Hier können Sie die wichtigsten Teile eines Urteils des Amtsgerichts Berlin Mitte mit dem Aktenzeichen 12 C 52/08 nachlesen.
Sie können insbesondere feststellen:
Anbietern kann es - folgt man dem Urteil - kaum je gelingen nachzuweisen, dass der Erwachsene selbst bestellt hat. Genauso ist es für Anbieter praktisch ausgeschlossen, die Beweisanforderungen für eine dem Kind erteilte Vertretungs- oder für eine Anscheinsvollmacht zu erfüllen. Ebenso wird der Anbieter - wie in dem Urteil beschrieben - keine sog. Duldungsvollmacht oder eine Bereicherung darlegen und beweisen können. Ein Anspruch lässt sich ebenso nicht aus der Verletzung einer Aufsichtspflicht ableiten.
Das Ergebnis ist demnach klar. Es gelten die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen. Aus ihnen ergibt sich nach dem Urteil: Die Kinder haften nicht, solange sie minderjährig und damt nur beschränkt geschäftsfähig sind. Die Eltern können wegen ungünstiger Beweislage nicht erfolgreich in Anspruch genommen werden, weil sie keinen Vertrag auf Sendung der Klingeltöne abgeschlossen haben und alle anderen denkbaren Anspruchsgrundlagen gleichfalls ausscheiden.
Ein Berufung hat das Amtsgericht nicht zugelassen.
Anmerkung: Es ist zu erwarten, dass sich diese Rechtsprechung allgemein festigt. Sie entspricht - so wird man annehmen können - dem Rechtsgefühl auch der meisten anderen Richter. So wird es sich genauso zu anderen digitalen Bestellungen verhalten. Folglich wird auch zu anderen Fallgruppen das Urteil des AG Berlin Mitte entsprechend herangezogen werden können.