Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Bundeskanzlerin Angela Merkel am Weltfrauentag zu Präsident Putin:
"Hast Du Deiner Frau das Frühstück gemacht?".
Quelle: "Sprüche der Woche" im FOCUS von morgen.

Regisseur Wolfgang Petersen auf die Frage: „Wie können Sie am besten entspannen?”:
„Bei der Arbeit”.
Quelle: FOCUS-Fragebogen in der morgen erscheinenden Ausgabe.

Ein neues, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 324 0 998/07, über das wir gestern zur Verbreiterhaftung berichtet haben, bejaht entgegen anderer Rechtsprechung und Literatur bei Interviews grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr. Die Begründung:
„Da es sich bei Interviews um originär redaktionelle Beiträge handelt, sind sie auch im Hinblick auf die Frage, wann eine Wiederholungsgefahr entfällt, nicht anders als sonstige Beiträge zu behandeln. Die Beklagte hat zwar unwidersprochen vorgetragen, dass sie eine erneute - auch teilweise - Veröffentloichung dieses Interviews nicht beabsichtige. Damit stellt sie aber lediglich ihre aktuelle Absicht dar, die sich in der Zukunft ändern kann. Auch erscheint die Möglichkeit einer Wiederholung der Verbreitung nicht gänzlich fernliegend, sondern durchaus möglich, etwa ...”.

In ihrem uns nun zugestellten Urteil Az.: 324 0 998/07 begründet die Pressekammer des LG Hamburg eingehend ihre Meinung zu den unterschiedlichen in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen. Sie gelangt, wenn auch stilistisch nicht gerade vorbildlich, zu diesen Ergebnissen:
1. Nicht erforderlich ist, dass sich der Verbreiter die Fremdbehauptung zu eigen macht.
2. Allein die Wiedergabe in einem Interview bedeutet nicht, dass sich der Verbreiter ausreichend distanziert.
3. Die Verbreiterhaftung ist nicht auf besonders schwere Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts beschränkt.
4. „Nach Auffassung der Kammer ist es für das Eingreifen einer Verbreiterhaftung bei der Veröffentlichung eines Interviews nicht erforderlich, dass der intellektuelle Verbreiter [Anmerkung: hier die Presse] sich die Formulierungen zu eigen macht. Vielmehr ist jedenfalls eine Distanzierung erforderlich, damit ein Entfallen der Verbreiterhaftung in Betracht kommt.”
5. Die das Interview veröffentlichende Zeitung distanziert sich nicht. Der Grund: Sie fragt so, dass zwischen dem Interviewer und ihr klar ist, dass der Interviewer über unwahre Tatsachenbehauptungen berichtet. „Auch wenn hierin kein 'Zu-eigen-Machen' liegt, so ist jedenfalls nach dem Gesamtzusammenhang des Interviews eine Distanzierung nicht gegeben.”

In medienrechtlichen Verfahren wird in außergewöhnlichem Maße, mitunter verbittert „gekämpft”. Neuerdings versuchen offenbar Verlage und Betroffene verstärkt, selbst gegen rechtskräftige Entscheidungen vorzugehen - mit der Begründung, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.
Die Angriffe bemängeln, dass das Gericht vorgetragene Argumente nicht oder nicht hinreichend gewürdigt habe.
Der wohl jüngste Fall betrifft ein Hamburger Gegendarstellungsverfahren. Mit einem Beschluss, Az.: 7 U 75/07, hat das OLG die Gehörsrüge eines Verlages zurückgewiesen.
Genauso hat der Bundesgerichtshof die Gehörsrüge eines Betroffenen in einem Beschluss, Az.: VI ZR 150/07, zurückgewiesen.
In beiden Entscheidungen wird - zusammengefasst - nur kurz erklärt, die Gerichte seien lediglich verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber alle Argumente ausdrücklich in den Entscheidungsbegründungen abzuhandeln.

Die neue Ausgabe - 12/2008 - der FREIZEIT REVUE befasst sich im Rechtsthema der Woche mit Online-Buchungen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Nach der Wahl des neuen Sprechers werden voraussichtlich insbesondere die gegen BILDblog. und die gegen die Universität Mainz/Prof.Wolff erhobenen Proteste im Mittelpunkt stehen. Über BILDblog und Wolff gehen regelmäßig Beschwerden über Presseartikel beim Presserat ein. Die Proteste, insbesondere von Springer, gegen diese Beschwerden stützen sich darauf, dass diese Beschwerden missbräuchlich beim Presserat erhoben werden würden.
Die Missbräuchlichkeit wird unter anderem so begründet:
1. BILDblog. lege die Beschwerden gegen Springer zu gewerblichen Zwecken ein, - nämlich vor allem, um BILDblog. für Anzeigenkunden attraktiver zu machen. Zitiert wird ein Hinweis von BILDblog.: „Wir suchen übrigens noch Leute, die sich bei Bedarf beim Presserat über 'Bild' beschweren”. Der Journalist Niggemeier, der den BILDblog. zusammen mit C. Schultheis betreibt, findet dagegen „den Vorwurf einigermaßen absurd” und meint: „Ich vermute, dass Springer [nur] genervt ist von uns”.
2. Dagegen, dass Prof. Wolff mit seinen Studenten aus seinem Seminar Beschwerden beim Presserat einreicht, wird eingewandt, Wolff gebe dem Presserat und den betroffenen Verlagen Arbeiten für die Gestaltung seiner Lehrtätigkeit auf und erspare sich so lediglich eigene Arbeit.

Es verhält sich im Recht der Bildpublikationen anders als im Wettbewerbsrecht.
Das so bedeutende Urteil des VI. Zivisenats des Bundesgerichtshofs gegen vorbeugende Unterlassungsanträge im Presserecht, Az.: VI ZR 269/06, haben wir gestern im Volltest erhalten. Nachtrag: Ab heute, 11. März, finden Sie das Urteil auch auf der Homepage des BGH. Über die Pressemitteilung des BGH haben wir schon am 14. November 2007 an dieser Stelle berichtet.
Wichtig ist zunächst für die Umsetzung des Urteils in der Praxis, um welchen Antrag gestritten wurde:
Die Klägerin hatte beantragt, dass zu unterlassen ist, „Bildnisse der Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten ..., wie in den bezeichneten Ausgaben der Zeitschriften geschehen”.
Das Kammergericht hat diesen Antrag - nach Ansicht des BGH - „zutreffend dahin ausgelegt, dass der Beklagten über die veröffentlichten Bilder hinaus auch untersagt werden soll, zwar nicht identische, aber im Kern gleichartige Bilder der Klägerin zu veröffentlichen”.
Der BGH hat aus folgenden Gründen entschieden, dass ein so weitgehender Unterlassungsanspruch nicht besteht (eigene Zusammenfassung von uns; der BGH hat andere Leitsätze formuliert)
1. Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zu Unterlassungsklagen insbesondere im wettbewerbsrechtlichen Bereich zur Verhinderung von Umgehungen des Verbotsausspruchs entwickelt hat, lassen sich auf das Recht der Bildberichterstattung nicht übertragen. Und zwar deshalb nicht:
2. In seinem Urteil vom 9. März 2004 hat der BGH „bereits entschieden, dass selbst die erneute Veröffentlichung eines bestimmten Bildes nicht generell verboten werden kann, weil die Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als zulässig erweisen könnte”.
3. Es müssen nämlich die Interessen abgewogen werden, wobei - wie zuerst im Urteil des BGH vom 6. März 2007 ausgeführt wurde - „die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann”.
4. „Eine solche Interessenabwägung kann jedoch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden.”
Ergänzende Anmerkung: Der BGH baut auch ausdrücklich auf seiner Rechtsprechung aus dem Jahre 2004 auf, nach welcher „selbst die erneute Veröffentlichung eines bestimmten Bildes nicht generell verboten werden kann, weil die Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als zulässig erweisen könnte”. Folglich wird man sich zusätzlich zum neuen Grundsatzurteil Gedanken darüber machen müssen, ob es bei der bisherigen Praxis bei Unterlassungsanträgen gegen nur ein spezielles Bild bleiben kann.

Urteile zum Streit darüber, ob ein Formelwerk übernommen oder ein Formelwerk selbständig neu entwickelt worden ist, sind selten. Ein neues Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 308 0 780/04, ist allein schon deshalb besonders instruktiv.
Speziell wurde um Formelwerke zur Ermittlung von Marktdaten im Medienbereich gestritten. Das Urteil reicht jedoch über Marktdaten weit hinaus.
Das Urteil: Der klagenden Diplom-Mathematikerin ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass ihr früherer Auftraggeber individuelle Lösungen ihres Formelwerks in sein neues Regelwerk übernommen hat. Entscheidend war:
Bei der Entwicklung eines eigenen Regelwerks durfte „die Beklagte sich auch aller ihr allgemein zugänglichen mathematischen Erkenntnisse bedienen. Untersagt war ihr im Verhältnis zur Klägerin nur die Nutzung von Formeln mit individuellen Lösungen der Klägerin, die kein wissenschaftliches Allgemeingut und nicht veröffentlicht sind, und welche die Klägerin der Beklagten nur aufgrund vertraglicher Beziehungen zur Verfügung gestellt und anvertraut hat. Dass aber die Beklagte das Formelwerk der Klägerin insoweit übernommen hat, ist nicht hinreichend sicher festzustellen”.
Anmerkung: Das Urteil lässt sich demnach im Prinzip stets verwerten, wenn jemand mit wissenschaftlichem Allgemeingut ein Regelwerk - zum Beispiel zur Messung von Medienreichweiten - entwickelt.

Das Landgericht Berlin erkannte die Gegenargumente der Antragstellerin, die sofort ohne Abmahnung eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, in seinem Urteil Az.: 27 0 992/07 nicht an, nämlich:
1. Die Antragstellerin konnte nicht nachweisen, dass eine evtl. rechtserhebliche Presseerklärung dem Verlag zugegangen ist. Es wurde zum Beispiel kein Faxprotokoll vorgelegt.
2. „Für eine Abmahnung war auch noch ausreichend Zeit. ... Im Zeitalter elektronischer Nachrichtenübermittlung darf die Möglichkeit einer vorherigen Abmahnung unter Setzung einer kurzen, ggf. nach Stunden bemessenen Frist nicht außer Acht gelassen werden (vgl. KG...).”
3. Eine Abmahnung erübrigte sich auch nicht deshalb, weil der Verletzer in offensichtlich vorsätzlicher Weise die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzt hätte.
Folglich - so das LG Berlin - hat die Antragsgegnerin, die ihren Widerspruch auf die Kosten beschränkte, sofort im Sinne von § 93 ZPO anerkannt, so dass die Antragstellerin die Kosten zu tragen hat.