Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: VI ZR 200/05, wird jeden Juristen interessieren, auch Wirtschaftsanwälte. Nicht nur, dass jeder einmal selbst betroffen sein kann oder jemand im Bekanntenkreis. Vor allem: Der geübte Jurist muss umdenken.
Ein Deutscher, der im europäischen Ausland durch ein ausländisches Fahrzeug geschädigt wurde, kann in Deutschland bei seinem Wohnsitzgericht gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer klagen. Voraussetzung ist nur, dass nach dem sachlich anwendbaren Recht der Versicherer unmittelbar verklagt werden darf und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines EU-Staats hat.
Der BGH setzt mit diesem Urteil eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, Az.: C-463/06, um. Rechtsgrundlage ist Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Im entschiedenen Fall hat ein deutscher Geschädigter wegen eines Verkehrsunfalls in den Niederlanden mit einem Niederländer an seinem deutschen Wohnsitzgericht gegen die Haftpflichtversicherung mit Sitz in den Niederlanden geklagt.
Gegen Ende des Urteils, in Rn 12, weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass der Aspekt unerheblich ist, von dem der geübte Jurist bislang ausgeht, nämlich: Es ist unerheblich, dass das nationale deutsche Recht eine solche Klage als Deliktshaftungsklage mit Anwendbarkeit ausländischen Rechts (und ausländischer internationaler Zuständigkeit) ansieht.