Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

75 % der Deutschen ab 16 Jahre grillen gerne, 7 % sind unentschieden und nur 18 % mögen nicht so gerne grillen. Und was meinen Sie: Grillen die Männer lieber oder die Frauen? Die Männer. Siehe Schaubild 1
In der Nachbarschaft wird heute mehr gegrillt als früher. Schaubild 2
15 % der Nachbarn nehmen wenig Rücksicht. Schaubild 3.
Repräsentativ ermittelt hat diese Werte unsere Mandantin IfD Allensbach.
Zur Rechtslage informieren können Sie sich in dem dem links angezeigten Buch "Recht in Garten und Nachbarschaft". Hinweise erhalten Sie auch, wenn Sie links in die Suchfunktion „Grillen”. Die angegebenen Chats sind aufgezeichnet. Sie können Sie sich in voller Länge ansehen.

Das Landgericht Paris hat in einem instruktiven Urteil Az.: 07/05955 eine umfassende Klage der Prinzessin vollständig abgewiesen. Die Begründung:
Zum 50. Geburtstag war es erlaubt, über die prägenden Lebensereignisse zu berichten, - zumal die Prinzessin ein Mitglied einer alten königlichen deutschen Familie geheiratet hat („a épousé un membre d'une ancienne famille royale allemande”). Das Urteil instruiert auch insoweit, als es - den deutschen Baustein-Entscheidungen vergleichabar - die allgemeinen Grundsätze darstellt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Landgericht Paris geht in seinem Urteil ausschließlich auf französisches Recht ein. Es erwähnt auch nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Voraussichtlich werden wir den Titel und alle oder doch einige Fotos der Bilderstrecke hier ins Netz stellen. Zu sehen ist die Prinzessin in dem BUNTE-Bericht auch im Beach Club von Monaco, auf einer Yacht, „ungewöhnlich offenherzig” (BUNTE) in einer New Yorker Disco und verliebt auf Tahiti. Aber - vom Urteil ausdrücklich hervorgehoben - kein Foto wurde mit einem Teleobjektiv aufgenommen oder in einem vertraulichen Augenblick („á l'occasion de moment spécialement intimes”).
Angegriffen hatte die Prinzessin die gesamte Text- und Bildberichterstattung. Eingeklagt wurden 80.000 Euro Schadensersatz, 5.000 Euro Entschädigung für Anwaltshonorare neben den gerichtlichen und anwaltlichen Verfahrenskosten.
Wir werden das Urteil - auch im Vergleich zur deutschen Rechtsprechung - noch analysieren. Unter anderem ist interessant, das Urteil in die französische Rechtsprechung einzuordnen, welche nach 1945 von der medienfreundlicheren anglo-amerikanischen Justiz zur Redefreiheit unbeeinflusst blieb.

So betitelt die neue Ausgabe - 30/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

In irgendeiner Weise wird die Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen für jeden Bedeutung gewinnen. Nach einer ganzen Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind drei Viertel aller Mietvertragsbestimmungen zu Schönheitsreparaturen gegenwärtig rechtsunwirksam. So schätzen die Mieterverbände.
Wenn Sie bitte links in die Suchfunktion „Schönheitsreparatur” eingeben, finden Sie diese Entscheidungen vollständig oder nahezu vollständig.
Gestern hat der Bundesgerichtshof seine mieterfreundlichen Rechtsprechung noch gekrönt, nämlich:
Vermieter sind nicht berechtigt, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine nach der Rechtsprechung unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Dieses Urteil gegen die Vermieter versteht sich auch deshalb nicht von selbst, weil in der ortsüblichen Miete (Vergleichsmiete) Kosten für Schönheitsreparaturen de facto nicht enthalten sind.
Im Volltext liegt dieses Urteil Az.: VIII ZR 181/07 noch nicht vor, wohl jedoch eine Mitteilung der Pressestelle Nr. 131/2008. In einem Blog für die Zeitschrift DAS HAUS haben wir gestern schon kurz berichtet.

Eine Künstlerin klagte gegen Google mit der Begründung, sie wolle zwar, dass ihre Homepage gefunden werde, nicht aber, dass ihre Kunst als thumbnail abgebildet werde. Sie wissen, thumbnails (= Daumennagel) sind verkleinerte und in ihrer Pixelzahl reduzierte Miniaturansichten.
Das Thüringer Oberlandesgericht Jena billigte in seinem Urteil Az.: 2 U 319/07 zu, dass die thumbnails auf der Homepage der Künstlerin nach § 23 UrhG urheberrechtlich geschützt sind, weil Google im Sinne des § 15 Abs. 2 eine Umgestaltung verwertet, wenn Google die thumbnails in der Trefferliste der Suchmaschine anzeigt.
Das OLG lehnte es ab, § 24 UrhG anzuwenden.
Diese Verwertung ist - so das OLG - rechtswidrig, nämlich:
§ 44 a UrhG hilft Google nicht. Auch nicht § 58 Abs. 1 UrhG und nicht § 53 UrhG. Google kann sich auch nicht erfolgreich auf § 51 UrhG (Bildzitat) berufen.
Einem Sieg der Künstlerin stand nur entgegen, dass sie die Suchmaschine optimierte. Aus dieser Suchmaschinenoptimierung schloss das Gericht, dass die Künstlerin rechtsmissbräuchlich handelt, wenn sie urheberrechtliche Ansprüche erhebt.

„ 'Peter, iss endlich deine Suppe auf. Es gibt sehr viele Kinder auf der Welt, die heilfroh wären, wenn sie nur die Hälfte deiner Portion hätten.' - 'Zu denen gehöre ich auch.' ”
Quelle: SUPERillu.

So betitelt die neue Ausgabe - 29/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein Kündigungsschreiben wurde um 15.40 Uhr in den Briefkasten eingeworfen. Das Landesarbeitsgericht München urteilte - Az.: 7 Ta 2/08:
In größeren Städten wie München sei von einer Zustellung bis 14 Uhr auszugehen. Bei einem Einwurf um 15.40 Uhr gehe eine Kündigung deshalb rechtlich erst am Folgetag zu.
Im entschiedenen Falle wurde das Kündigungsschreiben freitags um 15.40 Uhr eingeworfen, so dass die Kündigung erst am darauf folgenden Montag im Rechtssinne zuging.

„Vier Männer im Alter von 20, 40, 60 und 80 sehen vier Frauen behaglich in der Sonne liegen. Meint der 20-Jährige: 'Drei für mich, die andere für Euch!' - 'Nein', sagt der 40-Jährige, 'Wir sind zu viert; für jeden eine!' - Der 60-Jährige winkt ab: 'Wenn die was von uns wollen, sollen sie selber kommen.' - Der 80-Jährige: 'Psst, alle still; vielleicht haben sie uns ja noch gar nicht bemerkt'.”
Quelle: neue woche 27/2008.

Anruf: „Ist dort der Tierschutzverein?” - „Ja, was ist los?” - „Es muss sofort jemand kommen. Auf dem Baum vor unserem Haus hockt der Postbote und beschimpft meine Dogge aufs Übelste!”
Quelle: abgewandelt aus Zeitschrift „Lisa” 27/2008.