Der Regelfall: pauschal für jeden Monat 1 % des Listenpreises des Fahrzeuges gilt nicht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer das Geschäfts-Kfz nicht privat nutzen durfte, aber doch privat genutzt hat. Vielmehr sind in einem solchen Falle der tatsächliche Verkehrswert des Nutzungsvorteils und ein Gewinnaufschlag anzusetzen. So entschieden hat der I. Senat des BFH in seinem Urteil Az.: I R 8/06.
Der VI. Senat des BFH gibt seine gegenteilige Rechtsprechung auf, wird in dem Urteil mitgeteilt. Somit wird voraussichtlich die Finanzverwaltung ihre Praxis ändern. Die Finanzverwaltung bewertet bislang vereinfachend die verdeckte Gewinnausschüttung sowohl bei der GmbH als auch bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer mit 1 % des Listenpreises.