Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ränge des Giesinger Stadions, das von Vielen immer noch als Heimat von 1860 München gesehen wird, wurden heimlich mit den Farben des FC Bayern beschmiert. Dazu Ottmar Hitzfeld:
„Ich war's nicht.” Quelle: Der FOCUS von heute.

Wenn Sie hier links in die Suchfunktion Stichworte wie „Sturm Bäume” eingeben, finden Sie Hinweise auf die Rechtslage bei Sturmschäden; zum Beispiel auf einen Beitrag: „Wer haftet bei Sturmschäden”. Mit Sturmschäden befasst sich selbstverständlich ebenso das links aufgeführte Buch: „Recht in Garten und Nachbarschaft”.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nun mit seinem Beschluss Az.: 304 25 706.0/16 die Marke AUTOFOCUS der Vereinigten Motor-Verlage gelöscht.
Vor allem aufgrund der erneut bestätigten Bekanntheit der Marke FOCUS für die hier maßgeblichen Waren „Druckschriften“ und der Warenidentität beider Marken liegt – so das Amt – für die angesprochenen Durchschnittsverbraucher die Annahme nahe, bei der unter AUTOFOCUS vertriebenen Druckschrift handle es sich um ein FOCUS-Produkt. Das Amt führt aus, dass hier nicht nur die Vermutung einer konzernmäßigen Verflechtung nahe liegt, sondern auch der Eindruck erweckt wird, es handle sich um Kennzeichen desselben Unternehmens, so dass markenrechtlich betrachtet eine Verwechslungsgefahr insbesondere aufgrund einer gedanklichen Verbindung der zu vergleichenden Marken zu erwarten ist.

Ein peinlicher Fall ist durch einen gestern vom Bundesgerichtshof bekannt gegebenen Beschluss aufgekommen, Az.: IX ZB 258/05:
Ein Mandant hatte 40 Seiten lang die Berufung begründet. Der Anwalt hat das Eingangsblatt ausgefertigt und - um sich abzusichern! und wohl um sich aus dem peinlich schlechten Schriftsatz herauszuwinden - auf der Schlussseite unter anderem juristisch verhängnisvoll dargelegt, sinngemäß:
„Der Mandant hat den Begründungstext selbst verfasst. Diese Begründung macht sich der anwaltliche Rechtsvertreter jedoch insbesondere im Dienste der Fristwahrung mit der Unterschrift zu eigen. Der Rechtsvertreter bittet zudem um Akteneinsicht, weil der Mandant die Schriftsätze erster Instanz, auf die sich die Berufungsbegründung bezieht und die sich der Rechtsvertreter zu eigen macht, nicht mitgeliefert hat.”
Das Berufungsgericht behandelte die anwaltliche Unterzeichnung als unwirksame formelle Unterschrift und verwarf die Berufung. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und wiederholte - wie im Wesentlichen auch schon das Vorgericht - die bisherige BGH- Rechtsprechung:
„Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Anwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffes vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein.”
Anmerkung: Was für die Berufungsbegründung verbindlich ist, gilt nach dem Sinn und Zweck des § 78 ZPO selbstverständlich für alle Schriftsätze.

So betitelt die neue Ausgabe - 10/2008 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Aber dennoch gehören die Rechtsanwälte zu den Berufsgruppen, die am meisten an Prestige verloren haben. Bis Ende der 90er Jahre lagen die Rechtsanwälte immerhin bei 37 Prozent. Heute geben nur noch 27 % an, dass sie Rechtsanwälte ganz besonders achten.
Unsere Mandantin IfD Allensbach hat das aktuelle Prestige der Berufe in der Gesamtbevölkerung ab 16 Jahre ermittelt. Klar an der Spitze rangieren die Ärzte. Sie haben sich sogar gegenüber der vorhergehenden Umfrage im Jahre 2003 um 6 Prozentpunkte verbessert. In Schaubild 1 können Sie sich zu 17 Berufsgruppen informieren.
Das Ansehen der Politiker ist kontinuierlich gesunken. Siehe bitte Schaubild 2.

„In einem Mädchenpensionat fragt eine Schülerin spitz den Lehrer: 'Stimmt es, dass ihr Vater im Dorf die Gänse gehütet hat?'. Der erwidert: 'Aber sicher. Und wie Sie sehen, bin ich diesem Beruf ebenfalls treu geblieben'.”
Aus der neuen SUPERillu.

So hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof geurteilt; Az.: Vf. 83-VI-06. Die beiden wichtigsten Sätze der Entscheidung:
„Die ... Annahme des Landgerichts, es sei für eine Sachentscheidung zuständig, ist bei verständiger Würdigung nicht nachvollziehbar, die Entscheidung ist offensichtlich unhaltbar. Sie ist mit sachlich einleuchtenden Erwägungen nicht zu rechtfertigen und daher auch mit Bedeutung und Tragweite der Garantie des gesetzlichen Richters nicht mehr in Einklang zu bringen.”
Anmerkung: Für Juristen ist der Schwenk auf die Garantie des gesetzlichen Richters interessant.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil mit dem Az.: 9 AZR 248/07 entschieden:
1. Ein Arbeitszeugnis muss sich auch auf die Zeit vor einem Betriebsübergang erstrecken.
2. Der Grundsatz, dass der Arbeitgeber an den Inhalt eines zuvor erteilten Zwischenzeugnisses gebunden ist, gilt auch in Bezug auf Zwischenzeugnisse, die vor einem Betriebsübergang ausgestellt worden sind.
3. Soweit der Arbeitgeber für die Zeit vor dem Betriebsübergang nicht informiert ist, steht ihm ein Auskunftsanspruch gegen den früheren Arbeitgeber zu.

Unsere Mandantin IfD Allensbach hat in einer neuen repräsentativen Umfrage ermittelt, dass nur 35 % der Bevölkerung ab 16 Jahre ein absolutes Rauchverbot in Gaststätten wünschen. 48 % meinen, dass in abgetrennten Räumen Rauchen erlaubt sein sollte, 14 % sprechen sich für eine generelle Erlaubnis aus. Siehe Schaubild 1.
Die meisten wird überraschen: Nicht die Antiraucherkampagnen haben bewirkt, dass sich viele das Rauchen abgewöhnt haben. Die großen Einschnitte waren früher: Schaubild 2.
In Schaubild 3 können Sie sich ansehen, wie sich die Raucher nach Altersgruppen aufteilen.