Der Magazindienst hat ein Urteil des OLG Hamburg, Az. 3 U 193/06, veröffentlicht, das darlegt:
Reagiert der Abgemahnte nicht positiv auf eine Abmahnung der Online-Werbung, muss dennoch die gleiche Print-Werbung abgemahnt werden. Wird die Printwerbung nicht abgemahnt, ist der Weg für § 93 ZPO frei. Das OLG Hamburg wörtlich:
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin sich nicht sogleich hinsichtlich der Internetwerbung unterworfen hat, belegt aus objektiver Sicht des Abmahnenden nicht, dass das für Printmedien hätte genau so ablaufen müssen. Es sind zwei unterschiedliche Medien, so können z. B. die Vorlaufszeiten für etwaige Anzeigenänderungen anders sein oder sonst das Interesse des Werbenden an der Werbung je nach Medienart verschieden sein.”