Diese Werbung ist nach einem Urteil des OLG Köln, Az. 6 U 80/07 rechtmäßig.
Es waren vier Fahrzeuge beworben worden.
Die Begründung:
1. Der Verkehr ordnet die Angabe zum Rabatt nicht speziell einem der vier Produkte zu, zum Beispiel dem preiswertesten Fahrzeug.
2. § 4 Nr. 4 UWG verlangt nicht, dass die Werbung „bis zu ... reduziert” speziell einer Ware zugeordnet wird.
3. Unschädlich ist, dass der Werbungtreibende „eine gewisse Verunsicherung der interessierten Marktteilnehmer durch die Werbung sogar bewusst in Kauf” nimmt.