Besteht zwischen „idw Informationsdienst Wissenschaft” und „IDW” Verwechslungsgefahr?
Der Marken-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts hatte Verwechslungsgefahr mit der Begründung bejaht, der Verkehr verkürze die zusammengesetzte Marke auf die Abkürzung. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss Az.: I ZB 39/05 diese Entscheidung aufgehoben, die Sache zurückverwiesen und - auf seiner bisherigen Rechtsprechung aufbauend - ausgeführt:
Auch ein Bestandteil, der eine beschreibende Angabe enthält, kann zum Gesamteindruck beitragen. Ob dies der Fall ist, muss der Tatrichter im Rahmen der Beurteilung des Gesamteindrucks feststellen. Daran fehlt es vorliegend. Dafür, dass der Verkehr die angegriffene nicht auf 'idw' verkürzt, spricht, dass die Buchstabenfolge - anders als bei einer Phantasiebezeichnung - die Abkürzung der weiteren Wortbestandteile 'Informationsdienst Wissenschaft' der zusammengesetzten Marke darstellt. Der sachliche Bezug der Buchstabenfolge zu den weiteren Bestandteilen kann einer Neigung des Verkehrs zur Verkürzung entgegenstehen. ...”.