Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Nach einem Urteil des Landgerichts München I sollen Eltern grundsätzlich verpflichtet sein, ihre Tochter über die mit dem Internet verbundenen Gefahren zu belehren; auch über die zivilrechtlichen Haftungsgefahren. Darüber hinaus müssen die Eltern nach dem Urteil laufend überwachen, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt. Az.: 7 0 16402/07.
Beurteilt wurde der Fall, dass die 16-jährige Tochter Urheberrechte an Videos mit Fotografien verletzte.
Den wesentlichen Teil der Urteilsbegründung können Sie hier in einer Mitteilung des LG München I-Pressesprechers vom 25. Juni 2008 nachlesen. Das Gericht leitet diese Belehrungs- und Prüfungspflichten aus der Unterstellung ab, „verständige Eltern” würden sich so verhalten. Es vertritt die Ansicht: „Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem 'gefährlichen Gegenstand' im Sinne der Rechtsprechung gleich”.
Unbeeindruckt blieb das Gericht von Argumenten wie: Eine Belehrung sei ausnahmsweise entbehrlich gewesen, weil die Tochter auf dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter sei und einen IT-Kurs in der Schule besucht habe.
Dieses Urteil wird noch nicht das letzte Wort sein. Ein Grund: Wie verhalten sich „verständige Eltern”? Andere Gerichte haben andere Vorstellungen als die Richter der 7. Zivilkammer des LG München I. Zu der Frage, wie sich verständige Eltern verhalten, müsste rechtstatsächlich recherchiert werden. Solange eine überzeugende Studie fehlt, werden die Gerichte jeweils nach ihren unterschiedlichen Vorstellungen unterschiedlich urteilen; - jedenfalls so lange, bis sich eine „herrschende Meinung” gebildet hat.

Veranlasst wurde die neue Rechtsprechung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004. In seinem gestern verkündeten Urteil hat der BGH - soweit sich dies der Presseerklärung Nr. 120/2008 entnehmen lässt - allein schon im Hinblick darauf gegen die ehemalige Ministerpräsidenten Simonis entschieden, dass der EGMR in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 zwischen Politikern und anderen öffentlichen Personen unterscheidet. Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor.
„Für Personen des politischen Lebens ist ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums anzuerkennen”, heißt es in der Presseerklärung im Anschluss an diese Unterscheidung. Und die Mitteilung der Pressestelle fährt fort:
„Die Information darüber, wie sich die bisherige Regierungschefin in dieser Situation [Ablösung unter spektakulären Umständen] präsentierte, hatte einen Bezug zur politischen Debatte”, auch wenn die Fotos Frau Simonis nur in einem gut besuchten Einkaufszentrum zeigen. Wie schon in den von BUNTE gewonnenen höchstrichterlichen Caroline-Entscheidungen der Jahre 1995 (BGH) und 1999 (BVerfG) wird gerichtlich berücksichtigt, jedoch nicht als Bedingung erklärt, dass die Fotos die Prominente in unverfänglichen Situationen abbilden.
Zusätzlich hat der BGH einen Anspruch auf Vernichtung oder Herausgabe von Archivfotos zum Einkauf am Tag nach der Ablösung als Ministerpräsidentin verneint. Vorbereitend hatte Frau Simonis einen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Ausgewirkt hat sich zu diesem Teil der für die Medien günstigen Entscheidung, dass der BGH vor allem seit seinen Entscheidungen vom 6. März 2007 strikt Fotos in Zusammenhang mit dem Text beurteilt und dementsprechend differenziert: In der Regel lässt sich nicht im vorhinein feststellen, dass ein Foto nicht publiziert werden darf; es kann einen Text zu einem Ereignis von allgemeinem Interesse geben, der mit einem bestimmten Foto illustriert werden darf. Ausnahmsweise lässt sich die Rechtswidrigkeit nur - so der BGH in seiner Pressemitteilung - bei Fotos aus dem Bereich der Intimsphäre vorhersagen, oder wenn die Fotos rechtswidrig gefertigt oder erlangt wurden.

So betitelt die neue Ausgabe - 27/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

FOCUS hatte über ein Schulprojekt berichtet, das von Haribo gesponsert worden ist. Knapp hieß es in dem Artikel, dass Gottschalk von Haribo zu einer Schulveranstaltung eingeflogen wurde.
Der Deutsche Presserat hat entschieden, BK1-91/08:
Die Publikation ist berufsethisch korrekt. „In Ziff. 7 [des Pressekodex] ist festgehalten, dass bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, dieses erkennbar sein muss. Aus der Veröffentlichung geht klar hervor, dass es sich bei dem Projekt 'Stars für die Schule' um eine Aktion von FOCUS handelt. Das Eigeninteresse wird für den Leser also deutlich. Im Zusammenhang mit derartigen Aktionen können auch die entsprechenden Sponsoren genannt werden, ohne dass die Grenze zur Schleichwerbung überschritten wird.”

Ein neues Urteil des Landgerichts Köln, Az.: 28 0 417/07, legt lehrbuchartig dar, dass die Hersteller von Bewertungsdatenbanken grundsätzlich nach § 97 UrhG von anderen verlangen können, es zu unterlassen, die Bewertungsdaten zu vervielfältigen und/oder öffentlich wiederzugeben.
Nach der örtlichen Zuständigkeit und der ausreichend konkreten Antragsfassung handelt das Urteil minutiös und umfassend alle relevanten Gesetzesmerkmale des § 87 a und des § 87 b UrhG ab.
Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin insbesondere fest, dass die Bewertungen von 12 Zahnärzten, die in der Bewertungsdatenbank der Klägerin eingetragen waren, wortgleich auch auf dem Portal der Beklagten eingestellt worden sind.
Das Urteil kann in vielen Fällen als Vorlage dienen.

„Der Ehemann sitzt vor dem Fernseher und guckt Fußball. Seine Frau steht auf der Leiter und streicht mühevoll die Zimmerdecke. 'Wenn ich runterfalle', schimpft sie, 'würdest du dann wohl in der Halbzeit einen Krankenwagen rufen?'.”
Quelle: neue GLÜCKS REVUE (26/08).

Diese Ansicht vertreten wir in einer am 19. Juni in rundy veröffentlichten Abhandlung. Sie betrifft die Stellungnahmen des DJV zum geplanten 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Diese Stellungnahmen setzen sich betont einseitig für eine Internetregelung zugunsten von ARD und ZDF ein, welche die Print- und Onlineredaktionen bedroht. Wir nehmen an, dass die vom DJV gewünschte Regelung nicht nur die Print- und privaten Onlineredaktionen immer stärker dezimieren wird, sondern auch verfassungs- und europarechtswidrig ist und zudem der DJV-Satzung widerspricht.
Zur Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit haben wir uns ausführlich in epd medien vom 7. Juni 2008 geäußert.

Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: VI ZR 200/05, wird jeden Juristen interessieren, auch Wirtschaftsanwälte. Nicht nur, dass jeder einmal selbst betroffen sein kann oder jemand im Bekanntenkreis. Vor allem: Der geübte Jurist muss umdenken.
Ein Deutscher, der im europäischen Ausland durch ein ausländisches Fahrzeug geschädigt wurde, kann in Deutschland bei seinem Wohnsitzgericht gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer klagen. Voraussetzung ist nur, dass nach dem sachlich anwendbaren Recht der Versicherer unmittelbar verklagt werden darf und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines EU-Staats hat.
Der BGH setzt mit diesem Urteil eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, Az.: C-463/06, um. Rechtsgrundlage ist Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Im entschiedenen Fall hat ein deutscher Geschädigter wegen eines Verkehrsunfalls in den Niederlanden mit einem Niederländer an seinem deutschen Wohnsitzgericht gegen die Haftpflichtversicherung mit Sitz in den Niederlanden geklagt.
Gegen Ende des Urteils, in Rn 12, weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass der Aspekt unerheblich ist, von dem der geübte Jurist bislang ausgeht, nämlich: Es ist unerheblich, dass das nationale deutsche Recht eine solche Klage als Deliktshaftungsklage mit Anwendbarkeit ausländischen Rechts (und ausländischer internationaler Zuständigkeit) ansieht.

Der Rechtsstreit zur Frage einer Irreführung mit den Bezeichnungen „Réserve„ oder „Reserve” und „Grande Réserve” bzw. „Privat-Reserve” muss nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von gestern fortgesetzt werden; Az.: 3 C 5.08.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits der Europäische Gerichtshof (am 13. März 2008) entschieden, Az.: C-285/06.
Der Europäische Gerichtshof hat die Ansicht eines deutschen Winzers abgelehnt, die französischen Bezeichnungen seien in Deutschland nicht geschützt. Nach der EuGH-Entscheidung ist vielmehr - verkürzt dargestellt - maßgeblich, ob die ausländische Bezeichnung oder ihre Übersetzung „geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der Personen, an die sie sich richtet, zu führen” und der EuGH hat hinzugefügt: „Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Verfahren der Fall ist.”
Das BVerwG hat nun im Wesentlichen in diesem Sinne geprüft. Es hat an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil eine Irreführungsgefahr bestehen könne; dazu jedoch noch Feststellungen getroffen werden müssen.
Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Sie können jedoch schon Genaueres in der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 35/2008 von gestern nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 26/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.