Ein Kündigungsschreiben wurde um 15.40 Uhr in den Briefkasten eingeworfen. Das Landesarbeitsgericht München urteilte - Az.: 7 Ta 2/08:
In größeren Städten wie München sei von einer Zustellung bis 14 Uhr auszugehen. Bei einem Einwurf um 15.40 Uhr gehe eine Kündigung deshalb rechtlich erst am Folgetag zu.
Im entschiedenen Falle wurde das Kündigungsschreiben freitags um 15.40 Uhr eingeworfen, so dass die Kündigung erst am darauf folgenden Montag im Rechtssinne zuging.