Das Europäische Gericht erster Instanz hat in seinem Urteil Az. T-106/06 entschieden, dass zwischen der Gemeinschaftsbildmarke

und der älteren Bildmarke

auch für identische oder ähnliche Waren keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Begründung:
Im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr lasse sich zwar nicht ausschließen, dass allein die klangliche Ähnlichkeit zwischen zwei Marken eine Verwechslungsgefahr begründen könne; allerdings genüge die Feststellung einer klanglichen Ähnlichkeit zwischen zwei Marken allein nicht für die Annahme, dass die beiden Marken, jeweils als Ganzes betrachtet, einander ähnlich seien. Vielmehr – so das Gericht weiter – sei zu berücksichtigen, dass den visuellen, klanglichen oder begrifflichen Aspekten der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht immer gleiches Gewicht zukomme. Zu untersuchen seien die objektiven Umstände, unter denen die Marken auf dem Markt in Erscheinung treten können. Im vorliegend zu entscheidenden Fall könnten die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren ohne Weiteres in Baufachhandlungen und sonstigen spezialisierten Geschäften erworben werden. Dabei handele es sich oft um Selbstbedienungsgeschäfte. Somit würden die einander gegenüberstehenden Marken normalerweise vor dem Kauf optisch wahrgenommen werden, so dass die klangliche Ähnlichkeit von geringerem Gewicht sei.