Ein neues Urteil des Landgerichts Köln, Az.: 28 0 417/07, legt lehrbuchartig dar, dass die Hersteller von Bewertungsdatenbanken grundsätzlich nach § 97 UrhG von anderen verlangen können, es zu unterlassen, die Bewertungsdaten zu vervielfältigen und/oder öffentlich wiederzugeben.
Nach der örtlichen Zuständigkeit und der ausreichend konkreten Antragsfassung handelt das Urteil minutiös und umfassend alle relevanten Gesetzesmerkmale des § 87 a und des § 87 b UrhG ab.
Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin insbesondere fest, dass die Bewertungen von 12 Zahnärzten, die in der Bewertungsdatenbank der Klägerin eingetragen waren, wortgleich auch auf dem Portal der Beklagten eingestellt worden sind.
Das Urteil kann in vielen Fällen als Vorlage dienen.