörtlich:
Die Androhung einer Krankheit als wichtiger Kündigungsgrund setzt voraus, dass sie „final durch den Drohenden eingesetzt wird, um ein Tun oder Unterlassen des Arbeitgebers zu erreichen”. Im entschiedenen Fall hatte sich die Arbeitnehmerin jedoch nur einer Mitarbeiterin gegenüber so geäußert. Sie wollte nicht, dass die Mitarbeiterin eine solche Ankündigung dem Arbeitgeber übermittelt. Somit hat die Arbeitnehmerin insoweit (noch) nichts beim Arbeitgeber erreichen wollen.
Dann nimmt das LAG zu dem Vorwurf Stellung, „die Klägerin habe im August 2006 bei einem Stammtischtreffen gegenüber der Pflegekraft D. sinngemäß erklärt, wenn sie mal den Pflegedienst verlasse, werde sie diesen mitnehmen; sie wisse genug, dass er keinen Pflegedienst mehr aufmachen dürfe”. Das LAG erklärt zu diesem Vorwurf unter anderem:
„Zutreffend geht aber das Arbeitsgericht davon aus, dass auch nach der Rechtsprechung des BAG diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen unter bestimmten Umständen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen können”.
Nach dem dritten Vorwurf äußerte die Klägerin gegenüber dem Schwiegersohn eines Patienten, so wurde behauptet: „Wenn Ihnen das nicht passt, suchen Sie sich doch einen anderen Pflegedienst”. Zu diesem Vorwurf nahmen die beiden Gerichte an, es sei zu den Umständen zu wenig vorgetragen worden.
Abgeschwächt wurde die Problematik im entschiedenen Fall dadurch, dass das Kündigungsschutzgesetz unanwendbar war und deshalb jedenfalls ordentlich gekündigt werden durfte.

Der Regelfall: pauschal für jeden Monat 1 % des Listenpreises des Fahrzeuges gilt nicht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer das Geschäfts-Kfz nicht privat nutzen durfte, aber doch privat genutzt hat. Vielmehr sind in einem solchen Falle der tatsächliche Verkehrswert des Nutzungsvorteils und ein Gewinnaufschlag anzusetzen. So entschieden hat der I. Senat des BFH in seinem Urteil Az.: I R 8/06.
Der VI. Senat des BFH gibt seine gegenteilige Rechtsprechung auf, wird in dem Urteil mitgeteilt. Somit wird voraussichtlich die Finanzverwaltung ihre Praxis ändern. Die Finanzverwaltung bewertet bislang vereinfachend die verdeckte Gewinnausschüttung sowohl bei der GmbH als auch bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit 1 % des Listenpreises.

Zum heutigen - in der Presse vielfach angekündigten - Verfahren beim Bundesgerichtshof ist uns soeben das Protokoll mit dem Urteil zugegangen: Der Bundesrepublik Deutschland steht für das BKA ein Richtigstellungsanspruch zu. Im Volltext, also mit einer Begründung, liegt das Urteil noch nicht vor. Die Pressestelle des BGH hat jedoch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Ein Richtigstellungsanspruch wurde also zuerkannt, obwohl dem BKA alle Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sofort in der Öffentlichkeit alles richtigzustellen.
Neben der Problematik um die Rechte von Behörden, wurde erneut ein bekanntes Problem relevant:
Was taugt der Informantenschutz? Die Medien können Informanten nicht als Zeugen benennen. Oftmals verbietet der Informantenschutz auch, bestimmte Details vorzutragen. Allein mit einer Aussage des Journalisten im Rahmen seiner Möglichkeiten lässt sich aber nach der Gerichtspraxis in der Regel eine von den Medien aufgestellte, vom BGH angenommene Tatsachenbehauptung nicht beweisen.
Folglich bleibt den Medien nur, wenn überhaupt, vom Hörensagen als Verdacht zu berichten, selbst wenn der Journalist meint, nach seinen Informationen stehe der Sachverhalt sicher fest. Die Arbeit wird der Presse selbst dann nicht im Hinblick auf den Informantenschutz erleichtert, wenn sich der oder die Betroffene - hier das BKA - sowieso allüberall öffentlich Gehör verschaffen kann.
Dementsprechend heißt es in der Mitteilung der Pressestelle nur:
„Der BGH hat auch die Voraussetzungen eines Richtigstellungsanspruchs bejaht, weil das Berufungsgericht aus prozessualen Gründen von der Unrichtigkeit der Behauptung ausgehen konnte. Da die Beklagte die Tatsachen als wahr hingestellt hatte, konnte der BGH offen lassen, ob die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vorgelegen hätten.”

So betitelt die neue Ausgabe - 18/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein jetzt vom Landgericht München I in einem Urteil Az.: 9 0 2391/08 beurteilter Sachverhalt unterscheidet sich vom „Normalfall”:
1. Der „Normalfall”: Der Betroffene wird um eine Stellungnahme gebeten, weigert sich jedoch, sich zu äußern. In diesem Normalfall bejaht auch das LG München I ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Gegendarstellung.
2. In dem vom LG München beurteilten Sachverhalt hatte der Antragsteller dagegen zuvor Stellung genommen, die Veröffentlichung dieser Stellungnahme jedoch untersagt. Zu diesem Fall urteilte das LG München I:
„In diesem Fall ermangelt es der Verfügungsklägerin an einem Rechtsschutzbedürfnis ... Wer mit einem Sachverhalt konfrontiert und um Stellungnahme gebeten wird, sodann zu diesem Sachverhalt Stellung nimmt, jedoch die Veröffentlichung dieser Stellungnahme untersagt, handelt widersprüchlich, wenn er später im Wege der Gegendarstellung genau diejenige Stellungnahme veröffentlicht haben möchte, deren Veröffentlichung er zuvor verweigert hat.”
Nachtrag: Das OLG München hat dieses Urteil des LG München I mit Urteil vom 27. Mai 2008 (Az.: 18 U 2611/08) abgeändert und die Gegendarstellung zugesprochen.

Unter der Überschrift: „Regierungschef ja, Schöffe nein” schreibt Helmut Markwort morgen in seinem FOCUS-Tagebuch:
„In der Politik gibt es keine vorgeschriebene Altersgrenze. Berlusconi wird im September 72, der amerikanische Präsidentschaftskandidat John McCain ist noch einen Monat älter, und der Papst feierte seinen 81. Geburtstag auf einer Dienstreise in den USA. Nach deutschem Recht dürften diese mächtigen Männer nicht einmal mehr Schöffe an einem Amtsgericht werden. ... Die Realität des demografischen Faktors - manchmal mit Unterton auch als 'Problem Langlebigkeit' bezeichnet - ist noch nicht ins Unterbewusstsein gedrungen... Die Gesetzgeber sollten [darüber] nachdenken, dass vorausrechnende Experten sich längst mit einer weiteren Demografiefaktor-Folge beschäftigen: Wann und wie vorsichtig sollen sie den Menschen beibringen, dass die Grenze 67 nicht lange hält und die nachwachsenden Generationen wahrscheinlich bis 70 arbeiten müssen, bevor die volle Rente gezahlt werden kann.”

Die Gefahr, dass die Rechtsprechung zur Geldentschädigung von Prominenten als Einnahmequelle oder zu anderen Zwecken missbraucht wird, ist größer als man wahrhaben möchte.
Nun ist uns ein Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 19116/07, zugestellt worden, das die Gefahr gut veranschaulicht.
Geurteilt wurde zugunsten der Zeitschriften FREIZEIT REVUE und FREIZEIT SPASS. Dieses Urteil steht in einer ganzen Reihe von Fällen, bei denen vehement gegen die Presse mit unwahren Tatsachenbehauptungen und auch falschen eidesstattlichen Versicherungen vorgegangen wurde.
In dem vom LG München entschiedenen Falle klafft bereits der schriftsätzliche Vortrag mit den Äußerungen der Prominenten in der mündlichen Verhandlung auseinander. So heißt es in den Entscheidungsgründen:
Der schriftsätzliche Vortrag lässt sich jedoch schlechterdings nicht mit der Aussage der Klägerin in Einklang bringen, sie habe nicht bemerkt, wann und wie das streitgegenständliche Foto gemacht wurde.
Wie konnte es zu dieser Diskrepanz kommen? Durch die Verteidigung des Verlages ließ sich die schriftsäzliche Begründung der Geldentschädigungs-Klage nicht mehr halten.
Aber selbst zu dem dann in der mündlichen Verhandlung behaupteten Sachverhalt musste das Gericht - vor allem nach Anhörung des schließlich mitverklagten Fotografen und nach Durchsicht des Materials - feststellen:
„Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin in die Herstellung des Bildes und dessen Veröffentlichung konkludent eingewilligt. ... Schließlich aber ist der Beklagte zu 2) [Anmerkung: der Fotograf] nach der eigentlichen Zeremonie extra an die Klägerin und den Zeugen ... [Onkel der Prominenten] herangetreten und hat ausdrücklich gefragt, ob er noch ein Foto für die Presse bzw. für die Zeitung machen dürfe, woraufhin sich die Klägerin und der Zeuge ... in der Weise fotografieren ließen, wie es auf dem streitgegenständlichen Foto zu sehen ist, also unmittelbar am Grab mit einer Schaufel in der Hand.
Wer - siehe die Einleitung dieses Berichts - hätte den Verlagen zuvor zugestanden, dass Verlage, Fotografen und Gerichte mit einem solchen Verhalten einer angesehenen und geschätzten Prominenten rechnen müssen? Bezeichnenderweise wurde noch kurz zuvor zu demselben Sachverhalt der Prominenten gegen einen anderen Verlag von demselben Gericht eine Geldentschädigung zugesprochen. In diesem ersten Verfahren hat das Gericht der Prominenten voll geglaubt und ein grob rechtswidriges Verhalten des Verlages bejaht, weil die Gegenbeweiskette noch nicht so stark gewesen ist.
P.S. am 24.9.2008: Das Urteil Az.: 9 O 19116/07 ist nicht rechtskräftig geworden. Die Parteien haben sich vor dem Oberlandesgericht München verglichen. Das Oberlandesgericht München stellte fest, die Prominente habe keine unwahre Behauptung aufgestellt, sie habe sich insbesondere nicht bereitwillig abbilden lassen.

Jeder Anwalt kennt den Satz: Wer wie ein Sozius auf dem Briefkopf ausgewiesen wird, haftet wie ein Sozius.
Nach diesem Grundsatz verlangte eine Computerfirma von einer angestellten Rechtsanwältin 2.657 Euro für die Lieferung eines PC und die Reparatur eines defekten Servers. Aber, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil von gestern:
Die Rechtsfigur der Scheinsozietät dient nur dazu, das Vertrauen der Mandanten zu schützen. Deshalb haften angestellte Rechtsanwälte nicht für anwalts-untypische Verbindlichkeiten der wirklichen Sozien aus Materialbestellungen und aus Reparaturen.
Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor, wohl aber eine Mitteilung der Pressestelle. Das Aktenzeichen des Urteils: VIII ZR 230/07.