Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das UWG wird bekanntlich zweifach novelliert; und zwar auf der Basis von zwei nebeneinander stehenden Entwürfen vom Mai und Juli 2008. RA Ulrich Schäfer-Newiger aus unserer Kanzlei stellt als ein wesentliches Ergebnis vor:
Die Regierungsbegründung zum Mai-Entwurf stellt klar, dass telefonische Markt- und Sozialforschungen - insbesondere auch repräsentative Reichweitenermittlungen für die Medien - durch das UWG nicht untersagt sind.
Einzelheiten können Sie hier in seiner Abhandlung im inbrief des Bundesverbandes Deutscher Markt- und Sozialforscher nachlesen.

Eine kleine Delikatesse für Wettbewerbs- und Äußerungsrechtler bietet ein uns am 8. September zugestelltes Urteil des Landgerichts Wuppertal, Az.: 1 0 127/08.
Eine einstweilige Verfügung zu einem Internetforum war innerhalb der Frist der §§ 929, 936 nicht rechtswirksam zugestellt worden. Die durch die einstweilige Verfügung betroffene Partei hatte nach Ablauf der Frist durch ihren Anwalt die Klägerin aufgefordert, zur Meidung eines Aufhebungsverfahrens auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu verzichten. Das LG Wuppertal entschied, dass die Anwaltskosten erstattet werden müssen. Wörtlich:
„Durch den Hinweis der Beklagten wurde das Aufhebungsverfahren vermieden, in welchem die Klägerin und möglicherweise mit höheren Kosten, z. B. durch eine Terminsgebühr, belastet worden wäre. Die Vermeidung des Aufhebungsverfahrens war in ihrem Interesse. ... Insofern ist die Rechtslage vergleichbar mit dem Fall einer berechtigten Gegenabmahnung. Ist die Gegenabmahnung geboten, steht dem Abmahnenden ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu (vgl. BGH ...).

Auf die Frage: „Was sagt man Ihnen nach?”:
„Scharfzüngigkeit. Für mich gilt wohl: lieber einen einen Freund verloren als auf ein Bonmot verzichtet.”
Auf die Frage: „Was mögen Sie an sich gar nicht?”:
„Ich nehme mir Kritik sehr zu Herzen und bin immer sofort beleidigt.”
Hatice Akün, Schriftstellerin, 39, bekannt durch ihre Bücher: "Suche Hans mit scharfer Soße" und - erschienen im August - "Ali zum Dessert", im FOCUS-Fragebogen, Ausgabe von morgen.

Am 22. April 2008 haben wir an dieser Stelle das Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: VI ZR 83/07 zum Richtigstellungsanspruch einer Behörde gegen einen Verlag (Focus) kommentiert und festgestellt:
„Ein Richtigstellungsanspruch wurde also vom Bundesgerichtshof dem Bundeskriminalamt zuerkannt, obwohl dem BKA alle Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sofort in der Öffentlichkeit alles richtigzustellen.”
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat dagegen in einem Beschluss Az.: 22 A/08 der Verfassungsbeschwerde eines Verlages (taz) gegen Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts pressefreundlich stattgegeben.
Allerdings: Anders als das Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs nur eine einstweilige Anordnung. Aber die Presse kann doch hoffen, dass der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf presserechtliche Ansprüche von Behörden der Pressefreiheit nicht nur stärkeres Gewicht beilegt als die Berliner Zivilgerichte, sondern auch stärkeres Gewicht als der Bundesgerichtshof. Der VerfGH lehnte nämlich mit folgender Begründung den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab:
„Dagegen ist der Gegendarstellungsanspruch des Beteiligten zu 3. als einer staatlichen Behörde lediglich einfach durch das Landespresserecht eingeräumt und bei dem festgestellten Sachverhalt nicht von solchem Gewicht, dass die widerspruchslos bleibende falsche Berichterstattung [im Verhältnis zum Ansehensverlust des Verlages] mit einem gleichen Ansehensverlust für die Behörde Polizeipräsident in Berlin verbunden wäre oder sonst unerträglich erschiene.”

Hier können Sie die wichtigsten Teile eines Urteils des Amtsgerichts Berlin Mitte mit dem Aktenzeichen 12 C 52/08 nachlesen.
Sie können insbesondere feststellen:
Anbietern kann es - folgt man dem Urteil - kaum je gelingen nachzuweisen, dass der Erwachsene selbst bestellt hat. Genauso ist es für Anbieter praktisch ausgeschlossen, die Beweisanforderungen für eine dem Kind erteilte Vertretungs- oder für eine Anscheinsvollmacht zu erfüllen. Ebenso wird der Anbieter - wie in dem Urteil beschrieben - keine sog. Duldungsvollmacht oder eine Bereicherung darlegen und beweisen können. Ein Anspruch lässt sich ebenso nicht aus der Verletzung einer Aufsichtspflicht ableiten.
Das Ergebnis ist demnach klar. Es gelten die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen. Aus ihnen ergibt sich nach dem Urteil: Die Kinder haften nicht, solange sie minderjährig und damt nur beschränkt geschäftsfähig sind. Die Eltern können wegen ungünstiger Beweislage nicht erfolgreich in Anspruch genommen werden, weil sie keinen Vertrag auf Sendung der Klingeltöne abgeschlossen haben und alle anderen denkbaren Anspruchsgrundlagen gleichfalls ausscheiden.
Ein Berufung hat das Amtsgericht nicht zugelassen.
Anmerkung: Es ist zu erwarten, dass sich diese Rechtsprechung allgemein festigt. Sie entspricht - so wird man annehmen können - dem Rechtsgefühl auch der meisten anderen Richter. So wird es sich genauso zu anderen digitalen Bestellungen verhalten. Folglich wird auch zu anderen Fallgruppen das Urteil des AG Berlin Mitte entsprechend herangezogen werden können.

Neues aus der Stadt der Fugger und Welser, der Dichter, Musiker und Denker: In einer von der Staatsanwaltschaft Augsburg verfassten Anklageschrift wurde der Angeschuldigte ohne Wenn und Aber als „Arschloch” bezeichnet. „Dem angeschuldigten Arschloch ist ein Pflichtverteidiger zu stellen.” Dem Landgericht Augsburg, das diese Schrift versandte, war nichts aufgefallen.
Entschuldigt wird dieser Stil lediglich damit, es sei eine vorläufige Version ausgedruckt und zugestellt worden, obwohl der bearbeitende Staatsanwalt diese Version nur für sich diktiert habe.
Der Leiter der Augsburger Staatsanwaltschaft bedauert und erklärt, sich so auszudrücken, das entspreche nicht seinen Vorstellungen. Er ergänzte, er habe dem bearbeitenden Staatsanwalt „unverblümt” seine Meinung gesagt!
Über diesen Vorgang berichten gegenwärtig auch andere Medien und erwähnen teilweise, dass das Verfahren auf Februar vertagt wurde.

Um diesen (hier auszugsweise wiedergegebenen) Artikel wurde gestritten:
gelöscht; siehe bitte Meldung vom 22. September 2008.
Ähnlich wie in anderen Fällen wurde für die Tochter von Prinzessin Caroline von Monaco argumentiert:
„Die Antragstellerin wehrt sich also nicht gegen eine Berichterstattung darüber, dass sie eine Veranstaltung in London besucht hat. Womit sie jedoch nicht gerechnet hat und womit sie sich auch nicht abfinden muss, ist eine darüber hinausgehende Berichterstattung, die ausschkießlich eine Liebesbeziehung betrifft. Wie lange die Antragstellerin mit ihrem Freund zusammen ist, ....”.
Bei diesem Sachvortrag war und ist somit „eine Liebesbeziehung [mit Alexander Dellal]” unstrittig, keine Spekulation.
Das Landgericht Berlin konnte in einem uns erst am 26. August zugestellten Beschluss Az.: 27 0 759/08 vom 15. Juli dementsprechend feststellen:
„Bei der Veranstaltung, über die berichtet wird, ... handelt es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das berichtet werden darf. ... Dass in diesem Rahmen mitgeteilt wird, dass auch die Antragstellerin ... anwesend war, berührt sie derart peripher ... Dass ihr Freund nicht nur Kunstwerke 'sammle', sondern auch Frauen, stellt in diesem Zusammenhang eine zulässige Bewertung dar.”
Anmerkung: Berichte dieser Art erlauben zumindest die Berliner und die Hamburger Rechtsprechung nur in engen Rechtsgrenzen. Das Kammergericht (Berlin) hat beispielsweise in einem Urteil Az.: 10 U 35/08 einen Artikel mit folgender Begründung für rechtswidrig erklärt: „Der Beitrag konzentriert sich in Wort und Bild derart auf das Aussehen und die persönlichen Eigenschaften der Klägerin, dass die von Donatella Versace veranstaltete Party als bloßer Anlass für die beanstandete Berichterstattung erscheint.”
PS.: Das LG Berlin hat mittlerweile nun - auf Beschwerde von Charlotte Casiraghi - doch gegenteilig entschieden. Wir werden weiter berichten. Diese Entwicklung dokumentiert, wie schwierig es für Redaktionen ist, vorherzusehen, wie Gerichte entscheiden werden.

So betitelt die neue Ausgabe - 38/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Amtsgericht München hat gestern entschieden: Ein Rechtsanwalt, der sich - wie oft üblich - selbst vertritt, kann von seiner Rechtsschutzversicherung für sich keine Gebühren und keinen Ersatz seiner Auslagen verlangen, Az.: 121 C 28564.
Rechtsanwälte dürfen sich in eigenen Angelegenheiten, wie jeder Anwalt weiß, selbst vertreten. Sie können sich aber auch durch einen Kollegen vertreten lassen. Gewinnen Sie, muss in beiden Fällen der Gegner die Gebühren tragen. Verlieren sie und sind sie rechtsschutzversichert, wird unterschieden:
Hat der Anwalt in seiner Sache einen Kollegen beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung dessen Gebühren und Auslagen übernehmen. Hat er dagegen die Arbeit selbst übernommen, ist die Rechtsschutzversicherung leistungsfrei.
Die Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft hatte sich auf § 5 der Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen berufen. Die entscheidende Amtsrichterin folgte dieser Argumentation mit der Begründung, der Wortlaut der Versicherungsbedingungen sei eindeutig und müsse deshalb nicht einmal ausgelegt werden.
Diese Regelung sei - so die Richterin - auch nicht zu beanstanden. Die Begründung: Es entspräche - so die Richterin - dem Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung, den Versicherten (nur) von tatsächlichen Kosten zu entlasten und damit nicht von Gebühren, die sich lediglich als entgangener Gewinn darstellten.
Anmerkung: Eine nähere Untersuchung wird vermutlich ergeben, dass diese Begründung dem Grund des Rechts der Amwälte, sich selbst zu vertreten, widerspricht. Die Anwälte werden aber vermutlich aus dem Urteil rückschließen, dass es besser ist, sich insoweit erst gar nicht zu versichern.

Der Zeitschriftentitel LISA ist durch mehrere beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) eingetragene Wortmarken abgesichert. Das HABM hat nun aufgrund eines Widerspruchs aus diesen LISA-Marken in seinem Beschluss Az.: B 1 033 663 die nahezu vollumfängliche Löschung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung ELISA wegen Verwechslungsgefahr angeordnet.
Das HABM berücksichtigte bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr wie üblich alle in Betracht kommenden Faktoren, im Wesentlichen die drei Faktoren Zeichenähnlichkeit, Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke LISA. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 b) GMV zwischen LISA und ELISA besteht. Das Amt sinngemäß:
Ausgehend von einer zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und der weitgehenden Waren- und Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit existiert auch eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Die Wortmarken ELISA und LISA sind visuell und akustisch hochgradig ähnlich. In konzeptioneller Hinsicht wird von den deutschen Verkehrskreisen mit beiden Zeichen der gemeinsamen Wortstamm ELISABETH assoziiert.