Das Amtsgericht München hat gestern entschieden: Ein Rechtsanwalt, der sich - wie oft üblich - selbst vertritt, kann von seiner Rechtsschutzversicherung für sich keine Gebühren und keinen Ersatz seiner Auslagen verlangen, Az.: 121 C 28564.
Rechtsanwälte dürfen sich in eigenen Angelegenheiten, wie jeder Anwalt weiß, selbst vertreten. Sie können sich aber auch durch einen Kollegen vertreten lassen. Gewinnen Sie, muss in beiden Fällen der Gegner die Gebühren tragen. Verlieren sie und sind sie rechtsschutzversichert, wird unterschieden:
Hat der Anwalt in seiner Sache einen Kollegen beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung dessen Gebühren und Auslagen übernehmen. Hat er dagegen die Arbeit selbst übernommen, ist die Rechtsschutzversicherung leistungsfrei.
Die Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft hatte sich auf § 5 der Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen berufen. Die entscheidende Amtsrichterin folgte dieser Argumentation mit der Begründung, der Wortlaut der Versicherungsbedingungen sei eindeutig und müsse deshalb nicht einmal ausgelegt werden.
Diese Regelung sei - so die Richterin - auch nicht zu beanstanden. Die Begründung: Es entspräche - so die Richterin - dem Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung, den Versicherten (nur) von tatsächlichen Kosten zu entlasten und damit nicht von Gebühren, die sich lediglich als entgangener Gewinn darstellten.
Anmerkung: Eine nähere Untersuchung wird vermutlich ergeben, dass diese Begründung dem Grund des Rechts der Amwälte, sich selbst zu vertreten, widerspricht. Die Anwälte werden aber vermutlich aus dem Urteil rückschließen, dass es besser ist, sich insoweit erst gar nicht zu versichern.