Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Erstaunlichste wird für viele sein, dass der Bundesgerichtshof derart häufig zu den Sorgfaltspflichten bei der Ausgangskontrolle entscheiden muss. In einem neuen Beschluss Az.: XII ZB 34/07 hatte der BGH den Fall zu entscheiden, dass die zweite Seite der Berufungsschrift einer sogar nach ISO 9001 zertifizierten Kanzlei beim Berufungsgericht nicht eingegangen war.
Wie bei den meisten anderen abweisenden Entscheidungen fällt auch in diesem Falle auf, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht sorgfältig genug begründet wurde. Bezeichnend ist dieser Satz in den Gründen: „Das Vorbringen lässt sich ebenso dahin verstehen, dass es sich auf die stillschweigend erwartete Behandlung der konkreten Sache bezieht.”
Interessant: Obwohl nach ISO 9001 zertifiziert, waren die Vorgaben des Qualitätshandbuchs lückenhaft. Der BGH verlangt bei einer Lückenhaftigkeit des Qualitätshandbuchs, dass genau vorgetragen wird, welche Vorgaben zur Ergänzung des Handbuchs gemacht wurden.
In der Sache selbst verlangt der BGH - seiner ständigen Rechtsprechung folgend -, dass der Anwalt „seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden.”
Zur Überprüfung der Vollständigkeit gehört eben auch, die Überprüfung der Seitenzahlen, so dass die Nichtübermittlung der Seite 2 hätte auffallen müssen.

„Ein Mann sitzt vor dem Fernseher und guckt Fußball. Sagt seine neue Freundin: 'Ich würde mich ja auch für Fußball interessieren. Aber ich vertrage das viele Bier nicht.' ”
Quelle:Playboy Juli 2008.

„Der Briefträger ist sauer, weil er wegen einer Ansichtskarte zum Leuchtturm rudern muss. Unfreundlich sagt er: 'Post für dich, Hannes'. - 'Sei bloß vorsichtig! Wenn Du maulst, abonniere ich die Tageszeitung'.”
Quelle: GLÜCKS REVUE 25/2008.

6 % der Männer, 15 % der Frauen (24 % der ostdeutschen, 13 % der westdeutschen Frauen).
Hausarbeiten erledigen 11 % der Frauen und 5 % der Männer.
Ihrem Hobby gehen nach: 10 % der Männer, 16 % der Frauen.
Es gehen aus: 6 % der Männer, 8 % der Frauen.
Möglichst alle Spiele sehen: Männer 45 %, Frauen 24 %.
Nur die Spiele der Deutschen sehen: Männer 25 %, Frauen 36 %.
Mehrfachnennungen waren möglich. Bevölkerung ab 16 Jahre.
Quelle: repräsentative Umfrage von polis/USUMA für FOCUS, Veröffentlichung in der Ausgabe von morgen.

Besteht zwischen „idw Informationsdienst Wissenschaft” und „IDW” Verwechslungsgefahr?
Der Marken-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts hatte Verwechslungsgefahr mit der Begründung bejaht, der Verkehr verkürze die zusammengesetzte Marke auf die Abkürzung. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss Az.: I ZB 39/05 diese Entscheidung aufgehoben, die Sache zurückverwiesen und - auf seiner bisherigen Rechtsprechung aufbauend - ausgeführt:
Auch ein Bestandteil, der eine beschreibende Angabe enthält, kann zum Gesamteindruck beitragen. Ob dies der Fall ist, muss der Tatrichter im Rahmen der Beurteilung des Gesamteindrucks feststellen. Daran fehlt es vorliegend. Dafür, dass der Verkehr die angegriffene nicht auf 'idw' verkürzt, spricht, dass die Buchstabenfolge - anders als bei einer Phantasiebezeichnung - die Abkürzung der weiteren Wortbestandteile 'Informationsdienst Wissenschaft' der zusammengesetzten Marke darstellt. Der sachliche Bezug der Buchstabenfolge zu den weiteren Bestandteilen kann einer Neigung des Verkehrs zur Verkürzung entgegenstehen. ...”.

Eine typische Meldung über den von den Ministerpräsidenten beschlossenen Arbeitsentwurf:
„Schlappe für ARD und ZDF: Die Ministerpräsidenten der Länder setzen den Online-Aktivitäten der Öffentlich-Rechtlichen enge Grenzen. Sie lehnen eine gebührenfinanzierte 'elektronische Presse' ab ... Eine 'elektronische Presse', die mit Gebührengeldern finanziert wird, soll es nach dem Willen der Ministerpräsidenten nicht geben”. So Spiegel Online vom 12. 6. 2008; bislang hatte Spiegel Online dagegen hervorragend analysiert.
Oder, genauso falsch, Presseerklärung des Deutschen Journalistenverbandes vom 12. Juni: „Demnach dürfen die Online-Angebote von ARD und ZDF keine elektronische Presse darstellen.”
Ebenso unrichtig die generelle Erklärung in der SZ von heute, Seite 15:
„Nicht erlauben wird die Medienpolitik den öffentlich-rechtlichen Sendern die sogenannte 'elektronische Presse'.”
Richtig ist jedoch: Sendungsbezogen ist ARD und ZDF auch nach dem Beschluss von gestern elektronische Presse erlaubt. Gestern ist zudem beschlossen worden, dass der 12. Rundfunkstaatsvertrag ARD und ZDF in ihren Internetaktivitäten finanziell nicht begrenzen soll. Bei aberhundert Fernseh- und Hörfunksendungen täglich mit einem Aufwand von mehr als sieben Milliarden Euro jährlich und fehlender „Deckelung” der Kosten können ARD und ZDF täglich presseähnlich berichten und kommentieren. Zu jedem Thema lässt sich im Fernsehen und im Hörfunk senden.
ARD und ZDF können damit das Verbot einer elektronischen Presse ohne Sendungsbezug ins Leere laufen lassen. Der Rundfunkstaatsvertrag ist demnach in der geplanten Fassung europarechtswidrig, und er verstößt gegen die deutsche Verfassung. Der Verfasser dieser Zeilen hat diese Rechtswidrigkeit in epd medien vom 7. Juni auf den Seiten 31 bis 34 detailliert beschrieben. Vgl. auch die Zusammenfassung durch Dr. Volker Lilienthal a.a.O. auf Seite 17.
Die Kommissarinnen Vivian Reding und Neelie Kroes haben im Übrigen bereits klar dargelegt, dass ARD und ZDF den Wettbewerb nicht mit einer gebührenfinanzierten öffentlichen Presse verzerren dürfen.
Wenn Sie sich dafür interessieren, wie rechtmäßig formuliert und auch die Entwicklungsgarantie für ARD und ZDF gewahrt werden könnte, hier ein Vorschlag:
In den grundrechtlich umhegten Freiheitsbereich der privaten Inhalteanbieter darf [wie das Bundesverfassungsgericht früher schon entschieden hat] in der Regel nicht eingegriffen werden. Folglich sind insbesondere gebührenfinanzierte digitale, presseähnliche Textdienste grundsätzlich ausgeschlossen. Zum gebührenfinanzierten Rundfunk wird in der Weise abwägend abgegrenzt, dass die Sender im Internet rundfunkähnliche Dienste anbieten dürfen.” Vgl. epd medien a.a.O. Seite 33.

So betitelt die neue Ausgabe - 25/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Magazindienst hat ein Urteil des OLG Hamburg, Az. 3 U 193/06, veröffentlicht, das darlegt:
Reagiert der Abgemahnte nicht positiv auf eine Abmahnung der Online-Werbung, muss dennoch die gleiche Print-Werbung abgemahnt werden. Wird die Printwerbung nicht abgemahnt, ist der Weg für § 93 ZPO frei. Das OLG Hamburg wörtlich:
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin sich nicht sogleich hinsichtlich der Internetwerbung unterworfen hat, belegt aus objektiver Sicht des Abmahnenden nicht, dass das für Printmedien hätte genau so ablaufen müssen. Es sind zwei unterschiedliche Medien, so können z. B. die Vorlaufszeiten für etwaige Anzeigenänderungen anders sein oder sonst das Interesse des Werbenden an der Werbung je nach Medienart verschieden sein.”

Diese Werbung ist nach einem Urteil des OLG Köln, Az. 6 U 80/07 rechtmäßig.
Es waren vier Fahrzeuge beworben worden.
Die Begründung:
1. Der Verkehr ordnet die Angabe zum Rabatt nicht speziell einem der vier Produkte zu, zum Beispiel dem preiswertesten Fahrzeug.
2. § 4 Nr. 4 UWG verlangt nicht, dass die Werbung „bis zu ... reduziert” speziell einer Ware zugeordnet wird.
3. Unschädlich ist, dass der Werbungtreibende „eine gewisse Verunsicherung der interessierten Marktteilnehmer durch die Werbung sogar bewusst in Kauf” nimmt.

So entschieden hat das OLG Hamburg in seinem Urteil Az. 3 U 30/07. Es betrifft Billigflüge, für die pro aufgegebenem Gepäckstück zusätzlich 4,50 oder 7,00 Euro jeweils separat für Hin- und den Rückflug nach den AGB anfallen sollen.
Die Begründung:
„Das erwartet der Durchschnittsverbraucher aber gerade nicht, denn er wird bei den 'ab-Preisen' wegen des Hinweises 'incl. Steuern & Gebühren' selbstverständlich annehmen, weitere Kosten jedenfalls für 'normales' Gepäck kämen insoweit nicht hinzu.”