Um diesen (hier auszugsweise wiedergegebenen) Artikel wurde gestritten:
gelöscht; siehe bitte Meldung vom 22. September 2008.
Ähnlich wie in anderen Fällen wurde für die Tochter von Prinzessin Caroline von Monaco argumentiert:
„Die Antragstellerin wehrt sich also nicht gegen eine Berichterstattung darüber, dass sie eine Veranstaltung in London besucht hat. Womit sie jedoch nicht gerechnet hat und womit sie sich auch nicht abfinden muss, ist eine darüber hinausgehende Berichterstattung, die ausschkießlich eine Liebesbeziehung betrifft. Wie lange die Antragstellerin mit ihrem Freund zusammen ist, ....”.
Bei diesem Sachvortrag war und ist somit „eine Liebesbeziehung [mit Alexander Dellal]” unstrittig, keine Spekulation.
Das Landgericht Berlin konnte in einem uns erst am 26. August zugestellten Beschluss Az.: 27 0 759/08 vom 15. Juli dementsprechend feststellen:
„Bei der Veranstaltung, über die berichtet wird, ... handelt es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das berichtet werden darf. ... Dass in diesem Rahmen mitgeteilt wird, dass auch die Antragstellerin ... anwesend war, berührt sie derart peripher ... Dass ihr Freund nicht nur Kunstwerke 'sammle', sondern auch Frauen, stellt in diesem Zusammenhang eine zulässige Bewertung dar.”
Anmerkung: Berichte dieser Art erlauben zumindest die Berliner und die Hamburger Rechtsprechung nur in engen Rechtsgrenzen. Das Kammergericht (Berlin) hat beispielsweise in einem Urteil Az.: 10 U 35/08 einen Artikel mit folgender Begründung für rechtswidrig erklärt: „Der Beitrag konzentriert sich in Wort und Bild derart auf das Aussehen und die persönlichen Eigenschaften der Klägerin, dass die von Donatella Versace veranstaltete Party als bloßer Anlass für die beanstandete Berichterstattung erscheint.”
PS.: Das LG Berlin hat mittlerweile nun - auf Beschwerde von Charlotte Casiraghi - doch gegenteilig entschieden. Wir werden weiter berichten. Diese Entwicklung dokumentiert, wie schwierig es für Redaktionen ist, vorherzusehen, wie Gerichte entscheiden werden.