Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Unsere Mandantin IfD Allensbach hat ermittelt:
58 % der Bevölkerung sind für eine aktive Sterbehilfe - siehe Schaubild 1 - und 72 % für eine passive, Schaubild 2.
Soziologisch ist besonders auffällig, dass sich bei einer derart wichtigen Frage, wie der Frage nach einer aktiven Sterbehilfe, 23 % nicht entscheiden können (Schaubild 1).
Bemerkenswert ist ferner, dass bei älteren Personen die Zustimmung zu aktiver Sterbehilfe abnimmt; Schaubild 3. Die Zustimmung zu passiver Sterbehilfe nimmt bei Personen ab 60 Jahren dagegen noch etwas zu; Schaubild 4.
Wie den Befragten die Begriffe aktive und passive Sterbehilfe erläutert worden sind, ersehen Sie aus den Schaubildern 1 und 2.

Wir haben am 25. Juni 2008 berichtet, berichtet, dass der Bundesgerichtshof am Vortage entschieden hat: Einen Tag nach der spektakulären Abwahl durfte Heike Simonis beim Einkaufen fotografiert und die Bilder publiziert werden, weil ein berechtigtes Informationsinteresse bestand, wie Frau Simonis ihr Leben nach dem Abschied aus der Politik gestaltete. Az.: VI ZR 156/06. Wesentlich war für den BGH unter anderem auch im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 , dass eine Person des politischen Lebens abgebildet worden ist.
Als Parallelfall kann der Rechtsstreit zu diesem BUNTE-Artikel gesehen werden:

Das Kammergericht hat zu diesem Artikel, soweit Sie ihn hier nachlesen können, entschieden, dass die BUNTE in Bild und Wort rechtmäßig publizierte, Az.: 10 U 108/07. Zu einem Satz hatte der Verlag gleich eine Abschlusserklärung abgegeben.
Obwohl das erwähnte Simonis-Urteil des BGH noch nicht bekannt war, hat das Kammergericht in gleichem Sinne wie der BGH zugunsten der Presse dargelegt:
Die Beklagte hat aus aktuellem Anlass, nämlich des 'Abschieds von der Grünen-Bundestagsfraktion' und des Ausscheidens aus dem Bundestag darüber berichtet, in welchem Anwesen der Kläger seine 'Freiheit genießt'. An der Frage, wie der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Politik sein Leben gestaltet, besteht ein berechtigtes Informationsinteresse .... Ihm kam - vor allem als über Jahre hinweg beliebtester Politiker - eine Leitbildfunktion zu. ... An der Frage, welchen Lebensstil die Einkünfte von Politikern erlauben, besteht ein starkes Informationsinteresse der Öffentlichkeit.”
Im Rahmen der Abwägung von Informationsfreiheit und Persönlichkeitsrecht beachtete das Gericht auch, dass „die Gefahr, dass Leser zum Aufsuchen des Hauses ermuntert werden, eher gering ist, zumal der Kläger - was der Artikel deutlich macht - zum Berichtszeitpunkt dort nicht gewohnt hat”.
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Ob das Revisionsverfahren durchgeführt werden wird, ist noch nicht bekannt.

So entschieden hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss Az.: IX ZB 169/07. Eine Partei hatte erst nach vier Monaten vom Gericht von der Fristversäumnis erfahren und konnte für den Wiedereinsetzungsantrag - mitbedingt durch den Zeitablauf - nicht mehr das "fehlende Verschulden" darlegen.
In der Begründung legt der BGH dar, dass sich eine Partei nicht erfolgreich auf eine Verzögerung im Bereich des Gerichts berufen kann:
„Mag auch im Regelfall auf eine derartige Fristversäumnis vom Gericht früher hingewiesen werden, ist es doch Aufgabe der Partei selbst, fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig einzureichen. ... Dies ist ihr auch zumutbar, weil sie sich zeitnah über den rechtzeitigen Eingang des fristwahrenden Schriftsatzes unterrichten oder in anderer Weise Vorsorge treffen kann.”
Der BGH erklärt nichts zu der Frage, ob er praxisnah denkt.

Am 14. März dieses Jahres haben wir an dieser Stelle über das BAG-Urteil Az.: 8 AZR 973/06 berichtet. Diese BAG-Entscheidung hat eine Vertragsstrafenregelung nach Urteil Az.: 9 AZR 186/07 erneut voll und ganz in diesem Sinne entschieden.
Gestritten wurde über eine Ausbildungs-Rückzahlungsverpflichtung. Eine Betriebskrankenkasse hatte für die Dauer des Besuchs der Vorlesungen an einer auswärtigen Fachhochschule eine laufende Ausbildungsvergütung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und einen Zuschuss zu Unterkunft und Verpflegung geleistet. Der Begünstigte arbeitete dann jedoch bei einer anderen Krankenkasse.
Das BAG urteilte, zum einen sei die Vereinbarung unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und zum anderen unklar im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2. Unklar deshalb:
„Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abrede zum 'Volontariatsvertrag' ließ die Klägerin es vollkommen offen, für welche Tätigkeiten und mit welcher Vergütung sie den Beklagten nach Abschluss seines Studiums einstellen wollte.”
Das Arbeitsgericht hatte der Klage auf Rückzahlung stattgegeben. Das LAG hat die Klage auf Berufung des Arbeitnehmers abgewiesen. Das BAG wies nun mit der beschriebenen Begründung die Revision zurück, so dass die Betriebskrankenkasse - wegen § 307 Abs. 1 Satz 2 und weil der Vertrag nicht nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ergänzt werden durfte - fehlinvestiert hat.

So betitelt die neue Ausgabe - 34/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 33/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 32/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Am 9. Juni 2008 haben wir über einen Beschluss des Landgerichts München I vom 14. Mai 2008 berichtet, mit dem ein Ablehnungsgesuch vom 2. Mai abgewiesen wurde. Diesen Beschluss hat nun auf eine sofortige Beschwerde hin das LG München I aufgehoben, Az.: 9 O 19116/07. In diesem Beschluss hat das Gericht jedoch gleichzeitig das Ablehnungsgesuch vom 2. Mai zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde hat der Antragstellerin somit letztlich nichts gebracht; sie hat dem Gericht sogar Gelegenheit gegeben, die Begründung zu vertiefen. Diese Vertiefung interessiert über den Einzelfall hinaus in einigen Streitfragen allgemein. Insbesondere:
1. Zur gerichtlichen Beanstandung der Verhandlungsführung des Klägervertreters wegen fortgesetzter Unterbrechungen:
„Auch wenn die Unterbrechungen des Klägervertreters dazu gedient haben sollten, Protokollierungen des Richters zu korrigieren, entsprachen die Monierungen durch den Richter dem richterlichen Sachlichkeitsgebot. Die Protokollierung der Angabewn in der Sitzung obliegt dem die Sitzungsleitung innehabenden Vorsaitzenden Richter. Sollte der Richter nach Auffassung des Klägervertreters Angaben eines Zeugen nicht richtig protokolliert haben, wäre es dem Klägervertreter ohne weiteres möglich gewesen, diese unrichtigen Protokollierungen nach Abschluss des jeweiligen Diktatabschnitts zu monieren und zusätzlich durch ergänzende klarstellende Fragen an den Zeugen zu korrigieren.
2. Zu Äußerungen des Gerichts, nachdem es den Eindruck gewonnen hatte, dass der Zeuge unwahr aussagt:
„Eine sachlich nicht gerechtfertigte Unmutsäußerung durch die abgelehnten Richter kann in der eindringlichen Aufforderung, wahrheitsgemäß auszusagen, nicht gesehen werden.”
3. Zur Bitte des Gerichts an die Staatsanwaltschaft um Aufnahme von Ermittlungen:
„Der Richter war bei dieser Einschätzung der Sachlage verpflichtet, eine entsprechende Verfügung an die Staatsanwaltschaft zu treffen.”
4. Zu dem Problem, dass die Presse das Urteil und seine Gründe vor der Partei erfährt:
„Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zuleitung eines Endurteils an die Presse auf entsprechende Anfrage hin die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Der Richter war insbesondere auch nicht gehalten, vor einer Übersendung der Entscheidungsgründe des streitgegenständlichen Urteils an die Presse die Zustellung der Entscheidungsgründe an die Klägerin und eine etwaige ergänzende Stellungnahme der Klägerin hierzu abzuwarten.

Das Europäische Gericht erster Instanz hat in seinem Urteil Az. T-106/06 entschieden, dass zwischen der Gemeinschaftsbildmarke

und der älteren Bildmarke

auch für identische oder ähnliche Waren keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Begründung:
Im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr lasse sich zwar nicht ausschließen, dass allein die klangliche Ähnlichkeit zwischen zwei Marken eine Verwechslungsgefahr begründen könne; allerdings genüge die Feststellung einer klanglichen Ähnlichkeit zwischen zwei Marken allein nicht für die Annahme, dass die beiden Marken, jeweils als Ganzes betrachtet, einander ähnlich seien. Vielmehr – so das Gericht weiter – sei zu berücksichtigen, dass den visuellen, klanglichen oder begrifflichen Aspekten der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht immer gleiches Gewicht zukomme. Zu untersuchen seien die objektiven Umstände, unter denen die Marken auf dem Markt in Erscheinung treten können. Im vorliegend zu entscheidenden Fall könnten die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren ohne Weiteres in Baufachhandlungen und sonstigen spezialisierten Geschäften erworben werden. Dabei handele es sich oft um Selbstbedienungsgeschäfte. Somit würden die einander gegenüberstehenden Marken normalerweise vor dem Kauf optisch wahrgenommen werden, so dass die klangliche Ähnlichkeit von geringerem Gewicht sei.

Der Grund: Irreführungsgefahr. Im Fall des OLG Hamburg, Az.: 5 U 90/07, stritten zwei Softwareproduzenten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung des Software-Titels „Praxis Aktuell Lohn & Gehalt“. Die Klägerin sah in der Verwendung des Software-Titels eine Irreführung i.S.d. Az.: I ZR 42/08) die Revision zurückgewiesen und die Verurteilung aufrechterhalten.