Markt- und Sozialforscher prozessieren untereinander verhältnismäßig selten. Die gerichtlichen Streitigkeiten nehmen aber doch zu.
In einem nun entschiedenen Rechtsstreit wollte der Auftraggeber, ein Forschungsdienstleister, einen Teil der vereinbarten Vergütung nicht leisten. Gegenstand des Auftrags war die Durchführung von Tiefeninterviews mit Internetnutzern durch ein Marktforschungsinstitut. Der auftraggebende Forschungsdienstleister wandte alles und jedes zur Minderung ein. Das Amtsgericht Hamburg wies in einem Urteil Az.: 36D C 23/08 jedoch sämtliche Argumente zur Minderung zurück und billigte den Vergütungsanspruch voll zu.
Die Entscheidungsgründe inmteressieren auch deshalb, weil mehrfach dargelegt wird, dass nicht punktgenau und nicht substanttiert genug vorgetragen worden ist. Vor allem veranschaulicht das Urteil, dass und inwiefern Aufträge erheblich eingehender und exakter formuliert werden müssen.
Erfolglos blieben Argumente zur Pünktlichkeit und zur Erreichbarkeit des Auftragnehmers sowie eine ganze Reihe von Beanstandungen zur Ausstattung eines Beobachtungsraums.