So entschieden hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss Az.: IX ZB 169/07. Eine Partei hatte erst nach vier Monaten vom Gericht von der Fristversäumnis erfahren und konnte für den Wiedereinsetzungsantrag - mitbedingt durch den Zeitablauf - nicht mehr das "fehlende Verschulden" darlegen.
In der Begründung legt der BGH dar, dass sich eine Partei nicht erfolgreich auf eine Verzögerung im Bereich des Gerichts berufen kann:
„Mag auch im Regelfall auf eine derartige Fristversäumnis vom Gericht früher hingewiesen werden, ist es doch Aufgabe der Partei selbst, fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig einzureichen. ... Dies ist ihr auch zumutbar, weil sie sich zeitnah über den rechtzeitigen Eingang des fristwahrenden Schriftsatzes unterrichten oder in anderer Weise Vorsorge treffen kann.”
Der BGH erklärt nichts zu der Frage, ob er praxisnah denkt.