Zum heutigen - in der Presse vielfach angekündigten - Verfahren beim Bundesgerichtshof ist uns soeben das Protokoll mit dem Urteil zugegangen: Der Bundesrepublik Deutschland steht für das BKA ein Richtigstellungsanspruch zu. Im Volltext, also mit einer Begründung, liegt das Urteil noch nicht vor. Die Pressestelle des BGH hat jedoch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Ein Richtigstellungsanspruch wurde also zuerkannt, obwohl dem BKA alle Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sofort in der Öffentlichkeit alles richtigzustellen.
Neben der Problematik um die Rechte von Behörden, wurde erneut ein bekanntes Problem relevant:
Was taugt der Informantenschutz? Die Medien können Informanten nicht als Zeugen benennen. Oftmals verbietet der Informantenschutz auch, bestimmte Details vorzutragen. Allein mit einer Aussage des Journalisten im Rahmen seiner Möglichkeiten lässt sich aber nach der Gerichtspraxis in der Regel eine von den Medien aufgestellte, vom BGH angenommene Tatsachenbehauptung nicht beweisen.
Folglich bleibt den Medien nur, wenn überhaupt, vom Hörensagen als Verdacht zu berichten, selbst wenn der Journalist meint, nach seinen Informationen stehe der Sachverhalt sicher fest. Die Arbeit wird der Presse selbst dann nicht im Hinblick auf den Informantenschutz erleichtert, wenn sich der oder die Betroffene - hier das BKA - sowieso allüberall öffentlich Gehör verschaffen kann.
Dementsprechend heißt es in der Mitteilung der Pressestelle nur:
„Der BGH hat auch die Voraussetzungen eines Richtigstellungsanspruchs bejaht, weil das Berufungsgericht aus prozessualen Gründen von der Unrichtigkeit der Behauptung ausgehen konnte. Da die Beklagte die Tatsachen als wahr hingestellt hatte, konnte der BGH offen lassen, ob die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vorgelegen hätten.”