Ein jetzt vom Landgericht München I in einem Urteil Az.: 9 0 2391/08 beurteilter Sachverhalt unterscheidet sich vom „Normalfall”:
1. Der „Normalfall”: Der Betroffene wird um eine Stellungnahme gebeten, weigert sich jedoch, sich zu äußern. In diesem Normalfall bejaht auch das LG München I ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Gegendarstellung.
2. In dem vom LG München beurteilten Sachverhalt hatte der Antragsteller dagegen zuvor Stellung genommen, die Veröffentlichung dieser Stellungnahme jedoch untersagt. Zu diesem Fall urteilte das LG München I:
„In diesem Fall ermangelt es der Verfügungsklägerin an einem Rechtsschutzbedürfnis ... Wer mit einem Sachverhalt konfrontiert und um Stellungnahme gebeten wird, sodann zu diesem Sachverhalt Stellung nimmt, jedoch die Veröffentlichung dieser Stellungnahme untersagt, handelt widersprüchlich, wenn er später im Wege der Gegendarstellung genau diejenige Stellungnahme veröffentlicht haben möchte, deren Veröffentlichung er zuvor verweigert hat.”
Nachtrag: Das OLG München hat dieses Urteil des LG München I mit Urteil vom 27. Mai 2008 (Az.: 18 U 2611/08) abgeändert und die Gegendarstellung zugesprochen.